Auflassungsvormerkung erben

Hallo.
Ein Eigentümer stirbt und hinterlässt ein Haus. Für Kind A ist eine AV eingetragen. Kind A nutzt Haus und Grundstück, kann sich aber nicht entscheiden das Erbe anzunehmen (AV löschen lassen und neuer Eigentümer werden), da es dann ja Kind B den Pflichtteil auszahlen müsste. Wie könnte es nun weiter gehen?
Vielen Dank. Birgit A.

Hallo!

A) Frist ist verstrichen (6 Wochen oder 6 Monate…): Annahme der Erbschaft. Siehe B)
B) Annahme, B ist ggfs. PT-berechtigt. Wie der PT dann ausbezahlt wird, kann u.U. verhandelt, besprochen und geregelt werden.
C) Ausschlagung. Andere Person(en) z.B. werden Erbe(n), dann hat ggfs. A einen PT. Wie der PT dann ausbezahlt wird, kann u.U. verhandelt, besprochen und geregelt werden.
D) A und B schlagen aus, ein oder mehrere Erben müssen gesucht werden.
E) A und B schlagen aus, weitere Erben (z.B. deren Ankömmlinge) existieren und müssen entscheiden.
F) A und B schlagen aus, die weiteren bekannten Erben auch. Weitere Erben müssen gesucht werden…

Passieren kann so einiges…
Was genau willst Du denn wissen?
Wie A oder B sich entscheiden sollen!?!?!?!?
Und dafür soll hier eine Antwort möglich sein?

Gruß
Jogi

Hallo Jogi, vielen Dank für die Antwort.
Hier das Problem: A möchte solange er lebt das „halb“ geerbte Haus nutzen ohne eine Entscheidung zu treffen, um die Auszahlung des PT zu umgehen. B möchte, dass eine Entscheidung getroffen wird: Entweder A nimmt Haus und B erhält PT oder A verzichtet (lässt die AV löschen) und B bekommt das Haus (und zahlt PT an A).
Kann eine Entscheidung erzwungen werden oder gibt es eine Zeitgrenze, bis wann sich A entscheiden muss?
Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass jemand ein Hauserbe in dem Moment annimmt, sobald er es bewohnt oder mit Renovierungsarbeiten beginnt. Ein Richter müsste das dann nur noch bestätigen, damit der Grundbucheintrag entsprechend geändert wird.
Vielen Dank für deine Ideen. Birgit A.