Hallo,
da fehlen schon wichtige Angaben, aber zunächst einmal auf das, was hier geschrieben ist:
Wenn ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung geltend macht u
als Grund Herzinfarkt angibt
***Erkrankung des Vermieters kann eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen, muss diese aber nicht,…
***Herzinfarkt ist nicht zwingend ein Grund der Eigenbedarfskündigung,…
und das er sein Grundstück daher :nicht mehr pflegen kann
***unterlassene Pflege eines Grundstückes aufgrund der Erkrankung ist ebenfalls nicht zwingend ein Eigenbedarfskü,
kann aber insgesamt als berechtigt angesehen werden.
und nun in die vermietete EG Wohnung :in seinem anderen Mietshaus ziehen möchte
***Wenn der Vermieter mehrere Wohnung oder Häuser hat, muss er zudem plausibel erklären und rechtfertigen, warum er gerade diese Wohnung nutzen möchte,…
was ist dann der :Ablauf nach dem sicherheitshalber gestellten Widerspruch bzw :wie lange hat der Mieter dann zeit ( Termin war 30.3)
***Der Vermieter kann mit dem Widerspruch bereits jetzt Maßnahmen in die Wege leiten lassen, da der Mieter ja zu erkennen gegeben hat, dass er die Kündigung nicht akzeptiert, somit kann der Vermieter bereits jetzt eine Klage einreichen.
Der Widerspruch war wegen sozialer Härte und Fristversäumnis
weil erst am 5.2.13 Kündigung erhalten, Schreiben war jedoch
auf 29.1.13 datiert:
Der Mieter auch schwer krank , mit
Schulkind das nach Kündigungstermin
***Die Eigenbedarfskündigung kann auch an „sozialer Härte des Mieters“ scheitern, und wenn der Mieter selber schwer erkrankt ist, zudem ein schulpflichtiges Kleinkind vorhanden, gehen die Gerichte hier zum größten Teil zu Gunsten der Mieter aus.
(3 Monate später sowieso :die Schule wechselt und das nicht vor Pfüfungen zuzumuten ist,
***Das wäre eine soziale Härte, Schulwechsel
monatelange nachweisbare Wohnungssuche vor der Kündigung aber
leider wegen Wohnraummangel der bezahlbar ist nichts findet
etc…
***Das sind keine Gründe, dass Wohnraum nicht zu finden oder zu teuer ist,…
Die Frage wäre dann: Bietet ein Mieter dem Vermieter ein
Angebot z.B finanzielle Unerstützung bei diesem Umzug,
***Natürlich kann der Mieter dem Vermieter gegenüber ein Angebot unterbreiten, unter welchen Voraussetzungen der Mieter bereit wäre, die Wohnung zu einem bestimmten Termin (beispielsweise Ende des Schulajahres für das Kind) und unter bestimmen finanziellen/wirtschaftlichen Gründen zu räumen. Hier kann der Mieter z.B. vorschlagen, dass der Vermieter sich verpflichtet, für den Mieter eine Wohnung zu suchen bzw. für die Wohnungssuche die Maklerkosten zu übernehmen, weiterhin einen pauschalen Betrag für die Umzugskosten und selbstverständlich die Wohnung nur besenrein verlassen werden müsste.
***Das müsste zwingend schriftlich vereinbart werden.
oder
verzicht auf Renovierung der Wohnung in einem formlosen
Schreiben an, oder macht das wenn man Mietglied wird ein
Mieterbund oder wie würde man in solch einem Fall vorgehen?
***Ein Mieterbund berät hinsichtlich des Mietvertrages sowie ggf. über eine Kündigung; oftmals beraten hier Rechtsanwälte, welche im Mieterverein teilweise ehrenamtlich tätig sind. Die Klage allerdings wird der Mieter selber betreiben müssen, wobei da natürlich der Mieterverein nicht eine „Rechtsschutzerklärung“ für bereits bestehende Kündigungen erteilt.
***Jetzt sollte man abwarten, was der Vermieter unternimmt, wobei hier eine Zusatzfrage zu stellen ist: hat der Vermieter in der schriftlichen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist „der weiteren Nutzung der Mieträume widersprochen“??? Sollte sich aus dem Kündigungsschreiben ergeben.
Der Vermieter hat jetzt nur die Möglichkeit der Einreichung einer Klage oder wird ggf. einen RA einschalten, der die Angelegenheit weiter betreiben wird. Falls sich der Vermieter zur Klage entscheidet, dürfte sich das Verfahren auf Monate verzögern; also ist hier Geduld und gute Nerven erforderlich.
Das Einschalten eines Rechtsanwaltes wäre m.E. erst dann erforderlich, wenn der Vermieter sich wieder meldet; oftmals lassen die Vermieter nach anwaltlicher Beratung die Angelegenheit dann auf sich beruhen, weil Ihnen das Prozesskostenrisiko und/oder die vom Vermieter im Voraus zu entrichteten Kosten zu groß sind.
si