Liebe/-r Experte/-in,
Ein Angestellter hat ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt. Auf die Aufforderung hin, die Kündigungsfrist einzuhalten, hat dieser einen Aufhebungsvertrag vorgeschlagen.
Im Netzt gibt es Unmengen von Vertragsmustern für Aufhebungsverträge von seitens des Arbeitgebers.
Was ist aber bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten, der vom Arbeitnehmer vorgeschlagen wird?
Ja hallooo,
ihr seid ja lustig. Wenn ich alles hier schreiben sollte, was man berücksichtigen muss, oder sollte, denn könnte ich mir eine Schreibkraft für meine ehrenamtliche Tätigkeit einstellen 
Also: Es wird gern geschrieben, dass mit der Unterschrift keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen! Aufpassen, weil Lohnrückstände (Urlaub u.s.w.) denn nicht mehr bezahlt werden.
Auch die „Konkurenztätigkeit“ ist zu beachten…
Wichtig ist auch, dass bei einem Aufhebungsvertrag die Agentur für Arbeit in der Regel kein AL-Geld zahlt.
Wenn etwas besonderes anliegt, bitte direkt anfragen…
Viel Glück
Das gleiche wie bei einem Aufhebungsvertrag, der von einem AG initiiert wird. Möchten Sie einen Entwurf?
D. Fragestellung ist mir neu, auch in d. Fachlit. nicht gefunden.
D. viel interessantere Frage ist, warum sollte ein AG darauf eingehen.
D. AN hat Vertragsbruch begangen u.d. kann geahndet werden - d. AG kann auf Einhaltung d. AV bestehen.
Schließl. hat sich d. AN mdm Unterzeichnung m. den darin stehenden Konditionen einverstanden erklärt.
Also auch md Kündigungfrist.
Ich empfehel d. Konsultation d. Firmensyndikus.
Wenn es einen solchen nicht gibt entweder einen Verbandsanwalt einen einen FA f. Arb.recht.
Hallo!
Ist genau das selbe wie Aufhebungsvertrag seitens Arbeitgeber.
LG
E. Koch
Liebe Jerakina,
grundsätzlich herrscht nach wie vor Vertragsfreiheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ausser hinsichtlich bestimmter Schutzwürdeiger Gesichtspunkte.
Da bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer u.U, Schwierigkeiten mit dem Arbeitsamt bekommen kann, sollte unbedingt der Hinweis auf die Meldepflicht beim Arbeitsamt enthalten sein, sowie der Punkt, dass der Arbeitnehmer ausdrücklich auf die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und daraus folgende Sperrfristen etc. hingewiesen wurde. Hierzu gibt es reichlich Textvorlagen im Netz.
Bezüglich der weiteren VErtragsgestaltung verwenden Sie den gleichen TExt wie sie ihn auch bei eine Initiative des Arbeitgebers verwednen würden der alle gegenseitigen Rechte und Pflichten abschliessend regelt.
Gruss
WG
Aufhebungsvertrag
Das Arbeitsverhältnis aus dem bestehenden Arbeitsvertrag vom … wird zum … im gegenseitigen Einvernehmen beendet.
Datum, Unterschrift vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber
In diesem Aufhebungsvertrag kann noch festgehalten werden, z. B. die Abgeltung des Resturlaubes, Rückgabe Dienstfahrzeug, ausstehende (Lohn)Zahlungen,… usw.
Danke für die Info!
herzliche Grüße,
Jerakina
Vielen Dank für die Infos!
herzliche Grüße,
Jerakina
Danke!
herzliche Grüße,
Jerakina
Hallo!
Ist genau das selbe wie Aufhebungsvertrag seitens Arbeitgeber.
LG
E. Koch
Der Schaden, den ein „unwilliger“ Mitarbeiter in der Gastronomie verursacht ist größer als die Mühe, einen Ersatz zu finden 
Vielen Dank für die Tipps!
Viele Grüße,
Jerakina
Das wäre sehr hilfreich! 
Danke!
Das gleiche wie bei einem Aufhebungsvertrag, der von einem AG
initiiert wird. Möchten Sie einen Entwurf?
Danke für die Infos!
Wie steht es eigentlich mit der AUfklärungspflicht, wenn der AN ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigt?
