nach dem Kauf einer Gebrauchtimmobilie vor einem Jahr (BJ 1978) stellte sich heraus, dass das Haus über eine Klärgrube verfügt die noch nicht kurzgeschlossen ist. Dieser „Kurzschluss“ der Klärgrube, d.h. der direkte Anschluss der Hausentwässerung an die Kanalisation hätte aber schon in den Neunziger Jahren erfolgen müssen. Hätte der Verkäufer, der das Haus mehr als dreizehn Jahre selbst bewohnt hat, über das Vorhandensein der Klärgrube und den nicht erfolgten Anschluss aufklären müssen?
Erstens müßte festgestellt werden, ob etwas darüber im Kaufvertrag steht oder ob der Kauf - gekauft wie gesehen- vorgenommen wurde.
Woher weißt Du, ob das Haus schon in den 90zigern an das öffentlich Kanalnetz angeschlossen werden müßte?
Wenn der Verkäufer das Haus als - an das Kanalnetz angeschlossen- verkauft hätte, wäre es eine Art Betrug, ansonsten (beispielsweise bei einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung diesbezüglich) ggf. ein Verschweigen einer negativen Eigenschaft.
Sollte generell nichts vereinbart worden sein, wirst Du nichts dagegen machen können.
Grüße Thomas
Das ist nur und auschließlich meine eigene Meinung zu diesem Thema
Hallo Thomas,
erstmal besten Dank für die rasche Antwort. Lt. Auskunft der Gemeinde bestand nach Inbetriebnahme der Kläranlage in den frühen Neuzigern die Pflicht der Eigentümer, ihre Klärgruben stillzulegen und zu überbrücken. Eine Zuwiderhandlung stellt, lt. Abwassersatzung, eine Ordnungswidrigkeit dar. Inwieweit dies damals überprüft wurde weiss ich freilich nicht. Im Kaufvertrag wurde die Immobilie „verkauft wie besichtigt“ allerdings mit dem Hinweis darauf, dass der Verkäufer eine Offenbarungspflicht ggü. den Käufern für Mängel hat, die ihm bekannt sind und ohne besondere Schkunde nicht erkennbar sind.