Auflösung und Neugründung als GbR WARE?

Hallo,

hoffe man kann mir weiterhelfen. Es geht um folgenden Sachverhalt.

Man besitzt ein „Kleingewerbe“ also keine UST auf der Rechnung und unter der Richtlinie eines Kleingewerbes.

In der EÜR muss man ja Einnahmen - Ausgaben = Gewinn berechnen. So jetzt meine Frage.

Wenn man 2 Jahre lang das praktiziert hat und Verluste gemacht hat und darauf hin das ganze beendet, aber weiterführt als GbR, da eine zweite Person mitmachen möchte. Wie nehme ich die übrig gebliebene Ware mit in die GBR??

Also nach 2 Jahren löst man das Kleingewerbe XY auf und macht eine neues Kleingewerbe als GbR . Natürlich wurde die Auflösung dem Staat mitgeteilt und die Neugründung + Gewerbeschein.

Jetzt steht man im 3 Jahr was ja eigentlich das 1 Jahr für die GbR ist. Man hat aber noch Ware übrig die damals in der ersten „Firma“ gekauft wurde und auch in die EÜR als Einkauf (also Verlust) eingetragen wurde.

Man muss doch jetzt keine Bilanz erstellen??

Oder kann man sagen ne ne so lassen und alles was die Firma XY in den ersten 2 Jahren gemacht hat nicht mehr mit in die GbR nehmen? Die Ware ist aber noch da…

Ist etwas verzwickt ich bitte um Hilfe. Danke im voraus

Servus,

in der Aufgabebilanz des Einzelunternehmens steht alles, was die GbR für ihre Eröffnungsbilanz braucht.

Auch der Warenbestand zum Teilwert.

Wo genau ist das Problem?

Schöne Grüße

MM

Das Problem dieser Lernaufgabe ist folgende.
Jemand hat 2008 ein Kleingewerbe und kauft in diesem Jahr Ware z.b (1000€) und verkauft aber nur die hälft in diesem besagten Jahr 2008.
Aber am Ende des Jahres sagt er sich Mhhh neee ich will das Kleingewerbe aufgeben was er dann auch tut. Er gibt vorher eine EÜR 2008 ab der ja Verlust aufweist.

So nun das Problem dieser Lernaufgabe. Was ist denn jetzt wenn die Person die Ende 2008 das Kleingewerbe aufgegeben hat und 2009 eine GbR mit einem Freund gründet.

Was passiert mit der Ware aus dem 1 Kleingewerbe was noch übrig ist…?

a) Übernimmt die Person die Ware in die GbR
Wenn ja WIE???

oder

b) Die Ware ist in die sagen wir mal Konkursmasse gefallen oder abgelaufen das sie verderblich ist…
Also wird gar nicht mehr in der GbR auftauchen da Sie für die GbR nie existiert hat.

Servus,

Was passiert mit der Ware aus dem Kleingewerbe was noch
übrig ist?

a) Übernimmt die Person die Ware in die GbR

Wenn sie das möchte, und wenn die GbR OHG etwas damit anfangen kann, ja. Sonst nicht - dann wird die Ware im Zeitpunkt der Aufgabe zum Teilwert entnommen und gut ist: USt, GewSt und ESt sind darauf ja bezahlt, weil sie in der Aufgabebilanz zum Teilwert drin steht und daher nicht an den genannten Steuern vorbeigemogelt werden kann.

Wenn ja WIE?

Einlage zu dem Wert, zu dem sie in der Aufgabebilanz des Einzelunternehmens angesetzt ist. Sinnvollerweise Einlage nicht nur der Ware, sondern des Betriebes im ganzen (falls sachlich möglich), weil es dann keine Schmerzen mit der USt auf die Entnahme der Ware zur Aufgabe gibt.

b) Die Ware ist in die sagen wir mal KonkursInsolvenzmasse gefallen oder abgelaufen, da sie verderblich ist.

Insolvenz ist ein Spezialfall. Da gibt es verschiedene Möglichkeiten, aber unter keinen Umständen kann der insolvente Einzelunternehmer über die Ware verfügen. Daher lässt sie sich auch nicht in eine OHG einbringen.

Wenn die Ware zum Zeitpunkt der Aufgabe bereits unverkäuflich, da verdorben ist, steht sie in der Aufgabebilanz mit einem Teilwert von Null und ggf. ist dort eine Rückstellung für die Entsorgung/Beseitigung gebildet (falls eine Verpflichtung zur Entsorgung/Beseitigung besteht; Aufwandsrückstellung ist Pfui). Auch in diesem Fall lässt sie sich nicht in eine spätere OHG einlegen.

Wenn sie zwischen dem Zeitpunkt der Aufgabe des Einzelunternehmens und der Gründung der OHG unverkäuflich geworden oder verdorben ist, ist das das Privatproblem des Einzelunternehmers - keine Wertaufhellung; bereits im in der Aufgabebilanz angesetzten Teilwert muss ggf. berücksichtigt werden, dass die Ware nur für beschränkte Zeit marktgängig ist.

Vielleicht kommen wir mit diesen Punkten dem Kern der Fragestellung etwas näher? Mit ziemlicher Sicherheit darf man annehmen, dass sie jedenfalls nicht aus einem Lehr- oder Übungsbuch stammt: Dort würde weder der Begriff „Kleingewerbe“ auftauchen, noch wäre von Konkurs die Rede, noch würde eine Personengesellschaft, die Handel treibt, als GbR bezeichnet.

