Liebe/-r Experte/-in,
eine bestehende Erbengemeinschaft will gemeinsam einen Vertrag gestalten. In den meisten punkten besteht Einigkeit. Knackpunkt ist jetzt, dass ein Teil der Erben verlangt, dass ein Aufhebungsanspruch gem. §749BGB ausgeschlossen wird, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. D.h. die anderen Erben begeben sich der Möglichkeit auf Dauer die EG auseinanderzusetzen? Sollte man da auf jeden Fall die Finger weglassen, kann diese Regelung zeitlich eingeschränkt werden. Gilt sie u.U. auch für Nacherben ?
Danke für einen Rat. hanseatin
Hallo hanseatin ,
Wenn ihr euch in allen Punkten einig seit , dann kann ich nicht wirklich verstehen warum einige der EG diesen Punkt der Aufhebung nach § 748 BGB mit rein soll.Gibt es etwa in der EG , die sich nicht so sicher sind mit diesem Vertrag und deshalb diesen § 749 mit reinnehmnen wollen ??
Wenn ich mir in den anderen Punkten sicher bin , dann würde ich mit den zusatz des § 749 BGB nicht einverstanden erklären .Du slltest einmal nachfragen , warum man diesen Zusatz haben möchte.
LG
Manu
Hallo manu,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Es ist so, dass die Partei, die ein Viertel der EG ausmacht, diesen Passus wünscht, um eben zu verhindern, dass eine Erbauseinandersetzung möglich bleibt.
Ich sehe es aber genauso, sollte ich einen Vertrag mit diesem Passus unterschreiben, würde ich mich selbst knebeln; schliesslich weiss man ja nie was noch kommt.