Aufhebungsvertrag

Guten Tag,
mal angenommen ein junges Mädchen mußte heute Morgen bei Ihrem chef antreten und dieser offenbarte ihr, dass sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben soll, da sie Lesbisch sei und er Homosexuelle in seiner Firma nicht duldet. Angeblich wurde das Mädchen mehrfach gesehen wie es mit einer anderen Frau eindeutige Homosexuelle tätigkeiten ausführte. Dann wurde sie vorläufig von der Arbeit freigestellt, denn so ein Pack will er nicht in seiner nähe haben, so was wurde damals gleich entsorgt. Sein wortlaut. Das Mädchen hat natürlich nicht unterschrieben und gesagt sie überlegt es sich noch. Er darauf, er kennt schon mittel und wege sie dazu zu bringen zu unterschreiben, oder aber sie können ihm beweisen das sie nicht lesbisch sei. Ihr chef war bei dieser Ansage so hass erfüllt, das sie sehr sehr angst bekam und nichts weiter darauf sagen konnte. Was könnte sie noch eurer Meinung tun in diesem Beispiel?

Liebe Grüße

Anna-Lucia

Hallo

Was könnte sie noch eurer Meinung tun in
diesem Beispiel?

Zum FA für Arbeitsrecht gehen, und dieser wird vermutlich in Richtung Benachteiligung wg. der sexuellen Identität argumentieren: http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehan…
Aber so oder so wird das AV wohl ein Ende finden…

mfg M.L.

Liebe Anna-Lucia

Sieh Dir mal bitte das unten stehende Gesetz an, es wird Dir Deine Frage beantworten.
Interessant wäre – ob der Betrieb einen Betriebsrat hat – dann müsste die Kündigung erst vom Betriebsrat abgesegnet werden, und dies wird er aus den von Dir geschilderten Gründen nie tun.

Wenn es keinen Betriebsrat gibt – dann nur unter Zeugen mit dem Chef sprechen – auf keinen Fall einen Aufhebungsvertrag zustimmen (Sperre von Arbeitslosengeld).
Wenn der Chef dann seinerseits kündigt entfällt die Sperre beim Arbeitsamt und sie kann eine Klage auf Wiedereinstellung beim Arbeitsgericht einreichen und sofern sie Zeugen der oben genannten Argumente des Chefs hat – welche das Gesagte auch bei Gericht bestätigen – wird der Arbeitgeber 100%ig den Prozess verlieren (übrigens neuerdings auch durch Europäisches Recht geschützt. Hier der Link: http://books.google.com/books?id=Uqz9p36-LSoC&pg=PA4… zum nachlesen).

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

  1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
  2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
  3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
  4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
  5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  6. die sozialen Vergünstigungen,
  7. die Bildung,
  8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
    (2) 1Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
    (3) 1Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
    (4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
    § 3 Begriffsbestimmungen
    (1) 1Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 2Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
    (2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
    (3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
    (4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
    (5) 1Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. 2Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

So das soll’s erst mal schnell gewesen sein – wenn Du weitere Fragen hast – helfe ich Dir gern weiter – viele Grüße „Zuversicht“

Ihn ganz schnell ganz gewaltig verklagen, wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetzes usw.
Gruß Tom

… vielleicht aber auch nicht. Vor allem wenn man als Partei dieses Prozesses nicht als Zeuge aussagen kann und somit keine Beweise für seine Behauptungen hat und besser solche erst einmal sammeln würde.

VG
EK