Angenommen Firma A will 200 Beschäftigte entlassen und es wird zu einer Sozialauswahl kommen. Deshalb bietet Firma A dem Angestellten B (33 Jahre, verheiratet, Ehefrau Studentin ohne Einkünfte, 5 Jahre Betriebszugehörigkeit), der sehr wenig Sozialpunkte hat, einen Aufhebungsvertrag an.
Angestellter B verdient ca. 60.000€ Brutto + 8-12.000€ Bonuszahlungen
Konditionen des Aufhebungsvertrages:
- Weiterbeschäftigung bis 4 Monate über die Kündigungsfrist (bis 31.07.2014)
- Abfindung von 45.000€
- Outplacement Beratung
- Bis zu 3 Monate Aufnahme in eine Auffanggesellschaft nach Vertragsbeendigung mit 100% Lohnfortzahlung (durch die Gesellschaft)
Angestellter B denkt darüber nach die Abfindung zu nehmen und im November 2014 für 1-1,5 Jahre auf Weltreise zu gehen.
Frage:
Wenn der Angestellte B verhandelt, dass die Zahlung der Abfindung erst im Januar 2015 gezahlt wird - wird
A) die 1/5 Regelung angewendet, da die Abfindung größer ist als das Gehalt im Vorjahr (bis 31.7.)
B) Ist die Steuerpflicht für B auf die Abfindung dann = 0, da laut 1/5 Regelung der zu versteurnde Betrag unter 16.000€ liegt?
Danke