Mal 'ne allgemeine Frage: Hat eigentlich die Auflassungsvormerkung in einem Grundbuch unbegrenzte Gültigkeit, oder gibt es da ein „Verfallsdatum“, nach dem spätestens die ordentliche Eintragung des neuen Besitzers erfolgt sein muß?
normalerweise bleibt die solange „gültig“, bis die normale Eintragung des Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen ist. In den Anfangsjahren der neuen Bundesländer kam es schon mal vor, daß eine Auflassungsvormerkung mehr als ein Jahr im Grundbuch drin stand. Dafür gab es viele Gründe. In einem speziellen Fall bin ich, weil es nicht nur mir zu lange dauerte (fast ein halbes Jahr schmorrten die Akten auf dem Schreibtisch), bis die Auflassungsvormerkung selbst (!) eingetragen wurde, einem Amtsgericht fürchterlich auf die Hühneraugen gestiegen. Seltsamerweise war nach dem Zoff plötzlich die Auflassungsvormerkung im Grundbuch drin. Die Eintragung des Eigentumswechsel dauerte dann auch noch mehr als ein Jahr. Das war mich aber dann egal!
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Mal 'ne allgemeine Frage: Hat eigentlich die
Auflassungsvormerkung in einem Grundbuch unbegrenzte
Gültigkeit, oder gibt es da ein „Verfallsdatum“, nach dem
spätestens die ordentliche Eintragung des neuen Besitzers
erfolgt sein muß?
Gruß,
Hi,. ne Auflassvorm. ist natürlich keine absolute Garantie daß du letztendlich eingetragen wirst, n. Gauner versteht es , auch vorher ins Grundbuch sich eintragen zu lassen, es ist natürlich die äußerste Sicherheit die es gibt, aber auch die kann man geschickt umgehen, ich kann nur raten, zuzusehen, daß du so schnell als möglich eingertragen wirst.Sachbearbeiter auf die Füße treten.
gruß