Liebe www-Gemeinde,
welche Aufklärungspflicht hat ein Gerichtsvollzieher gegenüber einem Schuldner, wenn ein GV beispielsweise während der Abgabe der EV Gegenstände „eigenmächtig“ in das Vermögensverzeichnis (entgegen der Aussage des Schuldners) aufnehmen würde?
Eine theoretische Fallstudie:
Ein Schuldner würde beispielsweise die Frage des GV’s, ob er ein Auto besitze wahrheitsgemäß mit NEIN beantworten und erklären, dass das Auto nicht in seinem Eigentum stehe, weil es vom Ehepartner angeschafft wurde und dies auch durch Kaufbeleg und KFZ-Brief nachweisbar sei.
Ein GV würde aber trotzdem die Daten des PKWs (BJ, PS, Wert …) verlangen und dies damit begründen, dass das Auto dann auch dem Schuldner gehöre und somit in die Liste der pfändbaren Gegenstände (also Vermögensverzeichnis) gehöre. Nachdruck würde er sich mit der Androhung verschaffen, dass der zuständige Richter einen Haftbefehl wegen der Verweigerung der Angaben erlassen würde.
Der Schuldner würde jetzt beispielsweise, aus Angst vor einer Haftstrafe die vom GV erstellte Vermögensaufstellung unterschreiben.
Zu diskutierende Fragen wären:
Inwiefern würde der GV sich der Nötigung bzw. Erpressung strafbar machen?
Hat der Schuldner Möglichkeiten das Vermögensverzeichnis anzufechten?
Danke im Voraus,
Schimanski