Aufhebungsvertrag

Ein Arbeitnehmer hat ordentlich zum 31. März 2006 gekündigt möchte aber früher aufhören.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig und schließen einen Aufhebungsvertrag.

Ende des Vertrages 28.2.06.

Abzüglich X Urlaubstage sowie X Tage, die der Arbeitgeber noch im März für die Einarbeitung leisten wird, somit Arbeitsende 7. Februar 2006.

Stritt zwischen beiden ist, daß der Arbeigeber auf folgende Formulierung im Aufhebungsvertrag besteht:

Die Parteien sind sich darüber einig, daß die vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht gem. § 11 des Anstellungsvertrages auch nach dem Ausscheiden aus der Firma gem. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fortbesteht, seien es Angelegenheiten der Firma oder der Kunden.

Der Arbeitnehmer ist der Meinung, daß dies schon im Arbeitsvertrag geregelt ist und er sowie gesetzlich gem. BDSCHG hierzu verpflicht ist.

Er will diese Regelung nicht noch einmal unterschreiben. Der Arbeitgeber meint, so ist nun einmal das Formular. Doppelt hält besser, es kann ja nicht schaden, noch einmal zu unterschreiben.

Wie ist die rechtliche Situation? Hätte die nochmalige Unterschrift folgen oder ändert sich hierdurch etwas?

Vielen Dank für das Zulesen und Eure Meinungen.

Vielen Dank

Sandra

Wo ist das Problem?
Auch ich wünsche Dir ein freundliches Hallo, Sandra!!!

Zunächst mal: Wenn das Teil doch eh schon einmal unterschrieben ist - wo ist das Problem, es noch ein zweites Mal zu tun?

Wie ist die rechtliche Situation? Hätte die nochmalige
Unterschrift folgen oder ändert sich hierdurch etwas?

Naja - es ist ein Aufhebungs vertrag - also eine Willenserklärung von beiden Seiten!

Wenn der AG seine Willenserklärung von einer erneuten „BDSG-Unterschrift“ abhängig macht, kann er einfach sagen: „Wenn DU das nicht unterschreibst, dann stimme ich einer Aufhebung nicht zu!“

Ob es das Wert ist?

LG
Guido

Hallo Sandra!

Der Arbeitnehmer ist der Meinung, daß dies schon im
Arbeitsvertrag geregelt ist und er sowie gesetzlich gem.
BDSCHG hierzu verpflicht ist.

Er will diese Regelung nicht noch einmal unterschreiben. Der
Arbeitgeber meint, so ist nun einmal das Formular. Doppelt
hält besser, es kann ja nicht schaden, noch einmal zu
unterschreiben.

Hätte die nochmalige
Unterschrift folgen oder :ändert sich hierdurch etwas?

Nein, es ändert sich nichts. Was mal ursprünglich im Anstellungsvertrag vereinbart wurde, kann viele Jahre zurück liegen. Es schadet nicht - auch der ausscheidende Mitarbeiter hat dadurch keine Nachteile - wenn noch einmal bekräftigt wird, daß bestimmte Verschwiegenheitspflichten nach wie vor Gültigkeit haben. Dieser Weg ist doch viel besser, als das Kind erst in den Brunnen fallen zu lassen und sich später seltsame Ausreden von Plaudertaschen
anhören zu müssen.

Gruß
Wolfgang