Aufhebungsbescheid des JCs - Wegfall des Mehrbedarfs für Behinderung

Hallo Community, vorab möchte ich mich schon einmal sehr für Eure Hilfe bei der Beantwortung meiner Fragen, dem Lesen des „Sachverhalts“ und sowieso für Eure auch dafür aufgewendete Zeit herzlich bedanken! Erster Teil: Ich möchte sehr kurz wesentliches zu meiner Person in dieser Situation bekannt geben: Ü50, am Rolllator gehend und 100% GDB mit „G“-Merkzeichen sowie seit 05/14 „KHK“-Patient Meine Fragen zum weiter unten stehenden Sachverhalt gehen aus diesem selbsterklärend hervor: 1. Hat ein Aufhebungsbescheid in diesem Zusammenhang rechtliche Wirkung? 2. Es hat sich nichts verändert zum „Positiven“ sondern wegen der dazugekommenen „KHK“ als schwere Herzerkrankung mit in 05/2014 stattgefundener 3fach Bypass-OP am offenen Herzen eher verschlechtert(; eine gutachterlich-ärztlich-medizinische Untersuchung in 11/2014 steht aus? 3. Was passiert , wenn ich Widerspruch einlege und hat das überhaupt Erfolg für mich? Und nun zum eigentlichen „Sachverhalt“: am vergangenen Mittwoch bekam ich einen JobCenter-Brief mit dem Aufhebungsbescheid, dessen Wortlaut ich hier mal mit aufschreibe: … die Entscheidung vom 7. August 2014 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zwei- ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird ab 1. November 2014 für Sie teilweise in Höhe von 123,55 Euro aufgehoben. Begründung: Es wurde Ihnen in der Vergangenheit zu Unrecht ein Mehrbedarf für Behinderung gewährt. Der Mehrbedarf wird anerkannt, wenn die leistungsberechtigte Person das 15. Lebensjahr vollendet hat und • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX o-der • sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder • Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII i. V. m. der Verordnung nach § 60 SGB XII durch einen öffentlich-rechtlichen Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX erbracht werden. Bei der Bewilligung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Da in Ihren tatsächlichen bzw. in den rechtlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, muss die Bewilligungsentscheidung ab 1. November 2014 teilweise in Höhe von 123,55 Euro aufge- hoben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Ihre Rechte: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Jobcenter… Am folgenden Tag ging ich mit diesem Brief zum JobCenter zur „Klärung des Sachverhalts. Das Gespräch schrieb ich in wesentlichen Punkten als „Gedächtnis-Stütze“ auf und gebe es hier zum besseren Verständis zum Nachlesen: Zweiter Teil Gedächtnis-Protokoll 09.10.2014 07:30 bis ca 08:15 Uhr Ort: im Hause des JCs XXX – XXX Anwesende: Frau XXX, Herr XXX XXX als „Kunde“ des hiesigen Job Centers Frau XXX vor Ort Zimmernummer 36, Sachbearbeiterin für Wiedereingliederung et cetera Fragestellung zur Klärung des am 08.10.2014 erhaltenen Briefes von Herrn XXX, als Sachbearbeiter Leistung Brief gegeben und auf Textstellen hingewiesen; kenne neuen (4. oder 5. seit 2012) Sachbearbeiter nicht, deshalb erst einmal hierher gekommen. - „… für Sie teilweise in Höhe von 123,55 Euro aufgehoben.“ - „… tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist…“ mit der Bitte um Erklärung der Begründung mit bezugnehmenden und angegebenen Gesetzen. Frau XXX konnte auch nicht verstehen, weshalb im laufenden „Rentenantragsverfahren“ dieser Bescheid an mich geschickt wurde. Sie rief wiederholt ihren Kollegen Herrn XXX mit der Bitte zur Klärung vor Ort an. Ich bot dem Herrn meinen Platz an, um auf den links neben mir freien Platz zu wechseln. Herr XXX lehnte ab; wollte lieber stehen bleiben. Ich bat ihn um nähere Erklärung entsprechender Textstellen des Aufhebungsbescheides. „Erklären Sie mir bitte den Zusammenhang für Laien, Herr XXX.“ „Ich verstehe die angegebenen Gesetzestextstellen nicht.“ Herr XXX verwies immer wieder auf den Begründungstext im Schreiben. Ich bat zum wiederholten Male um nähere Erklärung für mich als Laie. Herr XXX: „Schade, dass unsere Chefin heute nicht da ist, sie könnte es Ihnen besser erklären.“ Ich: “Herr XXX, ohne ihnen persönlich zu Nahe treten zu wollen und außerdem kenne ich sie gar nicht; trotzdem: dass müßten Sie mir aber doch auch erklären können?“ Herr XXX: „Sie sind schlimmer als ein Rechtsanwalt.