Gibt es bei einem Wohnraummietvertrag das gleiche Recht, innerhalb von 14 Tagen zurück zu treten wie z.B. bei einem Kaufvertrag?
Hallo,
ja, genau wie beim Kaufvertrag gibt es kein Rücktrittsrecht.
VG
EK
Hallo !
Nein,natürlich nicht.
Und auch beim Kaufvertrag geht es ja nur ausnahmsweise,nämlich nur im Versandhandel.
mfG
duck313
Hallo !
Nein,natürlich nicht.
die §§ 312ff. bgb sind auch auf (wohnraum)mietverträge anwendbar, daher gibt es dort auch ein widerrufsrecht…
Klar, ich spreche meine Mieter auch immer überraschend in Verkehrsmitteln an und bringe sie zu einer Unterschrift auf dem Mietvertrag.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html
*Kopfschüttel ob einer solchen Antwort*
vnA
Klar, ich spreche meine Mieter auch immer überraschend in
Verkehrsmitteln an und bringe sie zu einer Unterschrift auf
dem Mietvertrag.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html
*Kopfschüttel ob einer solchen Antwort*
was du machst, denkst oder meinst, interessiert mich nicht. es geht um den willen des gesetzgebers, der z.b. den abschluss von mietverträgen innerhalb der privatwohnung (§ 312 I Nr.1 bgb) oder von fernabsatzgeschäften vom widerrufsrecht erfasst sehen wollte.
wie „selten“ mietrecht im widerrufsrecht eine rolle spiele findest du etwa in :
AG Münster, Urteil vom 07.09.2007 - 7 C 1408/07, BeckRS 2008, 01472
OLG Koblenz, Rechtsentscheid vom 09.02.1994 – 4 W RE 456/93
AG Frankfurt/M, Urteil vom 10.03.1998 – 33 C 3489/97 – 13
LG Görlitz, Urteil vom 23.08.2000 – 2 S 190/99
LG Heidelberg, Urteil vom 23.04.1993 – 5 S 231/92
*kopfschüttel über leute, die von mietrechte keine ahnung haben und dennoch ihre meinung kundtun"
was du machst, denkst oder meinst, interessiert mich nicht. es
geht um den willen des gesetzgebers, der z.b. den abschluss
von mietverträgen innerhalb der privatwohnung (§ 312 I Nr.1
bgb) oder von fernabsatzgeschäften vom widerrufsrecht erfasst
sehen wollte.
Wenn man den § 312 weiter liest, stößt man aber auf einen Absatz 3, in dem es heißt:
"Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschrfiten nicht … wenn
- im Falle des Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind…"
Und ein Abschluss eines Mietvertrages, der NICHT auf einer vorherigen Bestellung des Mieters beruht, dürfte ja doch wohl kaum denkbar sein (es muss sich ja notwendigerweise immer erst der potentielle Mieter an den Vermieter wenden, nicht anders herum).
LG
Hi,
was du machst, denkst oder meinst, interessiert mich nicht. es
geht um den willen des gesetzgebers, der z.b. den abschluss
von mietverträgen innerhalb der privatwohnung (§ 312 I Nr.1
bgb) oder von fernabsatzgeschäften vom widerrufsrecht erfasst
sehen wollte.
Sicher? Ich habe jetzt nicht jedes Urteil gegoogelt aber hier beispielsweise:
OLG Koblenz, Rechtsentscheid vom 09.02.1994 – 4 W RE 456/93
ging es nicht um den Abschluß eines Mietvertrages, sondern darum:
_Bei Bestehen eines Mietverhältnisses über Wohnraum fällt ein Vertrag, der anläßlich eines Hausbesuchs des Vermieters beim Mieter geschlossen wird und der die Vereinbarung einer Mieterhöhung und Staffelmietzahlung zum Gegenstand hat, in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften.
Gründe:
I. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in einer von der Beklagten im Frühjahr 1992 erworbenen Wohnanlage. Mit einem an alle Bewohner des Anwesens gerichteten Schreiben vom 3. April 1992 stellte sich eine von der Beklagten beauftragte GmbH als Hausverwalterin vor und kündigte eine persönliche Vorstellung bei den Mietern an, um eventuell anstehende Probleme besprechen zu können.
Am 10. April 1992 erschienen zwei Mitarbeiter der Hausverwalterin in der Wohnung der Kläger. Anläßlich dieses Besuchs wurde ein von der Beklagten vorformulierter “Nachtrag zum Mietvertrag" vereinbart, in dem der Mietzins von 896,11 DM ohne Nebenkosten auf 1.160 DM ohne Nebenkosten monatlich erhöht wurde. Zudem unterzeichneten die Kläger einen vorformulierten “Zusatzmietvertrag", der eine Staffelmietvereinbarung enthielt, wonach der Mietzins von 1.160 DM jährlich erhöht werden sollte bis zum 1. Juli 2002 auf 1.930 DM._
Ich würde daraus nicht schließen, daß das für den Abschluß eines Mietvertrages auch gilt.
Hast Du ein konkretes Urteil dazu?
Gruß
Tina
Klar, ich spreche meine Mieter auch immer überraschend in
Verkehrsmitteln an und bringe sie zu einer Unterschrift auf
dem Mietvertrag.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html
*Kopfschüttel ob einer solchen Antwort*
Das ist überwiegend richtig und der praktische Anwendungsbereich des Widerrufsrecht im Mietrecht ist auch kaum vorhanden.
