Auflage-Versammlungsrecht

Hey.

Ich habe eben in der Zeitung über folgenden Fall in Hannover gelesen. Dort wird die „Genehmigung“ einer Montagsdemonstration regelmäßig nur unter der Auflage erlaubt, dass „elektoakustische Hilfsmittel zur Verstärkung“ nicht verwendet werden, wenn die Teilnehmerzahl bei einer Demonstration unter fünfzig Personen fällt.

Ich frage mich, wie diese Auflage gerechtfertigt ist. Nach §15 VersG kann die zuständige Berhörde eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn ansonsten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet wäre.

Kann mir jemand erklären, inwiefern die Verwendung von Lautsprechern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft? Zumal es doch keinen Unterschied machen kann, ob bei 40 Personen oder 60 Personen solche elektrischen Mittel verwendet werden.

Für eine Auflösung der Frage, Ideen oder Vermutungen wäre ich sehr dankbar!

Hallo,

zunächst einmal ist der Wortlaut des § 15 VersG etas missverständlich. Eine Versammlung ist grundsätzlich nicht genehmigungsbedürfig, so dass eine Genehmigung auch nicht von Auflagen abhängen kann.

Allerdings kann die Versammlung gem. § 15 VersG verboten werden, wenn bestimmte Vorgaben nicht eingehalten werden.

Ob nun Lautsprecher die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann nicht abstrakt sondern nur im Einzelfall geklärt werden. Natürlich kann hier aufgrund der Lautstärke eine Gefährdung des Straßenverkehrs eintreten. Die Benutzung von Lautsprechern verstärkt zudem die Wirkung und kann je nach Inhalt der Demonstration zu Ausschreitung führen. Hier gibt es viele Möglichkeiten, die wie gesagt nur im Einzelfall überprüft werden können.
Gruß
Dea

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