“ Ich stand nun auch auf mit der Bemerkung,das er jetzt nicht „persönlich zu werden“ braucht. Ich verstand seine Aussage als Angriff auf mich. Herr XXX fragte mich, weshalb ich nun aufstehe. Ich antwortete nur, dass er ja auch stehe. Behielt weiteres dazu zu sagen aber für mich. Ich bezog mich noch einmal – wiederholend – auf meinen ersten Sachbearbeiter „Leistung“ namens, Herr O. im Jahre 2012 und beschrieb die Situation als ich meinen Schwerbehinderten-ausweis vorzulegen hatte als formellen Nachweis meiner körperlichen Einschränkungen. Worauf Herr O. mir damals sagte, dass ich finanziellen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderte habe und entsprechend bekommen werde. Ebenso bewerteten die nachfolgenden Sachbearbeiter/Innnen den Sachverhalt. Herr XXX: „Herr O. wollte Ihnen etwas Gutes tun; hat aber einen Fehler gemacht.“ Ich erwiderte: „Die nachfolgenden Sachbearbeiter/Innen änderten nichts weiter; wollten die mir also auch was Gutes tun und machten ebenso einen Fehler? Herr XXX: „Sie sind schlimmer als ein Rechtsanwalt. Ja und machten auch einen Fehler, dabei dass sie ihnen was Gutes tun wollten. Und ich nehme „es“ Ihnen nun wieder weg.“ Dritter Teil: Ich: „Ich soll also für Fehler, die andere Menschen bei deren Arbeit machten, „den Kopf hinhalten?“ Eine Antwort beider blieb aus… Ich sprach daraufhin dann noch die Möglichkeit der eigenen Entscheidungsbefugnis der Sachbear-beiter/Innen an; nach dem Motto: „Good Will“ der/s jeweiligen Sachbearbeiters/In im jeweiligen Befugnisspielraum als eigenverantwortlicher Entscheidungs-Rahmen. Dieses wurde mir von ihm bestätigt. Ich fragte Herrn XXX nach seinem Rat, was nun zu tun sei. Da durch den zukünftigen Wegfall des Geldbetrags die Finanzierung etc. der Wohnung, des Lebens usw. stark gefährdet ist. Herr XXX und nun auch Frau XXX verwiesen mich auf die „Rechte“, die im Schreiben stehen, hin. Ich solle mich an meinen Vermieter, der gleichzeitig auch mein Rechtsanwalt ist, wenden. Ich fragte Herrn XXX, ob dieses ernst gemeint ist, was er mir bestätigte. Ich sprach auch vor dem Hintergrund der erneuten, vom JobCenter initiierten „Rentenantragsstel-lung“ mit der wiederum erneut anstehenden medizinisch-gutachterliche Untersuchung durch den ärztlichen JC-Dienst an und dass die Sachbearbeiter/Innen sicherlich auch untereinander Informa-tionen über jeweilige „JC-Kunden“ bezogen auf deren „Situationen“ austauschen würden, um so auch entsprechende weitere Entwicklungen derer abzuklären. Darauf wurde nicht näher eingegangen. Auffallend sind auch die nicht deckungsgleichen Textstellenbezüge: - § 33 SGB IX (Leistungen zur Teilhaben am Arbeitsleben) kein Gesetzestextausdruck - sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben §-Bezug fehlt kein Gesetzestextausdruck - § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII (Eingliederungshilfen) i.V. m. der Verordnung nach § 60 SGB XII kein Gesetzestextausdruck - § 60 SGB XII (Verordnung) ? kein Gesetzestextausdruck - $ 6 Abs. 1 SGB IX öffentlich-rechtlichen Träger kein Gesetzestextausdruck - § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X siehe Ausdruck in der Anlage - § 330 SGB III Sonderregelung für die Aufhebung von Verwaltungsakten siehe Ausdruck in der Anlage Nebeninformation: Der erste Renten-Antrag wurde im Mai 2013 auf Aufforderung des JCs in XXX basierend auf das erstellte erste Gutachten des ärztlichen Dienstes des JCs gestellt. Bisher gab es keinerlei Probleme mit allen Sachbearbeitern/Innen des JobCenters XXX in XXX mit denen ich zu tun hatte bis auf den Herrn XXX, der es leider unter anderem an der auch so wichtigen Empathie gerade in diesem sensiblen Bereich mangeln lässt. Nicht nur gegenseitige Achtung und Respekt voreinander sondern auch im menschlicher Umgang miteinander vor dem Hintergrund der Beachtung der Gesetzegebungen/-auslegungen in diesem sensiblen Bereich durfte ich bisher erfahren und erleben und zwar nicht nur auf „Augenhöhe“ sondern auch in Situationen des gegenseitigen Verstehens und Erklärens in formellen Abläufen. Vierter Teil Weiter zu klärende Aussagen des Aufhebungsbescheids: - teilweise in Höhe von 123,55 Euro aufgehoben Wie ist das zu verstehen? - Begründung es wurde Ihnen in der Vergangenheit zu Unrecht ein Mehrbedarf für Behinderung gewährt. „Unrecht“ - Mehrbedarf wurde mir seit 02/2012 zuerkannt. Der Mehrbedarf muss nicht zurückgezahlt werden. Demnach ist dieser offensichtlich nicht zu Unrecht gewährt worden sondern liegt wohl auch im Ermessensspielraum (Entscheidungsbefugnisse) der/des Sachbearbeiters/In. - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ? - tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist… Welche Änderung? - und wieder: … muss die Bewilligungsentscheidung ab 1. November2014 teilweise in Höhe von 123,55Euro Also zum 30.11.2014 tritt der Aufhebungsbescheid in Kraft.

