Hallo zusammen,
nehmen wir mal an, ein AN hat den KüSch-Prozess gewonnen, möchte
und kann aus Gründen der Unzumutbarkeit aber nicht mehr an seinen
Arbeitsplatz zurückkehren.
Wann kann der AN einen Antrag bei Gericht stellen, das AV wegen
Unzumutbarkeit der Fortsetzung aufzulösen und evtl. den AG zu ver-
urteilen gem. §§ 9 und 10 KSchG eine Abfindung zu bezahlen?
Kann ein solcher Antrag nur gestellt werden, wenn der AG in die Be-
rufung geht oder im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsklage wegen Lohnnachzahlung?
Wer weiss hierzu etwas? Auf die Antworten bin ich sehr gespannt
und bedanke mich schon jetzt.
Gruß Taruk
Hallo
Naja, warum wurde der Antrag nicht im Laufe des Verfahrens gestellt?
Gab es denn keinen Rechtsanwalt?
Ist das Urteil rechtskräftig?
Gruß,
LeoLo
Danke für die Antwort. Der Antrag wurde im Laufe des Verfahrens
nicht gestellt, weil der Rechtsanwalt davon abgeraten hatte.
Das Urteil stammt vom 14.2.06 und die Rechtskraft ist noch nicht
eingetreten.
Lt. dem RA kann der Antrag jetzt nicht mehr gestellt werden. Sollte
jedoch die unterlegene Partei in die Berufung gehen, dann besteht
erst wieder die Möglichkeit diesen Antrag zu stellen.
Stimmt die Aussage des RA? Besteht evtl. die Möglichkeit gesondert
diesen Antrag zu stellen oder in Verbindung mit einer Lohnzahlungs-
klage?
Auf die Antworten zu diesen Fragen bin ich sehr gespannt.
Gruß Taruk
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Hallo
Hat ein wenig gedauert…
Dein Anwalt hat Recht mit der Behauptung, daß der Antrag jetzt (erst einmal) nicht mehr gestellt werden kann, und die Berufung des Arbeitgebers abgewartet werden muß.
Für den Fall, „daß der Arbeitnehmer in der ersten Instanz keinen Auflösungsantrag gestellt hat, und das ArbG deshalb lediglich festgestellt hat, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung nicht aufgelöst, lehnt die herrschende Meinung eine Beschwer des Arbeitnehmers durch dieses Urteil ab und verwehrt es ihm, Berufung einzulegen, nur um in der zweiten Instanz einen Auflösungsantrag zu stellen.“ (Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, Rd-Nr 47 unter Hinweis auf ErfK-Ascheid, Rn 39; Hueck/v.Hoyningen-Huene, Rn 22 und BAG 23.6.1993 NZA 1994, 264.)
Im Klartext aus dem juristischen ins Deutsche übersetzt: Du hast gewonnen, was du beantragt hast: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, damit das Recht auf Weiterbeschäftigung.
Gruß,
LeoLo