Aufhebungsvertrag= 'beiderseitiges Einvernehmen'?

Hallo WWW-Gemeinde,

einem Arbeitnehmer wird aus betriebsbedingten Gründen gekündigt.

Anstelle der betriebsbedingten Kündigung willigt der Arbeitnehmer in einen Aufhebungsvertrag ein (da er sich dadurch bessergestellt sieht).

Der Aufhebungsvertrag unterscheidet sich aus Sicht des Arbeitnehmers formal NUR in einem Punkt von der betriebsbedingten Kündigung: er erhält eine Abfindung im gesetzlich festgelegten Rahmen. Ansonsten gilt insbesondere:

  • Arbeitnehmer wäre auf jeden Fall gekündigt worden,
  • gesetztliche Kündigungsfrist wird eingehalten und wäre in beiden Fällen gleich lang.

Was ist von folgender Formulierung im Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers zu halten: „Aufgrund betriebsbedingter Veranlassung beendeten wir das Arbeitsverhältnis mit… IM BEIDERSEITIGEN EINVERNEHMEN ZUM…“? (also was ist zu dem Einvernehmen zu sagen)

Danke für jeden Kommentar hierzu,
Crypto.

Hallo,

das Ganze hat einen rechtlichen Hintergrund. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. D.h. wenn er sie ausspricht gilt sie entsprechend (natürlich nach einhaltung der fristen und formalitäten). Folge für den AN ist, dass er sofort Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld hat.

Die Formulierung „im beiderseitigen Einvernehmen“ setzt zwei Willenserklärungen voraus: ein Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, dass der Arbeitnehmer mit seiner Willenserklärung annimmt.
Folge für den AN ist, dass er, weil er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst herbeigeführt hat, erst unter Anrechnung der Abfindung und nach einer gewissen Sperrfrist, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann.

Grüße

Hallo Personalmensch,

ich weiss nicht, ob ich Dich richtig verstanden habe oder ob ich die Situation zu ungenau beschrieben habe…

  • der AN in meinem Posting wurde per Aufhebungsvertrag mit Abfindung gekündigt, wäre aber in jedem Falle gekündigt worden. Der Aufhebungsvertrag wurde mit derselben Kündigungsfrist ausgestellt, wie sie bei einer betriebsbedingten Kündigung ausgestellt worden wäre.

  • Aufhebungsvertrag und betriebsbedingte Kündigung unterscheiden sich für den AN nur in einem Punkt: der Abfindung. Der AN hatte keine Wahl, was die Tatsache einer Kündigung anbelangt: diese wäre in jedem Fall erfolgt. Aufgrund der Abfindung sah sich der AN bessergestellt im Vergleich zur betriebsbedingten Kündigung und willigte daher in sie ein.

  • „beiderseites Einvernehmen“: diese Formulierung enstammt dem Arbeitszeugnis, das der AN nach seiner Kündigung durch den Aufhebungsvertrag erhielt. Für mich fraglich ist diese Formulierung, weil der AN nicht in die Kündigung eingewilligt hat (bei der er ja keine Wahl hatte), sondern in die Modalitäten der Kündigung. Er wollte die Kündigung nicht. Das Einvernehmen kann sich meiner Meinung nach bestenfalls auf den Aufhebungsvertrag beziehen, den der AN bevorzugt hat gegenüber der betriebsbedingten Kündigung, aber nicht auf die Kündigung selbst.

Kannst Du mir das evtl. noch genauer erklären? Bzw. ändert sich jetzt an Deinen Hinweisen etwas?

Danke und viele Grüße,
CryptoLogic.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

  • der AN in meinem Posting wurde per Aufhebungsvertrag mit Abfindung gekündigt,

Nein, ihm wurde angeboten, den Arbeitsvertrag aufzuheben und das hat der AN angenommen. Er wurde nicht gekündigt.

Aufhebungsvertrag und betriebsbedingte Kündigung unterscheiden sich für den AN nur in einem Punkt: der Abfindung

UND der Sperrfrist für ALG

„beiderseites Einvernehmen“: diese Formulierung enstammt dem Arbeitszeugnis,

Oder vielleicht entstammt dies dem Aufhebungsvertrag?

Für mich fraglich ist diese Formulierung, weil der AN nicht in die Kündigung eingewilligt hat

Aber er hat der Aufhebung des Arbeitsvertrags zugestimmt. Einer Kündigung muss man nicht zustimmen.

sondern in die Modalitäten der Kündigung. Er wollte die Kündigung nicht.

Der AN wurde nicht gekündigt, also gibt es auch keine Modalitäten zur Kündigung.

Das Einvernehmen kann sich meiner Meinung nach bestenfalls auf den Aufhebungsvertrag

Natürlich, auf was sonst. Sonst gibt ja nichts.

Bzw. ändert sich jetzt an Deinen Hinweisen etwas?

Nein, der Personalmensch hat das gut erklärt.

Kündigung und Aufhebung sind zwei paar Stiefel.

(also was ist zu dem Einvernehmen zu sagen)

Das Du nicht gekündigt wurdest, sondern Dein Arbeitsvertrag im Einvernehmen mit Dir aufgehoben wurde.

Gruß
Didi

Abfindungsanrechnung
Hi!

Folge für den AN ist, dass er, weil er die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses selbst herbeigeführt hat, erst unter
Anrechnung der Abfindung und nach einer gewissen Sperrfrist,
seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann.

Ach, die Abfindung wird angerechnet, wenn die Aufhebung die Kündigungsfrist nicht verkürzt?

Hast Du dafür eine Quelle?

Gruß
Guido

Hi!

Der Aufhebungsvertrag unterscheidet sich aus Sicht des
Arbeitnehmers formal NUR in einem Punkt von der
betriebsbedingten Kündigung: er erhält eine Abfindung im
gesetzlich festgelegten Rahmen. Ansonsten gilt insbesondere:

  • Arbeitnehmer wäre auf jeden Fall gekündigt worden,
  • gesetztliche Kündigungsfrist wird eingehalten und wäre in
    beiden Fällen gleich lang.

Steht das so in der Aufhebung drin?

Aber besser als ich das erklären könnte hat das schon Liza gemacht
FAQ:2972

Was ist von folgender Formulierung im Arbeitszeugnis des
Arbeitnehmers zu halten: „Aufgrund betriebsbedingter
Veranlassung beendeten wir das Arbeitsverhältnis mit… IM
BEIDERSEITIGEN EINVERNEHMEN ZUM…“? (also was ist zu dem
Einvernehmen zu sagen)

Das wird Dir niemand beantworten können - Zeugnisse kann man nur beurteilen, wenn sie KOMPLETT bekannt sind.

VG
Guido