Hallo,
bitte, wer kann mir folgenden Satz eines Steuerbescheides erklären:
„Der Bescheid ist nach § 164 (2) AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.“
Was bedeutet das eigentlich für den Steuerzahler und was fürs Finanzamt?
Hallo,
bitte, wer kann mir folgenden Satz eines Steuerbescheides erklären:
„Der Bescheid ist nach § 164 (2) AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.“
Was bedeutet das eigentlich für den Steuerzahler und was fürs Finanzamt?
Erledigt
OwT
Servus,
wie schauts denn in diesem Fall mit §§ 172, 173 AO aus?
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Servus,
Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben
Ich vermute:
Es gab einen korrigierten Bescheid. Jetzt passts allen Beteiligten. Sache erledigt. Falls noch was zu zahlen ist, muss das natürlich auch geschehen.
Aber ein kurzer Anruf bei dem Sachbearbeiter hätte das auch geklärt.
Gruß
widecrypt
Es geht hierbei um eine Festsetzung zur Einkommenssteuer. Weiterhin steht noch „Ihrem Antrag von… wurde im vollem Umfang entsprochen“ und"…dieser bescheid ändert den Bescheid vom…"
Ob das nun hilfreiche neu eInformationen sind oder nicht, weiss ich auch nicht.
Änderung gem. § 164 Abs 2 AO
Servus,
in diesem Zusammenhang bedeutet das, dass der Bescheid auf Antrag geändert worden ist. Wenn der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben ist, ist zwar nichts „erledigt“ in dem Sinn, dass dann gar keine Änderung mehr möglich wäre, aber die Bedingungen dafür sind ziemlich eingeschränkt (§§ 165, 172 und 173 AO). Erst, wenn Festsetzungsverjährung eintritt, gibt es keine Änderungsmöglichkeit mehr.
Weil eine Änderung gem. § 172 AO zugunsten des Steuerpflichtigen bloß möglich ist, wenn der Steuerpflichtige das vor Ablauf der Einspruchsfrist beantragt hat oder dem zugestimmt hat, ist jetzt, bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, die Einspruchsfrist für den Steuerpflichtigen ganz wichtig - nachher kann er fast nichts mehr gegen eine Steuerfestsetzung machen, die ihm nicht behagt.
Für das FA ergeben sich auch nachher noch Änderungsmöglichkeiten, wenn diese auch ziemlich eingeschränkt sind (§ 173 AO).
Kurzer Sinn: „Erledigt“ ist die Steuerfestsetzung mit Ergehen des jetzt vorliegenden Bescheides bloß, wenn alle Beteiligten den Bescheid lieb und nett finden.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder