Angenommen ein Student beendet zum WS sein Studium um im nächsten WS ein neues Studium anzufangen. Nun bekommt dieser Student ein Schreiben von seiener Versicherung die ihm mitteilt, dass er, aufgrund seiner ExMatrikulation, keinen Anspruch mehr auf eine (für ihn kostenfreie) Familienversicherung hat und sich doch nun bitte freiwillig selbst versichern soll.
Gibt es irgendeine Möglichkeit wie dieser Student für diese ca. 6 monatige Übergangszeit in der Familienversicherung bleiben kann ? Ansonsten würden dann ja ca 720 Euro Mehrkosten für ihn zukommen…da für diese Person dann auch noch das Kindergeld für diesen Zeitraum wegfallen würden wäre das für das eine Semester das er nicht studiert eine „Bestrafung“ in Höhe von ca. 1700 Euro, obwohl sich ja grundsätzlich nichts gross geändert hat und dann zum WS sowieso wieder die gleiche Situation besteht…Im Prinzip ist es doch nicht möglich dass diese Person mehr zahlen muss obwohl er ja überhaupt keiner Arbeit nachgeht ???
Hallo Gringo,
wie alt ist die betreffende Person?#
Davon ist das ganze nämlich abhängig
Gruß Jörg
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Hallo Jörg,
wie alt ist die betreffende Person?#
Du meinst, was man annehmen soll, wie alt die angenommene Person in diesem angenommenen Fall sein sollte? *fg*
Konkrete Grüße,
Christian
Die betreffende Person ist genau 23…allerdings wird diese Person, in der betroffenen Zeit (also eben diese ca. 6 Monate) kein Einkommen haben…
Hallo,
da sind wir genau bei dem Fall, bei dem es auf die Kasse ankommt -
und wie ihr zukünftiges Mitglied behandelt.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo,
Hi
stimmt,
aber laut Gesetz besteht ab 23 eigentlich ja keine Möglichkeit mehr, wenn nicht studiert wird.
§ 10 Abs.2 SGB V:
Kinder sind versichert
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
Gruß Jörg
da sind wir genau bei dem Fall, bei dem es auf die Kasse
ankommt -
und wie ihr zukünftiges Mitglied behandelt.
Gruss
Günter Czauderna
I´m so sorry
Hallo Jörg,
Hallo Christian, alter Korinthenkacker *fg*
ich vergass tatsächlich die neue „Direktive“ zur Formulierung
Asche auf mein Haupt
Schönen Gruß
Jörg
wie alt ist die betreffende Person?#
Du meinst, was man annehmen soll, wie alt die angenommene
Person in diesem angenommenen Fall sein sollte? *fg*
Konkrete Grüße,
Christian
stimmt,
aber laut Gesetz besteht ab 23 eigentlich ja keine Möglichkeit
mehr, wenn nicht studiert wird.
Das habe ich mitlerweile auch schon festgestellt, *aber* folgendes habe ich bei der Versicherung der…ähh…betroffenen Person gelesen:
"In der Regel sind Kinder ohne eigenes Einkommen kostenlos in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.
§ 10 Absatz 3 SGB V sieht jedoch auch Grenzen der kostenlosen Familienversicherung vor, nämlich dann, wenn ein Elternteil (Mutter oder Vater) privat versichert ist, weil ihr/sein Gesamteinkommen oberhalb der vom Gesetzgeber normierten Jahresentgeltgrenze liegt und sie/er mehr verdient als der Ehegatte."
-> Das Kind (der 23 jährige Student) befindet sich zwar dann vorrübergehend nicht mehr in einer Ausbildung, aber er wird auch kein eigenes Einkommen haben und beide Elternteile sind *nicht* privat versichert…also sollte die kostenlose Familienversicherung doch eigentlich weiterlaufen können, oder ?
Das habe ich mitlerweile auch schon festgestellt, *aber*
folgendes habe ich bei der Versicherung
der…ähh…betroffenen Person gelesen:
"In der Regel sind Kinder ohne eigenes Einkommen kostenlos in
der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung
mitversichert.
Wo steht das ?
§ 10 Absatz 3 SGB V sieht jedoch auch Grenzen der kostenlosen
Familienversicherung vor, nämlich dann, wenn ein Elternteil
(Mutter oder Vater) privat versichert ist, weil ihr/sein
Gesamteinkommen oberhalb der vom Gesetzgeber normierten
Jahresentgeltgrenze liegt und sie/er mehr verdient als der
Ehegatte."
-> Das Kind (der 23 jährige Student) befindet sich zwar
dann vorrübergehend nicht mehr in einer Ausbildung, aber er
wird auch kein eigenes Einkommen haben und beide Elternteile
sind *nicht* privat versichert…also sollte die kostenlose
Familienversicherung doch eigentlich weiterlaufen können, oder
?
Maßgeblich ist das SGB V § 10 (die Passage, die ich vorhin zitiert habe und da ist der Anspruch (wie beschrieben) ab dem 23. Lebensjahr ausgeschlossen
Gruß Jörg
Hallo Joerg,
stimmt total, was du schreibst, bestätigt aber auch meine Worte.
Du kennst den Spruch " wo kein Kläger ist…" ??
Gruss
Günter
Ich bin zwar kein Versicherungsexperte…
Mir ist nur nicht klar, warum ein solcher Student in einem völlig
hypothetischen Fall denn unbedingt jetzt sein Studium A beenden will
bzw. warum er nicht überschneidend ein Zweitstudium in einem
Exotenfach ohne Numerus clausus beginnt… Er kann sich doch dann
immer noch eines besseren bekehren lassen und dann im nächsten WS das
Studienfach wechseln…
Alternativ käme wohl noch eine Promotionsstudiumvariante in Frage
(jedenfalls soweit ich weiss).
Aber, das sind nur meine Überlegungungen…
Ich habe (allerdings nicht wegen der Versicherung) ca 23 Semester
Mathematik studiert bzw. war solange eingeschrieben, habe aber
eigentlich Medizin studiert und auch abgeschlossen… Zumindest
damals wäre es locker drin gewesen noch ein weiteres Studienfach für
sich zu entdecken…
Gruss Martin
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