Hallo. Ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen, da es schon fast um mein neues Leben geht.
Angenommen ein älterer Herr stirbt und die Hinterbliebenen gehen einen Monat später zur Bank bei der er seine Konten hat und verlangen eine Kontenaufstellung für das Amtsgericht zwecks Erbschein mit dem Hinweis „Weil die Sparbücher nicht aufgefunden werden konnten!“ Das Vermögen beläuft sich auf einen 6-stelligen Betrag . Ein halbes Jahr später ist endlich alles geklärt zwecks Erbschein, Erbenermittlung etc. und die Erben gehen zur Bank um die Konten auflösen zu lassen. Die Bank erklärt da zum ersten Mal dass die Erben eine Kraftloserklärung vom Amtsgericht wegen der nicht auffindbaren Sparbücher brauchen, da sonst keine Auszahlung möglich wäre. Diese Sache dauert nochmal ein halbes Jahr!!!
Hätte die Bank nicht schon beim ersten Besuch darauf hinweisen müssen, dass bei einem so hohen Betrag eine Kraftloserklärung notwendig ist, damit die Erben die Konten auflösen können. Kann ich so etwas bei der Bankenaufsicht melden und würde das evtl doch noch die Sache beschleunigen?
Gibt es nicht so etwas wie eine Aufklärungspflicht und können die Erben dagegen angehen wenn sie eigentlich davon ausgegangen sind, dass das Geld bald ausbezahlt wird und schon in einen Hauskauf mit einkalkuliert haben, welcher aufgrund der späteren Auszahlung zu platzen droht… Das Haus wird von privat verkauft und der Herr möchte sich eine Eigentumswohnung kaufen, deshalb will er auch nicht nochmal ein halbes Jahr warten bevor er sein Geld bekommt…
Hätte die Bank nicht schon beim ersten Besuch darauf hinweisen
müssen, dass bei einem so hohen Betrag eine Kraftloserklärung
notwendig ist, damit die Erben die Konten auflösen können.
Nicht nur die Bank, auch der Notar, das Amtgericht und/oder wer sonst noch so an der Verlassenschaftsabhandlung beteiligt war, hätte darauf hinweisen sollen.
Aber die Kraftloserklärung kann, meines Wissens, ohnehin erst in Gang gesetzt werden, wenn die Verlassenschaft abgehandelt ist und klar ist, wem die Sparbücher letztendlich gehören.
Danke schonmal für die Antwort. Wer die Erben sind stand ja eigentlich schon von Anfang an fest. Hat nur eben so lange gedauert bis die ganzen Formalitäten erledigt waren. Und nachdem wir dann den Erbschein hatten, mussten wir ja nochmal 8 Wochen auf die Rechnung dafür warten, wir hätten jedoch schon vorher genug Zeit gehabt die Kraftloserklärung auszuschreiben, denn dafür hat das Amtsgericht nicht einmal den Erbschein verlangt. Mussten nur alle unterschreiben und fertig. Und jetzt eben 6 Monate warten ob sich jemand meldet, der evtl die Sparbücher hat.
Das Konfuse an der Sache ist auch dass ja sowieso kein Geld mehr von diesen Konten abgehoben werden kann, lt. Bank, sie jedoch eben nur noch diese Erklärung bräuchten, also selbst wenn sie doch noch auftauchen, würde niemand außer uns Erben das Geld ausbezahlt bekommen, weshalb kann dann nicht das Geld schon ausbezahlt werden ???
Danke nochmal im Voraus an alle die mir vielleicht helfen können.
die Bank kann erst handeln und schuldbefreiend auszahlen, wenn die Erben feststehen, sprich ein Erbschein vorliegt (bei kleineren Vermögen wird man aus Kulanzgründen auch andere Möglichkeiten akzeptieren, bei einem Betrag in genannter Höhe nicht).
Die Bank geht davon aus, dass die Urkunden da sind, aber auch, wenn sie nicht da sind, kann ein Aufgebot nicht vor Vorlage der klaren Fakten (hier in Form des Erbscheines) bestellt werden.
Das ist kein Verschuilden der Bank, das Amtsgericht hätte vor dem Erbschein definitiv nicht aufgeboten.
Der Bankenaufsicht ist das egal, ein Revisionsprüfer würde höchstens rügen, wenn vor Erbschein ausgezahlt worden wäre (bzw. aufgeboten).
Das ist also leider ärgerlich, aber korrekt.
wie schon gesagt: Ohne Erbschein kein Aufgebot und ohne Aufgebot keine Verfügung über das Sparkonto.
Das Aufgebot dauert immer ein halbes Jahr, das kann man nicht abkürzen. Das ist ein Aufruf an eventuelle Inhaber des Sparbuchs, sich zu melden, widrigenfalls das Ding nach einem halben Jahr für kraftlos erklärt wird. Das Ergebnis ist dann ein Ausschlussurteil vom Gericht, das die abhandengekommenen Sparbücher ersetzt.
Das Besondere an Sparbüchern ist der Charakter einer Urkunde. Zum einen hat die Urkunde eine gewisse Legitimierungsfunktion. Zum anderen hat die Bank aber auch das Risiko, dass der Verstorbene das Sparguthaben unter Übergabe des Buches an einen gutgläubigen Dritten wirksam abgetreten hat (die Forderung also jemand anderem gehört). Wenn dieser dann kommt und die Bank hat schon an die Erben bezahlt, hat sie Pech und zahlt doppelt. Gerade bei sechsstelligen Summen kennt man da auch verständlicherweise kein Pardon.