Es gibt jedoch einige Fälle, auf die beziehen sich auch die nachgenannten Urteile, in denen es nicht um den Abschluss des Vertrages selbst geht, der Vermieter aber später den Mieter in dessen Wohnung aufsucht und mit ihm dort eine Zusatzvereinbarung (Staffelmiete, Nebenkostenumlage, Aufhebungsvertrag, etc.) schließt. In diesen Fällen steht ein Widerrufsrecht tatsächlich zu.
Gruß
Dea
Das bezweifele ich ja gar nicht. Sich als Jurist hier ins Forum zu stellen und
die §§ 312ff. bgb sind auch auf (wohnraum)mietverträge anwendbar, daher gibt es dort auch ein widerrufsrecht…
halte ich in seiner Wirkung auf Nichtjuristen - die wohl die überwiegende Mehrheit der User hier stellen - für schlicht und einfach ‚unverantwortlich‘. Beim lesen dieses Satzes kommt man sehr schnell zu der irrigen Ansicht, dass es im Allgemeinen so wäre und nicht der absolute Sonderfall.
vnA
Das bezweifele ich ja gar nicht. Sich als Jurist hier ins
Forum zu stellen und
die §§ 312ff. bgb sind auch auf (wohnraum)mietverträge
anwendbar, daher gibt es dort auch ein widerrufsrecht…
halte ich in seiner Wirkung auf Nichtjuristen - die wohl die
überwiegende Mehrheit der User hier stellen - für schlicht und
einfach ‚unverantwortlich‘. Beim lesen dieses Satzes kommt man
sehr schnell zu der irrigen Ansicht, dass es im Allgemeinen so
wäre und nicht der absolute Sonderfall.
Dem stimme ich zu und habe ja im Grunde genommen, auch, wenn die Antwort jetzt direkt an Dich gerichtet war, ebenfalls klargestellt, dass sich das nur auf ganz bestimmte und praktisch selten relevante Ausnahmefälle bezieht.
Gruß
Dea
ACHTUNG WARNUNG
Der Inhalt der vorstehenden Meinungsäußerung von hendrik4u ist auf den überwiegenden Anteil der Wohnraummietverträgen NICHT anzuwenden. Bei einer normalen Mietvertragsverhandlung besteht kein Widerrufsrecht.
Die Urteile hier als Link:
http://www.koelner-hug.de/index.php?id=141&tx_ttnews…
http://www.inselbilder.de/nek/Aktuelles/Gerichtsurte…
http://www.wohnung.net/mietrecht/topic,848,-haustuer…
In keinem der genannten Urteile ist eine normale Mietvertragsverhandlung als streitgegenständlich erwähnt.
vnA
ACHTUNG WARNUNG
Der Inhalt der vorstehenden Meinungsäußerung von hendrik4u ist
auf den überwiegenden Anteil der Wohnraummietverträgen NICHT
anzuwenden. Bei einer normalen Mietvertragsverhandlung besteht
kein Widerrufsrecht.
ACHTUNG WARNUNG dein name ist programm…
behaupte doch bitte nicht so einen unsinn:
-
ich habe mit keinem wort behauptet, dass die anwendbarkeit der §§ 312ff. bgb der regelfall im mietrecht ist.
-
dass die §§ 312ff. bgb nicht auf wohnraummietverträge anwendbar sein sollen, ist falsch.
-
bzgl. der genannten urteile habe ich mit keinem wort behauptet, dass es dort um wonraummietverträge geht (bitte lesen…)
-
wenn jemand fragt, ob man mietverträge widerrufen kann, dann ist die einzige antwort; ja, man kann nach den §§ 312ff. bgb auch mietverträge widerrufen. [ob du diese anwort für „unverantwortlich“ hältst, interessiert mich nicht. sie ist die einzig richtige…]
Dass du mit der Zitatfunktion nicht umgehen kannst, haben wir jetzt gesehen.
Deine Antwort ist so richtig und verantwortbar wie ein „Ja“ auf die Frage „Darf ich meinen Nachbarn töten?“
Jo
Den Vergleich mit meinem nickname hätte ich von einem Juristen nicht erwartet, eher von … ja von was eigentlich?
- ich habe mit keinem wort behauptet, dass die anwendbarkeit
der §§ 312ff. bgb der regelfall im mietrecht ist.
Meine Eltern haben mir beigebracht, dass weglassen mit lügen gleichzusetzen ist. Aber jeder hat halt eine andere Kinderstube.
- dass die §§ 312ff. bgb nicht auf wohnraummietverträge
anwendbar sein sollen, ist falsch.
Habe ich auch nicht behauptet. (bitte lesen …, müsste ein Jurist eigentlich können)
- bzgl. der genannten urteile habe ich mit keinem wort
behauptet, dass es dort um wonraummietverträge geht (bitte
lesen…)
Es geht dort aber um solche. Weißt du im Moment gerade nicht was du schreibst, oder warum hattest du die Links dann gepostet mit dem Titel "Aufhebung eines Wohnraummietvertrages?
- wenn jemand fragt, ob man mietverträge widerrufen kann,
dann ist die einzige antwort; ja, man kann nach den §§ 312ff.
bgb auch mietverträge widerrufen.
Stimmt. Es interessiert aber in diesem speziellen Einzelfall 99,99 % der Mietvertragunterschreiber absolut nicht, da es für sie nicht zutrifft.
[ob du diese anwort für
„unverantwortlich“ hältst, interessiert mich nicht. sie ist
die einzig richtige…]
unverantwortlich heißt nicht falsch sondern einfach unverantwortlich.
probiere es einfach mal mit Sachlichkeit, auch wenn alle Laien struntzdoof und anmaßend sind in deinen Augen.
vnA