Zur Ermittlung des Pflichtanteils im Erbfall wird die Auflistung des gesamten Hausrates mit Fotos gefordert. Für mich stellt sich die Frage, welchen Umfang muss diese Auflistung und Fotodokumentation haben? Reicht das Aufzählen der Möbel und Hausratgegenstände. Was gehört alles dazu. Muss über jedes Einzelstück ein Foto angelegt werden oder reicht es, den Inhalt des Schrankes zu fotografieren?
Welche Angaben über den Hausrat müssen aus dieser Auflistung hervorgehen, um den Wert des Pflichtanteils bestimmen zu können?
Erbitte konkrete Beispiele. Vielen Dank
Wer fordert das? Warum wird nicht die fordernde Person gefragt? Oder das Amt oder wer auch immer das fordert …
Servus,
das fordert der Pflichtteilsberechtigte oder dessen Anwalt. Beide fragt man besser nicht, weil es sich dabei um einen schikanösen Schachzug handelt, der nur darauf ausgerichtet ist, dem Erben Schwierigkeiten zu bereiten bzw. ihn dazu zu bringen, dass er Fehler macht (hat er auch die Klobürste fotografiert oder wollte er sie unterschlagen?).
Wenn man also dort fragt, wird man in jedem Fall etwas hören, was die Aktion nicht besser macht.
Schöne Grüße
MM
Hallo!
Fotos sind sicherlich immer nützlich, aber Detailfotos braucht man in der Regel nicht für gewöhnlichen Hausrat.
Eher für wertvolle Stücke, echte Antiqutäten oder Designermöbel, Teppiche, Gemälde, Wanduhr o.ä.
Ein Übersichtsfoto je Raum(wenn man alles auf ein Bild bekommt, etwa von Tür aus aufgenommen) sollte gewöhnlich reichen.
Dann eine Liste der Gegenstände in dem Raum.
Also z.B. „Esstisch 1,20 x 1,60 m, Eiche massiv mit 4 Stühlen, Eiche mit Polsterung“
Wenn man es sich zutraut, dann schätzt man den Wert, also das was man vermutlich dafür erzielen könnte, wenn man es verkaufen würde.
Bei Schmuck, Kleinuhren, Münzen usw. sind Fotos wichtig. Auf kontrastreichem Untergrund auslegen und als Gruppe deutlich und nahe dran fotografieren.
Dann dazu die Beschreibung nach Art und Material (Stempelung).
MfG
duck313
Servus,
mit welcher Begründung lässt sich das so vereinfacht handhaben, wenn - wie in der Fragestellung - der Pflichtteilsberechtigte explizit die Auflistung des gesamten Hausrats mit Fotos fordert?
Schöne Grüße
MM
Fotos kriegt er ja, aber nicht von jedem Handtuch im Schrank.
Eine solche Auflistung mit Fotos von jedem Stück und sei es noch so unwichtiger Kleinkram der keinen Nennwert hat macht nicht einmal die Spurensicherung bei einem Kriminalfall.
Servus,
das Stichwort Pflichtteil lässt vermuten, dass es hier nicht um jemanden geht, der die Sache einfach und sachgerecht vom Tisch kriegen möchte, sondern im Gegenteil um jemanden, der Ärger machen und vor allem die Erbin dazu bringen möchte, dass sie einen Fehler macht, mit dem er sie dann hinhängen kann.
Der Pflichtteilsberechtigte nutzt hier die ganz allgemein gehaltene Formulierung von § 2314 Abs. 1 BGB, und die Erbin benötigt jetzt Schützenhilfe zur Abwehr seines schikanösen Verlangens.
Dafür wären im vorliegenden Zusammenhang Kommentare oder Rechtsprechung zum konkreten Umfang der Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten notwendig; Lebenserfahrung wird er zur Begründung eines vereinfachten Vorgehens nicht akzeptieren.
Schöne Grüße
MM
Wer ist denn der/die Alleinerbin/erbe?
Wenn es nämlich die Frau des verstrorbenen Vaters (oder umgekehrt) ist, dann ist der Hausrat der sogenannte Voraus.
Das ist der Teil den der/die Ehegatte/in zusätzlich zu ihrem Erbteil erhält.