Sorry, aber die Beantwortung der Frage geht zu sehr ins Juristische und muß daher einem Fachanwalt für Sozialrecht o.ä. vorbehalten bleiben.
Viel Glück!!!

Hallo

Einen so langen Artikel ohne einen einzigen richtigen Absatz in meiner Freizeit zu lesen habe ich keine Lust, und ich kann mir vorstellen, dass es anderen ähnlich geht.

Wenn schon langer Artikel, dann muss er halbwegs übersichtlich strukturiert sein.
Auf jeden Fall gehören da mindestens vier oder fünf richtige Absätze mit einer Leerzeile dazwischen rein.

Viele Grüße

Hallo,
am Ende des Bescheids steht eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese bitte noch mal durchlesen und ggfs. in einen Widerspruch gehen. Dieser bedarf keiner Angaben von Gründen, muß aber fristgerecht erfolgen!
LG

Davon abgesehen, dass auch die Vorschreiber schon deutlich gemacht haben, dass der Artikel sehr schwer zu lesen ist, sollte man dann zumindest die persönlichen Befindlichkeiten weg lassen; für wen ist es erheblich, ob dier Sachbearbeiter sich an den Nebenstuhl setzen sollte/wollte/müsste,…
Wenn es richtig geschrieben wurde, geht es hierbei um zusätzliche Leistungen aufgrund gesundheitlicher Prolematiken, welche nunmehr aufgrund von Berichten/Gutachten nicht mehr bestehen und in Folge dessen diese zusätzliche Leistungen nicht mehr zu erbringen sind.
Im Gegensatz zu früheren Zeiten werden schon seit Jahren die Erwerbsunfähigkeitsrenten nur noch befristet bewilligt, da der medizinische Fortschritt in etlichen Fällen zu einer Verbessserung des Gesundheitszustandes führte und viele EU-Renter wieder arbeitsfähig wurden (hat natürlich den einen oder anderen EU-Renter nicht gefallen)

Hallo

Dieser bedarf keiner Angaben von Gründen, muß aber fristgerecht erfolgen!

Na ja, irgendwann müssten schon Gründe angegeben werden …
Aber zur Fristwahrung reicht es erstmal ohne Gründe.

Nicht, dass der UP nachher meint, die Gründe kann er sich ganz sparen. - Aber bei der Begründung sollte er sich so kurz wie möglich fassen.

Viele Grüße

z.K…
Hallo,

bei abgeschalteten Javascript, kann es in Foren ggf. vorkommen, dass vorher hübsch mit Absätzen versehener Text, einfach zusammengeklatscht wird.

In der www Forenansicht kann es nicht passieren, da man nicht zum Forum kommt, wenn keine Scripts eingeschaltet sind.
Vermutlich liegt dann das Problem bei der Hardware des Users.

Es ist also nicht immer böse Absicht…eher wohl ein wenig Unkenntnis der eigenen I-Technik auf Seiten des Fragers.
:wink:

VG

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