Aufhebungsvertrag bei unbefristeter Arbeit

Hallo Experten,

mal angenommen Arbeitnehmerin X hat vor 5 Monaten eine unbefristete Stelle in einem Krankenhaus angenommen. Vor einer Woche sagte man Ihr, dass man Sie nach der Probezeit von einem halben Jahr wohl nicht übernehmen werde.

Daraufhin hat Sie gesagt, dass in Ihrem Vertrag nichts von einer Probezeit vereinbart sei. Man wolle dies prüfen kam als Antwort. Am fogenden Tag kam es zu einem weiteren Gespräch: es sei tatsächlich keine Probezeit vereinbart, man wolle Ihr daher einen Aufhebungsvertrag befristet für 6 Monate auf einer anderen Station anbieten. Eine Art ‚zweite Probezeit‘.

Was soll Sie nun davon halten? Soll Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben? Was ist wenn Sie diesen nicht unterschreiben will, da Sie ja einen unbefristeten Vertrag schon hat? Kann Sie dann einfach so gekündigt werden?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

Liebe Grüsse Marco

Hallo Marco,

etwas sehr ähnliches hat meine Schwester erlebt.

Hallo Experten,

mal angenommen Arbeitnehmerin X hat vor 5 Monaten eine
unbefristete Stelle in einem Krankenhaus angenommen. Vor einer
Woche sagte man Ihr, dass man Sie nach der Probezeit von einem
halben Jahr wohl nicht übernehmen werde.

So etwas machen inzwischen viele Arbeitgeber. Sie wollen unverbindlich Arbeitskräfte einstellen und bei Bedarf auch sehr schnell wieder loswerden.

Daraufhin hat Sie gesagt, dass in Ihrem Vertrag nichts von

einer Probezeit vereinbart sei. Man wolle dies prüfen kam als
Antwort. Am fogenden Tag kam es zu einem weiteren Gespräch: es
sei tatsächlich keine Probezeit vereinbart, man wolle Ihr
daher einen Aufhebungsvertrag befristet für 6 Monate auf einer
anderen Station anbieten. Eine Art ‚zweite Probezeit‘.

Die nicht vereinbarte Probezeit war der Fehler des Arbeitgebers, der nun ‚hilfsweise‘ auf die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag drängt.

Was soll Sie nun davon halten? Soll Sie den Aufhebungsvertrag
unterschreiben? Was ist wenn Sie diesen nicht unterschreiben
will, da Sie ja einen unbefristeten Vertrag schon hat? Kann
Sie dann einfach so gekündigt werden?

Wenn sie den Aufhebungsvertrag unterschreibt, kann ihr die Schuld an der evtl. nachfolgenden Arbeitslosigkeit von der Ag für Arbeit angelastet und ihr für einige Monate das Arbeitslosengeld gestrichen werden. Deshalb sollte man so etwas nie unterschreiben, da man in eine Kündigung eingewilligt hat.

Wenn sie sich weigert, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wird ihr laut jetzt gültigem Arbeitsvertrag fristgerecht gekündigt werden. Allein das Ansinnen, sie zur Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag zu bewegen, zeigt doch, daß man sie alsbald loswerden will. Gegen solch ein Betreiben des Arbeitgebers (so ist meine Einschätzung) hat sie wenig Chancen, sich zu wehren. Heute geheuert und morgen gefeuert.

Gruß
Margitta

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

Liebe Grüsse Marco

Kurze Antwort
Hi!

Da ein Kündigungsschutz gem. KSchG erst nach 6 Monaten entsteht (völlig unabhängig von einer vereinbarten Probezeit), kann sie im ersten halben Jahr einfach gekündigt werden.

LG
Guido

Kompletter Unsinn!
Hi!

etwas sehr ähnliches hat meine Schwester erlebt.

Und weil es Deiner Schwester passiert ist, machen es (Zitat!) inzwischen viele Arbeitgeber?

So etwas machen inzwischen viele Arbeitgeber. Sie wollen
unverbindlich Arbeitskräfte einstellen und bei Bedarf auch
sehr schnell wieder loswerden.

Völliger Blödsinn! Jede Einstellung (so es nicht nur HiWis sind) verursacht Kosten. Jeder Arbeitgeber in Deutschland MUSS daran interessiert sein, einmal eingestellte Mitarbeiter auch zu halten, da der Prozess des Recruitings ein sehr arbeitsintensiver und somit kostenintensiver ist.

Die nicht vereinbarte Probezeit war der Fehler des
Arbeitgebers, #

…der völlig unerheblich ist, da man in den ersten 6 Monaten nun mal keinen Kündigungsschutz nach KSchG hat, völlig egal, ob eine Probezeit vereinbart ist (die nebenbei auch länger sein kann) oder nicht.

der nun ‚hilfsweise‘ auf die Unterschrift unter
den Aufhebungsvertrag drängt.

