Man/frau stelle sich folgendes vor:
man gründet ein kleines Unternehmen, stelle im Laufe der Zeit 3 Mitarbeiter ein und ist entsprechend ausgelastet.
Seit Anfang Januar hat nunmehr ein Mitarbeiter eine durchgängige AU( Bandscheibenvorfall ), seit gestern auch eine Anschlußheilbehandlung ( Kur ).
Leider kann das Unternehmen keinen weiteren Mitarbeiter einstellen, da der Arbeitsplatz des kranken Mitarbeiters freigehalten werden muß.
Gibt es dennoch eine Möglichkeit den zur Zeit arbeitsunfähigen freizustellen , das Unternehmen benötigt den Arbeitsplatz ?
Bitte seht keine AN-feindliche Denkweise ,sondern einfach nur die Notwendigkeit um weiter am Markt bleiben zu können.
3 Möglichkeiten!
Hi!
Du könntest zum einen eine befristete Kraft einstellen und die Befristung mit Genesung des Arbeitnehmers beenden!
Da der derzeitige Arbeitnehmer AU außerhalb der EFZ ist, kostet er ja nichts - und seine Vertretung ist sich direkt darüber klar, dass der Vertrag endet, wenn er wieder kommt!
Du könntest Dir für die Zeit der Erkrankung eine Kraft aus einer Zeitarbeitsfirma holen! Ist zwar etwas teuer, dafür hast Du keine größeren Verpflichtungen!
Oder Du erkundigst Dich mal, ab wann ein Kündigungsschutz überhaupt greift (bei 3 Arbeitnehmern solltest Du es eigentlich wissen)…
LG
Guido
Hallo,
dass kündigungsschutzgesetz greift hier nur wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1),oder der Betrieb mehr als 5 Mitarbeiter hat (§ 23).
Der Arbeitnehmer ist also freistgerecht Kündbar
Grüße
Man/frau stelle sich folgendes vor:
man gründet ein kleines Unternehmen, stelle im Laufe der Zeit
3 Mitarbeiter ein und ist entsprechend ausgelastet.
Seit Anfang Januar hat nunmehr ein Mitarbeiter eine
durchgängige AU( Bandscheibenvorfall ), seit gestern auch eine
Anschlußheilbehandlung ( Kur ).
Leider kann das Unternehmen keinen weiteren Mitarbeiter
einstellen, da der Arbeitsplatz des kranken Mitarbeiters
freigehalten werden muß.
Gibt es dennoch eine Möglichkeit den zur Zeit arbeitsunfähigen
freizustellen , das Unternehmen benötigt den Arbeitsplatz ?
Bitte seht keine AN-feindliche Denkweise ,sondern einfach nur
die Notwendigkeit um weiter am Markt bleiben zu können.
Kleinigkeit!
Hi!
dass kündigungsschutzgesetz greift hier nur wenn das
Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§
1),
oder
Hier muss es heißen: UND
der Betrieb mehr als 5 Mitarbeiter hat (§ 23).
LG
Guido
P.S. Wieso Mitglied seit 2004? Du warst doch schon mal dabei, oder?
Hallo
dass kündigungsschutzgesetz greift hier nur wenn das
Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§
1),
oder
Hier muss es heißen: UND
der Betrieb mehr als 5 Mitarbeiter hat (§ 23).
Vielleicht sollte es auch nicht unbedingt einfach nur „5“ heißen…
KSchG § 23 Geltungsbereich
(1) (…) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Gruß,
LeoLo
Kann man doch hier ignorieren!
Hi LeoLo!
Da ja eh nur von 3 MA die Rede war…
LG
Guido
Hallo Guido
Dann hätte man das „oder“ auch ignorieren können, oder?
(Red Dich nicht raus
)))
Gruß,
LeoLo
Huhu!
Ok ok - hast ja recht! ;-b
LG
Guido
Hallo,
zwei Paragrafen, beide setzen für sich den Kündigungsschutz außer Kraft, also „oder“.
Grüße Michael
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
*räusper*
Michael, welcher Satz erscheint Deiner Meinung nach bzgl der Geltung des KSchG am ehesten zutreffend zu sein:
Möglichkeit 1:
dass kündigungsschutzgesetz greift nur, wenn das
Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§
1), und der Betrieb mehr als 5 (alt. 10) Mitarbeiter hat (§ 23).
Möglichkeit 2:
dass kündigungsschutzgesetz greift nur wenn, das
Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§
1), oder der Betrieb mehr als 5 (alt. 10) Mitarbeiter hat (§ 23).
?
zwei Paragrafen, beide setzen für sich den Kündigungsschutz
außer Kraft, also „oder“.
Es geht eben nicht um das „außer Kraft setzen“ sondern um das „Anwendung finden“ => also und
Gruß,
LeoLo
Grüße Michael
Hi!
dass kündigungsschutzgesetz greift hier nur wenn das
Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§
1),
oder
Hier muss es heißen: UND
der Betrieb mehr als 5 Mitarbeiter hat (§ 23).
LG
Guido
P.S. Wieso Mitglied seit 2004? Du warst doch schon mal dabei,
oder?
Hallo,
nach § 1 des Kündigungschutzgesetzes gibt es keinen Kündigungsschutz wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate bestanden hat.
Es gibt allerdings noch die Möglichkeit des § 23 des Künduigungsschutzgesetzes. Hiernach gibt es ebenfalls keinen Kündigungsschutz wenn die Anzahl der Arbeitneehmer 5 oder weniger beträgt (Kleinbetriebsklausel). Bevor Du jetzt wieder zurückschreibst:"Ich weiß es, da ist noch viel anderer Text, der ist für diesen Fall aber wenig interesant.
Um einen Arbeitnehmer zu kündigen, genügt der eine oder der andere Paragraf. Ich brauche nicht den einen und den anderen.
Das ist doch logisch, oder?
Michael
Richtige Kleinigkeit!
Hi!
Ein Zitat von Dir:
dass kündigungsschutzgesetz greift hier nur wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1),oder der Betrieb mehr als 5 Mitarbeiter hat (§ 23).
Das oder heißt, dass da was fehlt!
Wenn der Betrieb also mehr als 5 MA hat, kann ich nicht kündigen?
Doch, wenn der MA noch keine 6 Monate dabei ist!
Wenn der MA länger als 6 Monate dabei ist, kann ich ihn nicht entlassen?
Doch: Wenn weniger als 5 MA beschäftigt sind!
zwei Paragrafen, beide setzen für sich den Kündigungsschutz
außer Kraft, also „oder“.
Sie setzen ihn nicht außer Kraft - sie sind Voraussetzung dafür, dass er funktioniert!
Die beiden funktionieren nur zusammen…
LG
Guido
Michael
Ich geb’s auf. Du verstehst scheinbar nicht den Unterschied zwischen der Und -Frage „Wann findet das KSchG Anwendung?“ und der Oder -Frage „Wann findet das KSchG keine Anwendung?“
Gruß,
LeoLo