Aufhebung des Tempolimits - BLITZ

Hallo!

Stellen wir uns folgendes vor:
Hans Huckebein fährt mit seinem Fahrzeug durch einen Tempo-50-Bereich ausserorts. Direkt an der Aufhebung des Limits (graue 50 mit diagonalen schwarzen Streifen auf weissem Grund) steht ein „öffentlicher Fotoapparat“ u Hans wurde mit ca 75…80 km/h geblitzt. Dass das Limit bis zum Schild gilt, u nich etwa schon 5…10 m vorher aufgehoben wird, is klar u einleuchtend.

Aber: Gabs nicht mal sowas wie ne „Tabu-Zone“ bei Anfang u Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung i.H.v. 100…250 m? Würde sich ein Widerspruch lohnen? 80€ + ~25€ Gebühren u Auslagen u 3 Punkte wären weniger kritisch, aber Hans möchte der betreffenden Kommunue nur ungern was in den Rachen schmeissen, was sich mit nem Brief vllt in Wohlgefallen auflösen lässt :wink:

Gruss

Mutschy

Hallo!

Gabs nicht mal sowas wie ne „Tabu-Zone“ bei Anfang u
Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung i.H.v. 100…250 m?

Erst vor ein paar Tagen erzählte mir jemand im Brustton der Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung eines Ortseingangsschilds eben nicht ab Schild, sondern irgendwann später beginnt … ich hatte gerade keine Lust auf eine (erfahrungsgemäß fruchtlos verlaufende) Diskussion und ließ die Fahrerin in dem wohl weit verbreiteten Irrglauben.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung beginnt am Standort des Schilds und endet am Standort eines Schilds, das die Begrenzung aufhebt. So könnte theoretisch der Blitzer auf der Rückseite eines die Geschwindigkeit begrenzenden Schildes versteckt sein. Das machen Gemeinden und Polizei aber nicht, sondern billigen den Fahrern in aller Regel eine Strecke zu, in der nicht gemessen wird. Diese Gepflogenheit macht die Strecke vor und nach einem Schild aber nicht zum rechtsfreien Raum.

Gruß
Wolfgang

Hallo mutschy,

Aber: Gabs nicht mal sowas wie ne „Tabu-Zone“ bei Anfang u
Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung i.H.v. 100…250 m?

Ganz klares „Jein“.
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die eine derartige Toleranzzone regelt. Entgegen einer häufig geäußerten Meinung sind derartige Geschwindigkeitsmessungen, z.B. gleich hinter dem Ortsschild, also durchaus verwertbar.

Es gibt lediglich Richtlinien einzelner Bundesländer, die einen Mindestabstand zwischen Ortsschild und Geschwindigkeitsmessung regeln. Alleine daraus entsteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Straffreiheit; lediglich eine gewisse mildernde Wirkung kann hiervon ausgehen (wenn wir z.B. im Bereich der Fahrverbote sind).
In der Einzelfallbetrachtung können aber auch diese „mildernden Umstände“ entfallen (wenn z.B. ein stufenmäßiges Herabsetzen der erlaubten Geschwindigkeit voran gegangen ist).

Von einer Toleranzzone gar am ENDE einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist mir nichts bekannt.
(Macht auch logisch keinen Sinn: Während hinter den o.g. Richtlinien wohl der Gedanke stecken mag, abrupte Bremsmanöver zugunsten eines „Hineingleitens“ in den Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung zu vermeiden, gibt es keinen derartigen Sinn, frühzeitiges Beschleunigen schon vor Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung zu ermöglichen.)

Würde sich ein Widerspruch lohnen? 80€ + ~25€ Gebühren u
Auslagen u 3 Punkte wären weniger kritisch, aber Hans möchte
der betreffenden Kommunue nur ungern was in den Rachen
schmeissen, was sich mit nem Brief vllt in Wohlgefallen
auflösen lässt :wink:

Wie gesagt: bei drohendem Fahrverbot aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung am ANFANG einer Zone mag es gewisse Aussichten auf Erfolg geben. Im vorliegenden Fall aber…?

Viele Grüße
Loroth