Aufhebungsvertrag Wirkung

nehmen wir mal an, dass ein leitender Angestellter mit Handlungsvollmacht oder gar Prokura einen Aufhebungsvertrag in 2010 unterschrieben hat. In diesem werden Bedingungen vereinbart wie z.B. eine Abfindung zum Ende der ursprünglichen Laufzeit des Angestelltenvertrages (nehmen wir 3 Jahre zum Ende 2011 an). Weithin wird er mit sofortiger Wirkung unwiderruflich freigestellt weiterhin würden einige Dinge wie Gehalt bis zum Ende oder Berechnungsgrundlage für die Betriebsrente geregelt.
Welchen Status hat dieser Mensch dann eigentlich wenn die HbV oder Prokura z.B. nicht widerrufen wurde oder wenn andere Dinge wie z.B. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall ?
Wenn er im „alten“ Vertrag drin hatte, dass er nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung z.B. einen „Nebenjob“ ausüben dürfte, muß er dann heute auch noch fragen bzw. braucht er die Genehmigung ?

Hallo

Einem ehemaligen Prokuristen sollte klar sein, daß man zur Beantwortung dieser Fragen den Aufhebungsvertrag im Wortlaut kennen muß. Da nicht anzunehmen ist, daß der fiktive Prokurist den Cent dreimal umdrehen muß, wäre fachanwaltliche indivduelle Beratung der anonymen Meinungsfindung im Internet vorzuziehen.

Der bisherigen Schilderung zufolge, ist die Zustimmung zur Nebenbeschäftigung weiter einzuholen, bzw zumindest der AG in Kenntnis zu setzen.

Gruß,
LeoLo