Hallo,
das ist mein erster Beitrag hier im Forum. Bitte bei Fehlern um Nachsicht und ist dazu auch noch eine etwas komplizierte Frage.
Vorgeschichte
A verkauft ein Grundstück an B. Der Kaufpreis wird lt. Vertrag in 2 Raten gezahlt und es wird eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Lt. Notarvertrag erfolgt die Übertragung des Eigentums (= Auflassung) nach Zahlung der geschuldeten Kaufvertragssumme und Nachweis hierüber. Weiter ist A lt. Notarvertrag verpflichtet, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Erwerbers (=B) dem Notar unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
B zahlt die Kaufpreissumme zu den Terminen gemäß Kaufvertrag. A führt die Auflassung nicht durch, da lt. A noch ein Hausanschlussschacht zu bezahlen ist. Dieser ist im Kaufvertrag nicht explizit erwähnt. Es ist nur erwähnt, dass alle Erschließungs- und Anliegerbeiträge die im Rahmen der erstmaligen Erschließung für den Vertragsgegenstandes erhoben werden, und zwar bis zur Grundstücksgrenze, sind unabhängig vom Bescheid, allein vom Veräußerer (=A) zu tragen. Beiträge für nachfolgende Erschließungsmaßnahmen hat der Erwerber (=B) zu entrichten, ebenso alle Hausanschlusskosten.
A mahnt den Hausanschlussschacht und setzt B nach einem Monat in Verzug. B fordert A per Einschreiben nach 1,5 Monaten nach Kaufpreiszahlung für das Grundstück auf die Auflassung unverzüglich durchzuführen. Nach 2 Monaten zahlt B den Hausanschlussschacht inkl. Verzugszinsen. A hat 1 Tag vor Bezahlung einen Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt. Hiervon wusste B nichts. A erteilt dann 1 Woche nach Zahlung des Hausanschlussschachtes die Auflassung. Rechtsanwalt von A fordert von B Kosten für Mahnbescheid an. B hat aufgrund der verspäteten Auflassung Mehrkosten bei Eintragung der Grundschuld (wg. Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung für die Bank).
Zu diesem Sachverhalt sind bei mir folgende Fragen nicht ganz klar:
Ist die Bezahlung des Hausanschlusschachtes durch B notwendig gewesen ?
Ist A berechtigt die Kosten für den Mahnbescheid anzufordern ?
War A berechtigt die Auflassung solange zu verzögern ?
Ist B berechtigt die Mehrkosten für die Grundschuld zu fordern ?
Ist B berechtigt Verzugszinsen für den Kaufpreis zu verlangen, da die Auflassung erst mit 2 Monaten verspätet gemeldet wurde ?
Bestehen für B weitere Schadensersatzforderungen ?