Ich habe vor ca. 1 Jahr ein Auto bei einem großen Autohändler gekauft. Es waren auch schon einige Dinge daran verändert, wie z.B. Alufelgen, Fahrwerk uns unter anderem auch der Auspuff.
Jetzt hat mich letzte Woche die Polizei angehalten, a"allgemwine Fahrzeugkontrolle"!!! Und haben festgestellt, das weder der Auspuff noch die Distanzscheiben eingetragen waren.
Das Auto wurde jetzt erstmal stillgelegt.
Komisch ist nur, dass das Auto beim Kauf neuen TÜV und AU bekommen hat und ich auch keine weiteren Veränderungen vorgenommen habe.
Wie ist das, kann ich zum Autohändler gehen und dort das Geld für die Strafe zurück verlangen? (Die 3 Punkte werde ich ja wohl nicht mehr los?) Oder soll ich gleich einen Rechtsanwalt einschalten?
Hat er überhaut die Pflicht, mich darüber aufzuklären, dass das Auto nicht Betriebstüchtig ist?
Vielen Dank schonmal im Voraus
Hallo Steffi,
nimm Dir mal Deinen Fahrzeugschein und lese ihn Dir einmal durch. Auf der Rückseite unter : Zur Beachtung!
Desweiteren gibt es Anbeiteile die einer ABE (Allgemeine
Betriebs-Erlaubnis) ohne Eintragung im KFZ-Brief(Übertragung automatisch im KFZ-Schein) ermöglichen. Diese ABE ist dann grundsätzlich im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der Polizei bei der Kontrolle vorzuzeigen. Die Auspuffanlage gehört zu diesen Teilen. Außer der Katalysator, der ist in der Schadstoffkategorie im Brief/Schein vermerkt. Die Felgen und das Fahrwerk ist unter Rubrik Brief/Schein mit der Nr. 20-23 bzw. im Leerfeld unter den nummerierten Feldern eingetragen.
Der TÜV wäre also verpflichtet gewesen anhand des KFZ-Scheins dies zu prüfen. Die AU ist wohl in Ordnung, weil die Meßwerte für dieses Fahrzeug entprechend der gesetzlichen Normen entsprachen.
Jetzt kommen wir zur Nachweispflicht: Die Autohändler haben i.d.R. den TÜV im Haus. Hast Du Dir den TÜV-Bericht vom Autohaus aushändigen lassen? Was steht im Kaufvertrag unter Zusatzausstattung? Wo sind die ABE´s
für das Fahrwerk und die Auspuffanlage?
Wieder mal was kompliziertes. Wenn Du beweisen kannst, das Du nichts am Fahrzeug nach dem Kauf nicht verändert hast, hat das Autohaus Dir ein Nicht-Verkehrs-Sicheres Auto lt. der StVO verkauft und Dir dann auch noch zugelassen. Bingo. Vor Antritt der Fahrt hast Du Dich allerdings zu überzeugen, ob Dein Auto verkehrssicher ist. Die Strafe gibt es nicht zurück. Aber eventuell ein Vergleich zu Deinem gunsten vom Autohaus Dir gegenüber für die Eintragung der Sachen. Wenn nicht, dann kommt der Rechtsanwalt ins Spiel.
Gruß
Rolf
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