Auflösung einer Rückstellung

Liebe Experten,

wie würden Sie eine Rückstellung für Jahresabschluß-Arbeiten auflösen?

Beispiel:
Bildung einer Rückstellung 2.000 €

Im nä. Jahr Rechnungseingang über 1.800 €

Würden Sie die Rechnung gegen das Konto Rückstellung buchen und die restlichen 200 € über sonstigen Ertrag auflösen? Nur, was passiert mit der Vorsteuer auf der Rechnung?
Oder Nettobetrag gegen Konto Rückstellung, Vorsteuer separat buchen und den Rest über sonstige Erlöse ausbuchen? Das müßte doch richtig sein…

Und eine zweite Frage:
Wenn im Vorjahr einige Rechnungen geschrieben worden sind, die dann im Jahresschluß auf Forderungen aus LuL gebucht worden sind, Umsatzsteuer auf „nicht fällig“, wie würden Sie den Zahlungseingang im nä. Jahr verbuchen?
Vom Konto USt nicht fällig den Betrag extra umbuchen und den Netto-Betrag gegen Fordg. aus LuL?

Hmm, ich bin leider unsicher!

Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe im voraus!

Anna

Liebe Anna,

ich glaube, Dein Problem ist nicht so sehr die Rückstellung, als die Frage: „Wie hoch ist der Aufwand, wenn mir jemand 1.800€ in Rechnung stellt?“

Umsatzsteuer/abziehbare Vorsteuer ist - abgesehen von einer Überschussrechnung, aber das dürfen wir glaube ich hier übergehen - niemals Aufwand oder Ertrag. Wenn ein Kaufmann einem anderen 1.000€ in Rechnung stellt, kommt für den, der die Rechnung stellt, 160€ USt obendrauf, und für den, der sie bezahlt, 160€ anrechenbare Vorsteuer. Der Ertrag für den einen und der Aufwand für den anderen bleibt immer 1.000€.

Lass Dich nicht verwirren dadurch, dass in normalen FiBu-Anwendungen „brutto“ mit entsprechendem USt-/Vorsteuerschlüssel gebucht wird. Schau Dir einfach mal im Journal oder auf den bebuchten Sachkonten an, was mit den auf diese Weise eingegebenen Bruttobeträgen passiert.

Beispiel:
Bildung einer Rückstellung 2.000 €

Wenn also die Rede ist von:

Im nä. Jahr Rechnungseingang über 1.800 €

dann ist damit gemeint: Auf der Rechnung steht ein Entgelt von 1.800€ und ein Betrag von USt = anrechenbarer Vorsteuer von 288€, insgesamt 2.088€.

Würden Sie die Rechnung gegen das Konto Rückstellung buchen
und die restlichen 200 € über sonstigen Ertrag auflösen?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, diesen Vorgang darzustellen. Entweder Buchung 1.800 per Rückstellung an Kreditor und 200 per Rückstellung an Ertrag (auf der Ebene Konto: Erträge aus der Auflösung von RS; auf der Ebene GuV-Position: Sonstige betriebliche Erträge). Oder Buchung 1.800 per Aufwand an Kreditor, 1.800 per RS an Aufwand, 200 per RS an Ertrag. Der Umweg über das Aufwandskonto trägt dann zur Klarheit der ganzen Operation bei, wenn man etwa ein Rückstellungskonto „ausstehende Rechnungen“ für alle möglichen Aufwendungen bebucht hat.

Nur,
was passiert mit der Vorsteuer auf der Rechnung?

Die ist immer anrechenbare Vorsteuer. Egal, ob die in Rechnung gestellte Leistung Aufwand in der laufenden Periode ist oder abgegrenzt worden ist.

Oder Nettobetrag gegen Konto Rückstellung, Vorsteuer separat
buchen und den Rest über sonstige Erlöse ausbuchen? Das müßte
doch richtig sein…

Ja, ist es. Und ist das gleiche wie oben beschrieben.

Und eine zweite Frage:
Wenn im Vorjahr einige Rechnungen geschrieben worden sind, die
dann im Jahresschluß auf Forderungen aus LuL gebucht worden
sind, Umsatzsteuer auf „nicht fällig“, wie würden Sie den
Zahlungseingang im nä. Jahr verbuchen?

Der Zahlungseingang gleicht die Forderung aus. Wird also per Bank an Debitor gebucht. Auf dem Debitor steht der Rechnungsbetrag einschließlich USt.

Vom Konto USt nicht fällig den Betrag extra umbuchen und den
Netto-Betrag gegen Fordg. aus LuL?

Das geht in die richtige Richtung: Die USt separat per USt nicht fällig an USt laufendes Jahr umbuchen. Die Zahlung berührt das überhaupt nicht. Gegen Forderung aus LuL wird die Zahlung gebucht, die der Forderung („brutto“) entspricht und diese ausgleicht.

Die Operation mit „nicht fälliger USt“ muss bei der Verprobung/Abstimmung der USt im Auge behalten werden. Inhaltlich geh ich an dieser Stelle nicht weiter drauf ein: Wenn eine (werthaltige) Forderung tatsächlich besteht, kann dieses eigentlich nur daher kommen, dass eine Leistung ausgeführt worden ist, und dann wäre die USt in der alten Periode fällig? Oder alternativ daher, dass eine Anzahlung geleistet worden ist, und dann würde keine Forderung mehr bestehen? Wollte da wieder der GF das Plansollerreichungsspielchen mit Luftrechnungen spielen, oder hatte ein Auftraggeber noch Budgetmittel zu verbraten, aber wollte sich dann doch um die Abnahme der Leistung drücken? -

Ich denke, wenn der WP da war, wird sich das Buchungsproblem nicht mehr stellen, weil es die Forderung im alten Jahr dann wahrscheinlich nicht mehr geben wird…

Schöne Grüße

MM

an Martin: KLASSE ERKLÄRUNG!VIELEN VIELEN DANK!owT
DANKE!!!