Ich kann keine Datei anhängen, also muß ich den Text irgendwie hier rein kopieren. Ich hoffe, Sie kommen klar.
Zwischen
der Firma, Adresse
- nachfolgend Arbeitgeberin genannt –
und
Frau / Herrn Name, Adresse
- nachfolgend Arbeitnehmer genannt –
wird folgender
Aufhebungsvertrag
geschlossen.
-
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung der Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des Datum.
-
Das Arbeitsverhältnis wird bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß auf der Grundlage des derzeitigen Bruttomonatsgehalts in Höhe von € xx abgerechnet und abgewickelt.
-
Der Arbeitnehmer ist seit dem Datum unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung von Resturlaubsansprüchen / Mehrarbeitsstunden widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Diese Freistellung gilt weiter. (optional, wenn vereinbart)
-
Die Arbeitgeberin zahlt an den Arbeitnehmer gem. §§ 9, 10 KSchG zum Ausgleich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Verlust des sozialen Besitzstandes der Arbeitnehmerin eine Abfindung in Höhe von € yy brutto. Die Zahlung ist zum Beendigungszeitpunkt fällig. Die Parteien vereinbaren, dass der Abfindungsanspruch mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages entstanden und vererbbar ist.
-
Der Arbeitnehmer erhält binnen zwei Wochen nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages ein qualifiziertes Zwischenzeugnis mit einer Führungs- und Leistungsbeurteilung, die der Note „gut“ entspricht und den als Anlage zu diesem Vertrag genommenen Wortlaut hat. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein entsprechendes Beendigungszeugnis mit dem beiliegenden Wortlaut zu erteilen.
-
Die Arbeitgeberin räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, jederzeit aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Die Beendigung erfolgt zum Zeitpunkt des Zugangs einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers bei der Arbeitgeberin. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens der Arbeitnehmerin erhöht sich die unter Ziffer 4 vereinbarte Abfindungssumme um 50% für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens.
-
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geheim zu halten.
-
Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend melden muss, um Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.
-
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch im Hinblick auf diese Klausel. Individualvereinbarungen i.S.v. § 305 b BGB bleiben unberührt.
-
Sollte eine Bestimmung dieses Aufhebungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt und berücksichtigt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten. Dies gilt für etwaige Lücken dieses Abwicklungsvertrages entsprechend.
Ort, den Datum Ort, den Datum
Firma Name Arbeitnehmer
____________________ ___________________ _______________________
Hallo,
der Arbeitgeber hat keine Aufklärungspflicht. Wer kündigt, muss sich an die Verträge,bzw. die Gesetze halten. So sieht es der Gesetzgeber 
L.G.
Sie sind spitze! 
Vielen herzlichen Dank.
Ich hoffe, ich kann mich auch mal bei Gelegenheit mit meinem Wissen revanchieren!
Herzliche Grüße,
Jerakina
da nicht für; gern geschehen. Viel Erfolg!
Liebe/-r Experte
Ein Angestellter hat ohne Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist gekündigt. Auf die Aufforderung hin, die
Kündigungsfrist einzuhalten, hat dieser einen
Aufhebungsvertrag vorgeschlagen.
Im Netzt gibt es Unmengen von Vertragsmustern für
Aufhebungsverträge von seitens des Arbeitgebers.
Was ist aber bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten, der vom
Arbeitnehmer vorgeschlagen wird?
Hallo,
all die ganzen Vertragsmuster aus dem Netz bringen nichts, da dass Problem ganz wo anders liegt. Es besteht ein Vertrag. Diesen Vertrag haben die Vertragspartner einzuhalten. Will Einer eine Änderung und der Andere nicht, hm dann hilft nur noch dass Gericht. Und dass kann nur helfen, wenn man so gute Argumente hat, dass sie einen Richter überzeugen, dass das Gesetz nicht anwendbar ist. Das wird wohl in Deutschland nicht eintreten.
Der besagte Arbeitnehmer muß sich dann schon die Mühe machen, dass zu erfüllen was er mit seiner Unterschrift im Arbeitsvertrag bestätigt hatte. Anderseits müßte er wie oben schon gesagt, vor Gericht, gegen seine eigene Unterschrift klagen. Da habe ich so meine Zweifel.
Hallo!
Passt schon,hauptsache die Antwort hilft.
LG
E. Koch