Auflassung

Hallo,

angenommen A hat eine Wohnung vom Bauträger B gekauft.
A wohnt bereits in der Wohnung.
Es wurde bereits 98% des Kaufpreises bezahlt.
2% wurden bisher zurückbehalten, da noch Mängel zu beheben sind.

Der B weigert sich die Auflassung durchzuführen.
Im Gegenteil, B droht sogar den Kaufvertrag rückabzuwickeln.

Was ist in so einem Fall zu tun?
Kann B den Kaufvertrag rückabwickeln und kann B die Auf´lassung verweigern?

Gruß
Andreas

Hallo,

angenommen A hat eine Wohnung vom Bauträger B gekauft.
A wohnt bereits in der Wohnung.
Es wurde bereits 98% des Kaufpreises bezahlt.
2% wurden bisher zurückbehalten, da noch Mängel zu beheben
sind.

was sind denn das für Methoden? Kaufpreiszahlung ohne Auflassungsvormerkung? Einzug ohne Eintragung?

Der B weigert sich die Auflassung durchzuführen.
Im Gegenteil, B droht sogar den Kaufvertrag rückabzuwickeln.

Was ist in so einem Fall zu tun?
Kann B den Kaufvertrag rückabwickeln und kann B die
Auf´lassung verweigern?

Was sagt denn Notar dazu?

Gruß,
Christian

Hallo,

angenommen A hat eine Wohnung vom Bauträger B gekauft.
A wohnt bereits in der Wohnung.
Es wurde bereits 98% des Kaufpreises bezahlt.
2% wurden bisher zurückbehalten, da noch Mängel zu beheben
sind.

was sind denn das für Methoden? Kaufpreiszahlung ohne
Auflassungsvormerkung? Einzug ohne Eintragung?

eine Auflassungsvormerkung gibt es, und A ist auch im Grundbuch eingetragen. Der B weigert sich die Auflassung durchzuführen.
Oder bedeutet Auflassungsvormerkung = Auflassung.
Die Auflassung selbst muss doch auch vor dem Notar erfolgen? oder liege ich da falsch?

Der B weigert sich die Auflassung durchzuführen.
Im Gegenteil, B droht sogar den Kaufvertrag rückabzuwickeln.

Was ist in so einem Fall zu tun?
Kann B den Kaufvertrag rückabwickeln und kann B die
Auf´lassung verweigern?

Was sagt denn Notar dazu?

Gruß,
Christian

Nun mal ruhig
Hallo Andreas,

Du hast noch 2% zu zahlen udn der Verkäufer erkennt die Mängel nicht bzw. weigert sich diese zu ebseitigen.

  1. Freundlich aber direkt auffordern diese zu beseitigen [Einschreiben mit Rückschein und Fristsetzung].

  2. Wenn der Verkäufer weiterhin auf Zahlung besteht, dann die Summe mit schuldbefreiender Wirkung beim Amtsgericht hinterlegen.

Christian

Vielen Dank für die Info,

und wie kann man die Summe mit schuldenbefreiender Wirkung beim Amtsgericht hinterlegen, bzw. wieviel kostet sowas?

Andreas

Hallo,

eine Auflassungsvormerkung gibt es, und A ist auch im
Grundbuch eingetragen. Der B weigert sich die Auflassung
durchzuführen.
Oder bedeutet Auflassungsvormerkung = Auflassung.
Die Auflassung selbst muss doch auch vor dem Notar erfolgen?
oder liege ich da falsch?

nein, es gibt schon beides, aber das wundert mich umso mehr, denn normalerweise wird die Auflassung (d.h. die Einigungserklärung) direkt mit dem Kaufvertrag erledigt.

Gruß,
Christian

Hallo,

zur Geschäftsstelle des Amtsgericht gehen und das entsprechende Formular geben lassen. Alles weitere steht dann da drauf.

Christian

Hallo,

angenommen A hat eine Wohnung vom Bauträger B gekauft.
A wohnt bereits in der Wohnung.
Es wurde bereits 98% des Kaufpreises bezahlt.
2% wurden bisher zurückbehalten, da noch Mängel zu beheben
sind.

Schau nach, ob nach dem Bauträgervertrag hinsichtlich der Mängel Werkvertragsrecht gilt, nur dann gilt der Durckzuschlag (3* Kosten der Mängelbeseitigung), sofern der Vertrag das nicht wirksam abbedingt.

Der B weigert sich die Auflassung durchzuführen.
Im Gegenteil, B droht sogar den Kaufvertrag rückabzuwickeln.

Das ist wahrscheinlich ziemlich sinnlos, zumindest dann wenn wie immer Auflassung, Auflassungsvormerkung, Vollmacht an den Notar usw… in dem Bauträger\Kaufvertrag gleichzeitig erklärt werden. Das schlimmste, was der Verkäufer\Bauträger machen könnte, wäre seine Vollmacht zur Abgabe des Antrags auf Eintragung der Auflassung ins Grundbuch zu widerrufen. Selbst dann hättest du durch die Auflassungs-vormerkung aber immernoch ein 98% zitgen Anwartschaftsrecht. Es dürfte nahe liegen, dass der Notar sich an dieser Stelle weigert, den Antraug auf Auflassung vor dem GBA zurückzunehmen, wobei das natürlich davon abhängt, an wen man gerät.

Ob du die 2% wirklich beim Amtsgericht hinterlegen mußt, weiß ich nicht, ausreichend dürfte sein ein Treuhandkonto bei einer Bank einzurichten, und das dem Bauträger zu sagen, was wahrscheinlich billiger ist.

mfg A.