Aufhebungsvertrag beim Vorletzten AG - Sperrfrist

Hallo,jemand hat sein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, da er wußte, dass er im Anschluß wieder eine Beschäftigung aufnehmen werde.
Dies war auch so, jedoch wurde dieser nach zwei Monaten dort gekündigt und auch ein Arbeitsverhältnis danach war nur auf einen Monat
befristet.
Jetzt will das Arbeitsamt kein Arbeitslosengeld zahlen, wegen dem Aufhebungsvertrag bei dem Vor-Vorletzten Arbeitgeber! derjenige dachte es zählt nur die Beendigung/ Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses und nicht noch Monate zurückliegende! Ist die Sperrfrist wirklich rechtens?

Hallo maronie 1234,

Handelte es sich bei der aufgegebenen Arbeitsstelle um eine unbefristete Stelle, wenn nein: Wann hätte sie geendet?

Im Falle einer unbefristeten Stelle:
Wenn ein Arbeitnehmer eine unbefristete Stelle kündigt, geht er das Risiko ein, dass er innerhalb der Probezeit gekündigt wird. Das heißt: Hätte er die unbefristete Stelle nicht gekündigt, wäre er nicht arbeitslos geworden. Diese Situation wird daher durch den Gesetzgeber als Verschulden gewertet.

Das heißt grundsätzlich tritt, so traurig es auch ist, in diesem Fall eine Sperrzeit ein.

aber es bestanden doch nach dem Aufhebungsvertrag zwei Arbeitsverhälnisse, die von der Arbeitgeberseite gekündigt wurden?

Entscheidend ist nur eine einjährige Frist. Sprich: Wird das erste Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr vor der Arbeitslosmeldung selber gekündigt, tritt keine Sperrzeit ein.

Das bedeutet: egal wie viele Arbeitsverhältnisse dazwischen standen, die Sperrzeit tritt ein, wenn noch kein Jahr seit der Kündigung oder Aufhebung verstrichen ist. In deinem Beispiel waren es ja nur 3 Monate, wenn ich mich richtig erinner.

aber es bestanden doch nach dem Aufhebungsvertrag zwei
Arbeitsverhälnisse, die von der Arbeitgeberseite gekündigt
wurden?