hallo, ich habe zwei kniffelige fragen und hoffe, mir kann jmd. weiterhelfen. hänge an einer fallbearbeitung total fest, da ich kein volljurist bin und mir die literatur bisher keine nützlichen antworten liefert.
was ist die folge, wenn beide parteien einen mietvertrag (über geschäftsräume) einvernehmlich aufheben (aufhebungsvertrag)? kann der mieter dann im nachhinein noch se/ aufwendungsersatz stellen? oder erlöschen seine ansprüche komplett?
problem ist aus folgender fallgestaltung:
2 Personen schließen Mietvertrag über räume in geschäftshaus. der mieter möchte dort ein ladenlokal eröffnen und für den nichtraucherschutz die räume unbedingt umbauen (lassen). von diesem verwendungsweck gehen beide parteien übereinstimmend aus, der vermieter wußte auch von den umbauplänen! in nachhinein lässt sich der umbau jedoch aus statischen gründen nicht vornehmen, beide parteien einigen sich auf die aufhebung des mietvertrages. nun möchte jedoch der mieter die kosten für die (unbrauchbare) werbung für sein lokal vom vermieter ersetzt bekommen.
Über Ideen freue ich mich!!
ich meinte natürlich „aufwendungsersatz VERLANGEN“
Hallo!
des mietvertrages. nun möchte jedoch der mieter die kosten für
die (unbrauchbare) werbung für sein lokal vom vermieter
ersetzt bekommen.
Wie begründet der Mieter das Anliegen? Klingt ja so erstmal ziemlich absurd. Hat der Vermieter verbindliche Aussagen gemacht bzgl. der Realisierbarkeit des Umbaus?
Jan
Wie begründet der Mieter das Anliegen? Klingt ja so erstmal
ziemlich absurd. Hat der Vermieter verbindliche Aussagen
gemacht bzgl. der Realisierbarkeit des Umbaus?
Jan
Keine Begründung des Mieters und keine weiteren Aussagen des Vermieters im Sachverhalt. So wie ich es oben steht.
Es soll die Rechtslage untersucht werden, d.h. alle möglichen Ansprüche prüfen. Aber was wären alle möglichen? Ich denke an:
§ 536 a I Alt. 1 -> Problem: Mietsache noch nicht übergeben, überwiegende Meing. besagtt §§ 536ff. greifen dann nicht. Ende? Finde ich sehr komliziert!
seit 2001 kommt auch (zumindest bei Wohnraummiete) gleichfalls unter den Vorauss. der § 284 ein Aufwendungsersatz in Betracht (Emmerich). Was ist damit gemeint? AGL § 284 i.V.m. § 536 a ???
Und was ist mit c.i.c., dazu gibt es auch Querverweise, die ich jedoch nicht verstehe -> evtl. §280 I i.V.m. § 311 II Nr. 2, 311 a Abs. 2 ???
Fragen über Fragen…und keine Land in Sicht
Hallo!
Keine Begründung des Mieters und keine weiteren Aussagen des
Vermieters im Sachverhalt. So wie ich es oben steht.
Es soll die Rechtslage untersucht werden, d.h. alle möglichen
Ansprüche prüfen. Aber was wären alle möglichen? Ich denke an:
Ah, ein Fallbeispiel. Das hatte ich ganz überlesen. Ne, Jurist bin ich auch nicht. Da müssen dann andere ran.
§ 536 a I Alt. 1 -> Problem: Mietsache noch nicht
übergeben, überwiegende Meing. besagtt §§ 536ff. greifen dann
nicht. Ende? Finde ich sehr komliziert!
Ich erkenne gar keinen Mangel, schon gar keinen, den der Vermieter zu verantworten hat.
Jan