Der „Voraus“ ist der Teil der Erbschaft, den der überlebende Ehegatte zusätzlich neben seinem gesetzlichen Erbteil erhält. Der Voraus umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, also praktisch den gesamten Hausrat (vgl. § 1932 BGB).
Dieser Anspruch gilt nur bei der gesetzlichen Erbfolge. Bei Vorliegen eines rechtswirksamen Testaments oder Erbvertrages ist die Anordnung eines „Vermächtnisses über den Hausrat“ erforderlich.
Dieser Voraus steht dem überlebenden Ehegatten neben den Erben der 2. Ordnung und neben Großeltern des Erblassers uneingeschränkt zu. Sind Erben der 1. Ordnung vorhanden, so kann der Ehegatte die zum Voraus zählenden Gegenstände nur beanspruchen, soweit sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/ehegattenerbrecht/#ixzz3pOT1zxNp
Damit sollte man den Anwalt erstmal konfrontieren, denn dadurch entfällt evtl. eine Vielzahl an Gegenständen in der geforderten Auflistung. ramses90
Hallo,
Andersrum wird sicher ein Schuh draus. Wo steht, dass da Fotos gemacht werden müssen? Das Nachlassverzeichnis muss in Schriftform erstellt/übermittelt werden.
Wäre natürlich lustig dies als Fotoalbum vorzulegen.
Grüße
Hallo,
eine Wertermittlung eines Haushalts per Foto ist nahezu unmöglich, zumindest wenn Werte vorhanden sind. Eine Porzellanfigur z.B. kann ein billiger Nachbau oder Meißen sein. Ähnlich sieht es bei fast allem aus. Es gibt Bücher, LPs, Uhren, Füllfederhalter, Spielzeug, Blechanstecknadeln und selbst Werkzeug/alte Technik mit Sammlerwert - da kann einiges zusammenkommen - oder auch nicht.
Wenn Du auf der sicheren Seite sein willst, lass den Wert von einem Fachmann (z.B. einem passenden Auktionator oder Nachlassverwalter) schätzen. Fotos sollten nat. dazu gehören und ev. die vom Fachmann als Wertgegenstände erkannten besonders gut fotografisch dokumentiert werden. Die Liste sollte alle Wertgegenstände einzeln aufführen, auch ev. Schäden erwähnen. Gebrauchsgegenstände von durchschnittlichem Wert kannst Du sicher zusammenfassen und mit normalem Foto dokumentieren.
Gruß, Paran
Der Einwand ist berechtigt.
Hier ist ein bisschen beschrieben, was man machen muss:
Interessant in dem Zusammenhang: Den Erbschaftsbesitzer trifft aber weder die Pflicht, das Aktivvermögen zu bewerten, noch die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB) anzugeben.
§ 20 Abs. 1: Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
Da steht nix von Fotos …
Gruß
Christa
Hallo Christa,
der Pflichtteilsberechtigte bzw. dessen Anwalt beziehen sich sicherlich nicht bloß auf den (eher dürren) Wortlaut des Gesetzes, sondern auf diese Anforderung
Dieses Verzeichnis muss so übersichtlich und konkret sein, dass eine Identifizierung der Nachlassgegenstände für den Erben zweifelsfrei möglich ist.
(wobei es hier nicht um den Erben, sondern um den Pflichtteilsberechtigten geht).
Was bei Emmi71 sehr knapp abgehandelt wird „wird … gefordert“, ist im Sachverhalt ein sicherlich etwas ausführlicher formuliertes und wahrscheinlich auch begründetes Ansinnen des Pflichtteilsberechtigten. Es ließe sich wohl mehr dazu sagen, wie es sich abwehren lässt, wenn man mehr darüber wüßte, wie es genau formuliert und ggf. begründet ist.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
da Emmi71 sich nun gar nicht mehr gemeldet hat, ist es müßig zu spekulieren.
Vele Grüße
Christa
Hallo Christa,
ja, das ist schade. Es hätte mich schon interessiert, wie der Pflichtteilsberechtigte zu diesem Ansinnen kommt, das ziemlich schräg erscheint: Irgendwoher hat er das ja wahrscheinlich.
Schöne Grüße
MM