Wie gesagt: Unfug, was rechtliche Fakten betrifft.
Wenn der AG sogar noch ein halbes Jahr dranhängt, sollte der AN annehmen - oder sich beim Arbeitsamt die Frage stellen lassen müssen, warum man durch seine verweigerte Unterschrift sein Beschäftigungsende schuldhaft herbeigeführt hat.
Sorry, aber wenn ich Deinen Hinweis lese, bekomme ich ziemliche Wut, da selbiger bei Befolgung eine Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich zieht!

Wenn sie den Aufhebungsvertrag unterschreibt, kann ihr die
Schuld an der evtl. nachfolgenden Arbeitslosigkeit von der Ag
für Arbeit angelastet und ihr für einige Monate das
Arbeitslosengeld gestrichen werden. Deshalb sollte man so
etwas nie unterschreiben, da man in eine Kündigung
eingewilligt hat.

Kennst Du Dieter Nuhr?
HIER verschuldet man seine Arbeitslosigkeit, wenn man NICHT unterschreibt!

Die Angebote sind:

  • Ein halbes Jahr weiter mit Aufhebung (kann man auch Befristung nennen)
  • Kündigung sofort

Das hier ist ein Expertenforum. Deshalb sollte man NIE irgendwelche rechtlichen Hinweise und Tipps geben, wenn man so gar keine Ahnung hat.

Was ist denn in den letzten Tagen hier los?

Angesäuerte Grüße
Guido

1 „Gefällt mir“

Guten Morgen Guido,

wenn ich dich richtig verstehe bleibt ihr also nichts anderes übrig, als den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, da sie sonst wohl sofort gekündigt werden kann. Was ist dann eigentlich in 6 Monaten wenn der Aufhebungsvertrag ausläuft? Dann müsste Sie doch ab dem 1. Monat ALG bekommen, oder?

Gruß Marco

Stimmt
Hi!

wenn ich dich richtig verstehe bleibt ihr also nichts anderes
übrig,

Lass mich mal philosophisch werden: Man hat IMMER eine Wahl - allerdings nicht ohne Konsequenzen…

als den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, da sie
sonst wohl sofort gekündigt werden kann.

Solange einem Arbeitnehmer am letzten Tag der 6 Monate die Kündigung zugestellt wird, ist das korrekt.

Was ist dann
eigentlich in 6 Monaten wenn der Aufhebungsvertrag ausläuft?
Dann müsste Sie doch ab dem 1. Monat ALG bekommen, oder?

Sofern die fiktive Arbeitnehmerin sich rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit meldet (3 Monate vor Auslauf des Vertrags), ist das wohl korrekt.

Ich selbst war mal in der Situation: Unbefristeter Arbeitsvertrag -> nach 5 Monaten war klar, dass ausgelagert wird -> Angebot der Aufhebung nach 12 Monaten oder sofortige Kündigung.

Es ist grob fahrlässig, das Angebot der 6 weiteren Monate auszuschlagen!

LG
Guido

hallo marco,

normalerweise gibt es bei einem aufhebungsvertrag 12 wochen sperre beim arbeitslosengeld, es gibt jedoch ausnahmen.

ich würde das wenn möglich nur vor unterzeichnung mit der zuständigen arbeitsagentur in einem persönlichen gespräch mit dem zuständigen arbeitsvermittler klären und mich ab sofort arbeitssuchend melden.

das hat den vorteil, dass man den suchenden in stellensuchläufen findet, er also ggf. schon stellenangebote erhält UND was ich persönlich als ganz wichtig empfinde:

die bewerbungskosten + fahrgeld zu vorstellungsgesprächen (wenn sie über 6 euro hoch sind) werden erstattet. max. 260 euro für bewerbungen pro jahr mit pauschal 5 euro pro bewerbung.

wichtig: antrag auf erstattung gleich mitnehmen, denn im nachhinein wird gar nichts erstattet.

gut glück!

paragraphenmaus

Hallo Guido,

Was mich stutzig macht:

Warum wird jemand ein Aufhebungsvertrag angeboten, bei einer unbefristeten Stelle, wenn man sofort kündigen könnte?
Da vorher gekündigt werden sollte, nach Ablauf der Probezeit, entsteht der Eindruck, das der AG das gar nicht weiß, und nun mit anderen Mitteln versucht den AN loszuwerden.

LG
Wölkchen

Dachte ich auch
Hi!

Das dachte ich zugegeben auch, als ich das las…

Vielleicht will der AG aber auch ein Jahr vollmachen…

Vielleicht möchte er dazu nicht kündigen (was auch zum Zeitpunkt X+6 Monate ginge), weil er bei einer Aufhebung die Möglichkeit der Feststellungsklage von vornherein unterbindet…

…man weiß es nicht… :wink:

LG
Guido

Hallo,

dieser Arbeitsvertrag, der der Arbeitnehmer angeboten wird, ist letztendlich nichts anderes als ein befristeter Arbeitsvertrag.

