Aufhebungsvertrag unterschrieben - nun krank

Sehr geehrter Experte,

ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Dieser gilt für den 30.11.13. Bis dahin bin ich beurlaubt.
Ich bin jetzt allerdings krank geworden und die Krankheit wird, so wie es scheint, mehr als 2 Wochen andauern.
Mein Arbeitgeber weigert sich jetzt schon die Wochen nach dem Aufhebungsvertrag zu bezahlen. Sprich, er sieht nicht ein das er mir weiter Krankengeld zahlt.

Ist das richtig? Darf der Arbeitgeber sagen:" Aufhebungsvertrag ist für mich die Beendigung und ich muss Ihnen kein weiteres Geld nach dem 30.11.13 zahlen?"

Über antworten freue ich mich.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende

MfG
Ronny

Hallo Ronny,
ich würde sagen, wenn der Aufhebungsvertrag zum 30.11.2013 unterschrieben wurde, gibt es ab dem 1.12. kein Beschäftigungsverhältnis mehr mit dem Arbeitgeber.

Es liegt doch sicher eine Arbeitslosenmeldung vor, dann gehört die Krankmeldung zur Arbeitsagentur und nicht zum Arbeitgeber. Rechtssichere Auskünfte können da wohl die Gewerkschaften geben.

Wenn es kein Aufhebungsvertrag sondern eine Kündigung gewesen wäre, ginge es den Arbeigeber ja auch nichts mehr an, wenn man nach dem Austritt krank wird.

Wünsche gute Besserung.

Hallo, Ronny,

ich gehe davon aus, dass in Deinem Fall die Entgeltfortzahlung nicht mehr greift. Da hat der Arbeitgeber wohl recht. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, erlischt in der Regel auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es gibt einige wenige Ausnahmen, aber die kann ich im vorliegenden Fall nicht erkennen. So weit ich weiß, hättest Du eventuell Anspruch auf Krankengeld von Deiner Krankenkasse. Einfach dort mal nachfragen.

Gute Besserung wünscht…

…W.

Hallo,
das ist schon so, denn der Aufhebungsvertrag ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Krank oder nicht. Das Krankengeld kannst Du möglicherweise bei deiner Krankenkasse beantragen. Auf jeden Fall solltest Du mit der Arbeitsagentur in Kontakt treten, möglicherweise entfällt die Sperrfrist für Dich und du kannst trotzdem Arbeitslosengeld erhalten. Aber das ist eine Einzelfallbeurteilung, das kann hier in dem Rahmen nicht geklärt werden.
Gute Besserung C

Dein AG hat recht, denn nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses - aus welchem Grunde auch immer - hat er mit Deiner Krankheit nichts mehr zu tun.

Der Vertrag endet so, wie es zwischen beiden Parteien einvernehmlich vereinbart wurde.

Zufallstreffer und Pauschalfehler

Dein AG hat recht,

in diesem konkreten Einzelfall hast Du zufällig einen Treffer gelandet, aber das hier:

denn nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses

  • aus welchem Grunde auch immer - hat er mit Deiner Krankheit
    nichts mehr zu tun.

ist derart pauschal falsch, wie Dir ein Blick in § 8 Abs. 1 EFZG zeigen würde:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__8.html

2 Like

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (sprich ab 1.12.) besteht leider kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr.

Gute Besserung!

Sehr geehrte Expterten,

vielen Dank für Ihre Antworten. Dennoch komme ich zurück auf meine Frage und verweise auf folgenden Artikel:Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wenn das Arbeitsverhältnis endet, erlischt in der Regel auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nur ausnahmsweise bleibt die Leistungspflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen. Das ist dann der Fall, wenn aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit oder ihrer Verlängerung gekündigt wird. Es genügt, dass die Kündigungsmaßnahme ihre objektive Ursache in der Arbeitsunfähigkeit hat. Sie muss innerhalb der Ursachenkette ein entscheidend mitbestimmender Faktor für das Handeln des Arbeitgebers sein. Die Vorschriften über die Aufrechterhaltung der Entgeltzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus entfalten ihre Schutzwirkung auch dann, wenn an die Stelle einer Kündigung ein vom Arbeitgeber vorgeschlagener Aufhebungsvertrag tritt und der eigentliche Grund hierfür in der Arbeitsunfähigkeit zu suchen ist. Über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus steht einem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung auch zu, wenn der Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Gründe trifft den Arbeitnehmer als Kündiger.

