Auflassung im Grundbuch

Hallo,

angenommen A hat von V ein Haus gekauft. Im Grundbuch wurde die Auflassungsvormerkung eingetragen.
Am Haus sind Mängel. A behält deshalb einen Teil (etwa 2% des Kaufpreises) der letzen Rate an den Verkäufer V zurück.

Kann V die Auflassung verweigern?

Gruß
A.B.

Hallo Andreas,

der Grundbucheintrag wird m.W. erst dann endgültig durchgeführt, wenn das Haus voll bezahlt ist. Sprich: Wenn die Mängel behoben und die letzte Rate bezahlt sind.

Ciao
Auch Andreas

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kann nur mal raten, um was es dabei geht.
Sie haben eine gebrauchte Imobilie von Privat gekauft.
Es wurde - wie meist geschrieben - gekauft wie besichtigt.
Die Auflassungsvormerkung wurde eingetragen und mittlerweile ist auch den Kaufpreis fällig.
Nun entdecken Sie noch weitere Mängel…

Wenn obige Konstellation zutrifft, so gibt es keine Möglichkeit, den Kaufpreis zu reduzieren oder den Käufer zur Behebung der Mängel heranzuziehen.
Sollte der Kaufpreis nicht fristgerecht bezahlt werden, so hat der Verkäufer das Recht:

  • extra Verzugszinsen bis zur Bezahlung zu verlangen,
  • die Pfändung in das gesamte Vermögen des Käufers zu betreiben,
  • den Rücktritt zu erklären und danach das Objekt unter Preis zu verkaufen, wobei Sie den Differenzbetrag zwischen Ihrem Kaufpreis und den dann wirklich erzielten Kaufpreis noch zu begleichen haben.

Sie sollten sich nicht auf ein derartiges Spiel einlassen, das Sie nur verlieren können.

Wenn die eingangs angenommene Konstellation nicht zutrifft, so sollten Sie den genauen Ablauf mitteilen, damit auch qualifiziert geantwortet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Pausch

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Hallo,

hier nochmal der genaue Sachverhalt.

angenommen A hat am 01.01.2005 (mit Unterschrift eines notariellen Kaufvertrages KV) vom Bauträger V ein Haus gekauft. Das Haus war zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt. Der KV hat 8 Raten zur Zahlung vorgesehen, wobei die 8. Rate 4 v.H. des Kaupreises ist. Am 01.01.2005 waren somit aufgrund des Baufortschrittes bereits 4 Raten fällig. Die Raten 5-7 waren bis zum 01.7.2005 fällig und wurden auch bezahlt. Am 01.08.2005 fand die Abnahme statt. Ein Abnahmeprotokoll P mit diversen Mängeln wurde erstellt, die Abnahme wurde durchgeführt und das Haus war bezugsfertig, d.h. es gab keine Mängel weswegen die Abnahme von A verweigert wurde. Am 02.08.2005 ist A eingezogen.

Im Grundbuch wurde die Auflassungsvormerkung eingetragen.
Mit der Abnahme wäre die 8. Rate zur Zahlung fällig geworden.
Da aber am Haus lt. P Mängel vorhanden waren, hat A deshalb einen Teil (etwa 2% des Kaufpreises) der letzen Rate an V zurückbehalten, mit der Massgabe Zug um Zug mit Mängelbeseitigung den den restlichen Betrag zu bezahlen.
Mitterweile ist nur mehr 1% des Kaufpreises offen.

Kann V die Auflassung verweigern?

Gruß
A.B.

also vom Bauträger gekauft. Den Kaufvertrag haben Sie wahrscheinlich nicht prüfen lassen und so, wie vorgelegt unterschrieben.
In manchen Verträgen wird vereinbart, dass die Nutzung (Einzug) des Kaufobjekts einer mängelfreien Abnahme entspricht.
Man müßte den Vertragstext kennen.

Grundsätzlich gilt aber, dass nur die vollständige Erfüllung des Vertrags die Pflicht zur Auflassung begründet.
Haben Sie nicht vollständig bezahlt, wird auch die Auflassung nicht erfolgen.

Gruss
Friedrich Pausch

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also vom Bauträger gekauft. Den Kaufvertrag haben Sie
wahrscheinlich nicht prüfen lassen und so, wie vorgelegt
unterschrieben.
In manchen Verträgen wird vereinbart, dass die Nutzung
(Einzug) des Kaufobjekts einer mängelfreien Abnahme
entspricht.

Die wurde im Vertrag nicht vereinbart. Es wurde aber vereinbart, dass durch einen Einzug die Abnahme nicht knkludent erfolgt.

Man müßte den Vertragstext kennen.

Grundsätzlich gilt aber, dass nur die vollständige Erfüllung
des Vertrags die Pflicht zur Auflassung begründet.
Haben Sie nicht vollständig bezahlt, wird auch die Auflassung
nicht erfolgen.

Gruss
Friedrich Pausch

Hallo,

hier nochmal der genaue Sachverhalt.

angenommen A hat am 01.01.2005 (mit Unterschrift eines
notariellen Kaufvertrages KV) vom Bauträger V ein Haus
gekauft. Das Haus war zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig
gestellt. Der KV hat 8 Raten zur Zahlung vorgesehen, wobei die
8. Rate 4 v.H. des Kaupreises ist. Am 01.01.2005 waren somit
aufgrund des Baufortschrittes bereits 4 Raten fällig. Die
Raten 5-7 waren bis zum 01.7.2005 fällig und wurden auch
bezahlt. Am 01.08.2005 fand die Abnahme statt. Ein
Abnahmeprotokoll P mit diversen Mängeln wurde erstellt, die
Abnahme wurde durchgeführt und das Haus war bezugsfertig, d.h.
es gab keine Mängel weswegen die Abnahme von A verweigert
wurde. Am 02.08.2005 ist A eingezogen.

Im Grundbuch wurde die Auflassungsvormerkung eingetragen.
Mit der Abnahme wäre die 8. Rate zur Zahlung fällig geworden.
Da aber am Haus lt. P Mängel vorhanden waren, hat A deshalb
einen Teil (etwa 2% des Kaufpreises) der letzen Rate an V
zurückbehalten, mit der Massgabe Zug um Zug mit
Mängelbeseitigung den den restlichen Betrag zu bezahlen.
Mitterweile ist nur mehr 1% des Kaufpreises offen.

Kann V die Auflassung verweigern?

Gruß
A.B.