Hallo mutschy,
Aber: Gabs nicht mal sowas wie ne „Tabu-Zone“ bei Anfang u
Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung i.H.v. 100…250 m?
Ganz klares „Jein“.
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die eine derartige Toleranzzone regelt. Entgegen einer häufig geäußerten Meinung sind derartige Geschwindigkeitsmessungen, z.B. gleich hinter dem Ortsschild, also durchaus verwertbar.
Es gibt lediglich Richtlinien einzelner Bundesländer, die einen Mindestabstand zwischen Ortsschild und Geschwindigkeitsmessung regeln. Alleine daraus entsteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Straffreiheit; lediglich eine gewisse mildernde Wirkung kann hiervon ausgehen (wenn wir z.B. im Bereich der Fahrverbote sind).
In der Einzelfallbetrachtung können aber auch diese „mildernden Umstände“ entfallen (wenn z.B. ein stufenmäßiges Herabsetzen der erlaubten Geschwindigkeit voran gegangen ist).
Von einer Toleranzzone gar am ENDE einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist mir nichts bekannt.
(Macht auch logisch keinen Sinn: Während hinter den o.g. Richtlinien wohl der Gedanke stecken mag, abrupte Bremsmanöver zugunsten eines „Hineingleitens“ in den Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung zu vermeiden, gibt es keinen derartigen Sinn, frühzeitiges Beschleunigen schon vor Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung zu ermöglichen.)
Würde sich ein Widerspruch lohnen? 80€ + ~25€ Gebühren u
Auslagen u 3 Punkte wären weniger kritisch, aber Hans möchte
der betreffenden Kommunue nur ungern was in den Rachen
schmeissen, was sich mit nem Brief vllt in Wohlgefallen
auflösen lässt 
Wie gesagt: bei drohendem Fahrverbot aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung am ANFANG einer Zone mag es gewisse Aussichten auf Erfolg geben. Im vorliegenden Fall aber…?
Viele Grüße
Loroth