Nachdem die Arbeitnehmerin ja bereits beschäftigt ist, kann dieser nur befristet werden, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt.

Die Arbeitnehmerin sollte sich gegen Ende der Befristung darüber Gedanken machen (und den Arbeitgeber auffordern, ihr den Befristungsgrund mitzuteilen) und ggf. Entfristungsklage erheben (Frist 3 Wochen ab dem vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses).

Chrissie


Hi!

dieser Arbeitsvertrag, der der Arbeitnehmer angeboten wird,
ist letztendlich nichts anderes als ein befristeter
Arbeitsvertrag.

Da liegst Du leider falsch.
Es ist eine Aufhebung mit einem Enddatum in der etwas ferneren Zukunft - das hat mit einer Befristung gem TzBfG so gar nichts zu tun.

LG
Guido

Hallo,

das sieht das BAG in seiner Entscheidung vom 07.03.2002 aber anders. Danach ist es rechtsmissbräuchlich, eine Kündigung in der Probezeit durch einen Aufhebungsvertrag mit einer Auslauffrist, die über einen überschaubaren Zeitraum zur weiteren Bewährung hinausgeht, zu ersetzen, weil damit zwingendes Kündigungsschutzrecht umgangen würde. Sechs weitere Monate sind bei einer Beschäftigung als Krankenschwester/Pfleger meines Erachtens definitiv zu lang.

Hier der Leitsatz:

Ein Aufhebungsvertrag, der lediglich eine nach § 1 KSchG nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfende Kündigung ersetzt, ist nicht wegen der Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften unwirksam.
Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er regelmäßig, ohne rechtsmißbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist des § 1 S. 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt. Diese Grundsätze gelten auch für einen entsprechenden Aufhebungsvertrag. Ein unbedingter Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage ist nicht stets einem auflösend bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen.

Chrissie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ich überlege aber gerade, ob ich das Problem wirklich richtig bei der Befristung und dem erforderlichen Sachgrund verankert habe.

Chrissie

Nochmal nö
Hi!

das sieht das BAG in seiner Entscheidung vom 07.03.2002 aber
anders.

Öhm - nochmal nö! Das BAG sieht es eben nicht so, sonst hätte es die Klage des Arbeitnehmers nicht abgewiesen…

Kernaussage des Urteils (was nicht wirklich vergleichbar ist, da ein Tarif mit reinspielt, und noch einige Feinheiten gegeben waren, die man unter „Einzelfall“ verbuchen muss):

_Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht über den 30. Juni 1999 hinaus fortbestanden. _

Danach ist es rechtsmissbräuchlich, eine Kündigung in
der Probezeit durch einen Aufhebungsvertrag mit einer
Auslauffrist, die über einen überschaubaren Zeitraum zur
weiteren Bewährung hinausgeht, zu ersetzen,

…und eindeutig war die hier genannte Zeit von 4 Monaten nicht unüberschaubar.

Sechs weitere
Monate sind bei einer Beschäftigung als
Krankenschwester/Pfleger meines Erachtens definitiv zu lang.

Als Maßstab wurde hier die längste tarifliche Kündigungsfrist gelegt. Da wäre Deine Einschätzung zum Berufsbild völlig irrelevant.
Die längste gesetzliche KüFri ist 7 Monate zum Ende eines Monats (hier würden die 6 Monate passen) oder nach TVÖD 6 Monate zum Ende eines Quartals (würde also auch passen).

Hier der Leitsatz:

Ein Aufhebungsvertrag , der lediglich eine nach § 1 KSchG nicht
auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfende Kündigung ersetzt,
ist nicht wegen der Umgehung zwingender
Kündigungsschutzvorschriften unwirksam.

Sage ich doch

Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht
bestanden an, so kann er regelmäßig, ohne rechtsmißbräuchlich
zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist
des § 1 S. 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu
beenden
, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem
er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt
und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die
Wiedereinstellung zusagt. Diese Grundsätze gelten auch für
einen entsprechenden Aufhebungsvertrag. Ein unbedingter
Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage ist
nicht stets einem auflösend bedingten Aufhebungsvertrag
gleichzustellen.

Ja und - wo steht da etwas, was meine Aussage widerlegt?

Mal das Urteil im Volltext
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg108…

und ein brauchbarer Kommentar
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/a…

Wie gesagt: Es ist nicht wirklich vergleichbar, aber der Tenor geht eindeutig gegen Deine These…

LG
Guido

Hallo,

hmm, irgendwie hatte ich dieses Problem nur noch sehr verkürzt im Kopf mit irgendwas von wegen „Auslauffrist von maximal 2-3 Monaten ist noch ok“.

Das Ganze eröffnet ja (mir) ganz neue Möglichkeiten für den Arbeitgeber - ich muss mir das wirklich noch genauer anschauen.

Chrissie