Aufhebung Mietvertrag

Ich habe eine Wohnung zum 1.4.02 vermietet, nun hat mir dieser zukünftige Mieter geschrieben, dass er den Mietvertrag aufhebt.
Ich habe nach Unterschrift des Vertrages alle anderen Interessenten eine Absage erteilt.
Muss dieser Mieter, obwohl er noch nicht in die Wohnung eingezogen ist und der Mietvertrag erst zum 1.4.02 ab dem 1.4.02 läuft, trotzdem eine Kündigungsfrist einhalten oder Schadensersatz zahlen, falls ich die Wohnung zum 1.4.02 nicht vermietet bekomme ???

Hallo Jaclyn,

der Mieter muß die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Wenn Du ihn vorher aus dem Vertrag entläßt, ist das sicher ein netter Zug von Dir, aber Du bist dazu nicht verpflichtet.

Gruß
Wolfgang

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Hallo Jaclyn,

gem. der Rechtssprechung musst Du Deinen Mieter darauf hinweisen, dass er keine Aufhebung des Mietvertrages vornehmen kann und eine Aufhebung nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist. Du musst schriftlich ( Einwurf-Einschreiben reicht ) erklären, dass Du einer Vertragsaufhebung nicht Zustimmung erteilst, sondern verlangst, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Mach ihn darauf aufmerksam, dass er das Mietverhältnis ab 01.04.2002 mit einer Frist von drei Monaten zum 30.06.2002 beenden kann und dass Du fristgerecht den Eingang der Miete und der vereinbarten Vorauszahlungen bis spätestens 3.04.2002 erwartest. Teile ihm gleichzeitig mit, dass das Mietverhältnis schriftlich rechtzeitig zu kündigen ist. Achtung, keine mündlichen Absprachen, alles schriftlich regeln. In solchen Fällen auch Vorsicht vor der Zustimmung zur Nachmieterstellung.

Solltest Du eine Kautionszahlung vereinbart haben, verlange auch wenn er nicht einzieht die Zahlung der Kaution. Hierauf hast Du Anspruch, auch wenn der Mieter nicht einzieht. Und wenn Du Schönheitsreparaturen vereinbart hast zum Einzug, sind diese auszuführen vom Mieter. Hast Du keine Anfangsrenovierung für den Mieter vereinbart, aber z.B. einen Mietvertrag, wie ihn oft Haus-und Grundeigentümer-Vereine vorlegen, ist dort die sog. Quotenklausel enthalten, die regelt, welchen Anteil der Mieter zu tragen hat, wenn er vorher auszieht, wenn eine Frist nicht erreicht ist. Auch hier hast Du Anspruch auf Kostenersatz. Und selbstverständlich hat der Mieter für diese drei Monate die Kosten - wenn vereinbart - von Grundsteuer, Versicherungen, usw zu tragen. Sollte es keine Wasserzähler geben und es wird nach Personen abgerechnet, muss der Mieter, auch wenn er nicht eingezogen ist, den auf ihn anfallenden Anteil tragen.

Gruss Günter

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