In diesem Artikel wird beschrieben das die Zahlung weiterhin ausgeführt wird.

Ich berufe mich mal auf diese Aussage:

Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, erlischt in der Regel auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nur ausnahmsweise bleibt die Leistungspflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.

Das ist dann der Fall, wenn aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit oder ihrer Verlängerung gekündigt wird. Es genügt, dass die Kündigungsmaßnahme ihre objektive Ursache in der Arbeitsunfähigkeit hat. Sie muss innerhalb der Ursachenkette ein entscheidend mitbestimmender Faktor für das Handeln des Arbeitgebers sein.

Die Vorschriften über die Aufrechterhaltung der Entgeltzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus entfalten ihre Schutzwirkung auch dann, wenn an die Stelle einer Kündigung ein vom Arbeitgeber vorgeschlagener Aufhebungsvertrag tritt und der eigentliche Grund hierfür in der Arbeitsunfähigkeit zu suchen ist.

Über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus steht einem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung auch zu, wenn der Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Gründe trifft den Arbeitnehmer als Kündiger.

Hi,

der von Dir zitierte Artikel hat doch nichts mit Deiner Ausgangsfrage zu tun.

Du bist doch, sofern ich Dich richtig verstanden habe, erst nach Unterschrift des Aufhebungsvertrages krank geworden, davor warst Du doch gesund?

Einen Hinweis, daß der Aufhebungsvertrag aufgrund einer Erkrankung geschlossen wurde, habe ich im UP nicht finden können.

Gruß
Tina

Hi,

Hallo,

Einen Hinweis, daß der Aufhebungsvertrag aufgrund einer
Erkrankung geschlossen wurde, habe ich im UP nicht finden
können.

Das würde auch nichts ändern - Aufhebungsvertrag beendet immer die Lohnfortzahlung mit Ende des Arbeitsverhältnisses - ganz egal, ob vor oder nach Beginn der AU geschlossen.

Gruß

&Tschüß

Tina

Wolfgang

Nehme bitte endlich zur Kenntnis…

Sehr geehrte Expterten,

Hallo,

Das ist dann der Fall, wenn aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit oder ihrer Verlängerung gekündigt wird.

… das sich das nur auf Kündigung durch den AG bezieht.

Im vorliegenden Fall reden wir aber über einen Auflösungsvertrag.
Bei einem Auflösungsvertrag gibt es keinen Weiterzahlungsanspruch der Vergütung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, da kannst Du so viel suchen, wie Du willst.

&Tschüß
Wolfgang

Okay, möchte keine Meinung in Frage stellen, allerdings, wenn man mal so ließt, gibt es, nicht nur hier, sehr viele verschiedene Ansichten der gesamten Sache.
Ich werde mal ein Feedback geben wenn es soweit ist

Träum weiter…
… wenn Du den Unterschied zwischen Kündigung und Auflösungsvertrag ignorierst.

Okay, möchte keine Meinung in Frage stellen, allerdings, wenn
man mal so ließt, gibt es, nicht nur hier, sehr viele
verschiedene Ansichten der gesamten Sache.

Diese verschiedenen Ansichten gibt es nicht, wenn man Texte aufmerksam liest.

1 Like

Hi,

Hallo,

Einen Hinweis, daß der Aufhebungsvertrag aufgrund einer
Erkrankung geschlossen wurde, habe ich im UP nicht finden
können.

Das würde auch nichts ändern - Aufhebungsvertrag beendet immer
die Lohnfortzahlung mit Ende des Arbeitsverhältnisses - ganz
egal, ob vor oder nach Beginn der AU geschlossen.

Hi,

das habe ich gar nicht überprüft, er hat ja auch keine Quelle genannt. Mir ging es rein darum, daß der zitierte Text gar nicht auf den geschilderten Sachverhalt passt.

Aber danke Dir!

Gruß
Tina

Vielen Dank für die Antworten.