Schöne Grüße

MM

Es geht um die Kleinunternehmer Regelung (ich denke so stimmt es)

Man ist so lange eine GbR bis man Bilanzpflichtig wird, also über 17.000€ kommt usw. Die genannte GbR ist deshalb GbR da Sie die Kleinunternehmer Regelung in Anspruch nimmt. Sprich laut §19 bla bla blub. Das steht dann auch in der Rechnung ohne UST gemäß §19 …

Worum es in der Aufgabe geht ist folgende. Man schreibt eine EÜR für 2008 gibt Warenkäufe an, und auch Warenverkäufe. Am Ende der EÜR hat man Summe Betriebseinnahmen - Summe Betriebsausgaben. Die Betriebsausgaben sind NUR Waren. Das Ergebnis ist Gewinn oder Verlust. In diesem Fall Verlust.
So jetzt entschließt sich der Einzelunternehmer diese Einzelunternehmung zu schließen (ENDE2008). Abmelden beim Amt usw.
Zu diesem Zeitpunkt sind aber noch Waren übrig geblieben die nicht verkauft sind aber als Betriebsausgaben in der EÜR logischerweise stehen.

Anfang 2009 entscheidet sich die Person mit einem Partner einen zweiten Anlauf zu wagen. Neugründung GbR mit Kleinunternehmerregelung.

JETZT DIE FRAGE darum geht es: Was passiert mit der Ware aus der alten Einzelunternehmung die 2008 aufgelöst wurde. MUSS diese Ware in die GbR übernommen werden???

Servus,

Es geht um die Kleinunternehmer Regelung

das hatte ich im Stillen befürchtet.

Die Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG ist eine Regelung aus dem Umsatzsteuerrecht, und da muss sie auch bleiben. Sie hat keine, ich wiederhole keine Bedeutung für Ertagsteuern und Bilanzierung und auch sonst für kein Gebiet außerhalb der USt.

Man ist so lange eine GbR bis man Bilanzpflichtig wird, also
über 17.000€ kommt usw.

Laangsam, langsam mit die jungen Pferde.

Wer Bücher führen und bilanzieren muss, richtet sich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften nach § 141 AO (bitte dort nachlesen) und nach § 1 HGB (bitte dort nachlesen). Eine GbR kann mit Waren handeln, wenn § 1 Abs 2 HGB „es sei denn, …“ zutrifft. Wenn Art und Umfang des Unternehmens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern oder wenn mindestens einer der Beteiligten Kaufmann ist, handelt es sich nicht um eine GbR, sondern um eine OHG.

Die genannte GbR ist deshalb GbR da
sie die Kleinunternehmer Regelung in Anspruch nimmt.

Siehe oben. Kleinunternehmerbesteuerung >> Umsatzsteuer!.

Das

bla bla blub.

kannst Du Dir erst leisten, wenn Du in der Materie sattelfest bist. Bis es soweit ist, musst Du die Quellen Wort für Wort lesen und verstehen. Ich bin im Lauf der letzten fünfundzwanzig Jahre noch nicht übers Wort für Wort Lesen und Verstehen hinausgekommen, und ich glaube, bei Dir dauert das auch noch ein kleines Weilchen.

So jetzt entschließt sich der Einzelunternehmer diese
Einzelunternehmung zu schließen (ENDE2008). Abmelden beim Amt
usw.

Auch das „usw.“ kannst Du Dir noch nicht leisten. Sonst wäre Dir nämlich aufgefallen, dass ich mehrfach, und teilweise hervorgehoben, das Wörtlein Aufgabebilanz geschrieben habe. Diese gehört zur Betriebsaufgabe; wenn bisher der Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt worden ist, dazu noch eine Ermittlung des Gewinnes/Verlustes aus dem Übergang von der Überschussrechnung zum Vermögensvergleich („Bilanzierung“). Dass das FA in manchen einfach gestrickten Fällen auf die Vorlage einer Aufgabebilanz verzichtet, steht auf einem anderen Blatt: Das bedeutet nicht, dass keine erstellt werden müsste, sondern ist eine freundliche Geste der Finanzverwaltung. Wenn offensichtlich noch ein nicht belangloser Bestand an Handelswaren da ist (das kann man ganz leicht an den vorgelegten Überschussrechnungen sehen), wird niemand auf die Vorlage einer Aufgabebilanz oder zumindest des vollständig ausgefüllten Fragebogens zur Betriebsaufgabe (in dem kommt die Frage nach Warenbeständen auch vor) verzichten.

Zu diesem Zeitpunkt sind aber noch Waren übrig geblieben die
nicht verkauft sind aber als Betriebsausgaben in der EÜR
logischerweise stehen.

Jo, und in der Aufgabebilanz sind sie als Warenbestand ausgewiesen. Dieser Ausweis erhöht den Übergangsgewinn (w.o.) genau um den Wert, der vorher in den Ausgaben für Wareneinkauf ausgewiesen worden ist.

JETZT DIE FRAGE darum geht es: Was passiert mit der Ware aus
der alten Einzelunternehmung die 2008 aufgelöst wurde. MUSS
diese Ware in die GbR übernommen werden???

Nein, warum sollte sie? Es gibt keine steuerliche oder handelsrechtliche Vorschrift, die jemanden zwingen würde, mit Ladenhütern zu handeln, bloß weil er sie irgendwann einmal angeschafft hat.

Wenn die Ware allerdings nicht in die GbR eingebracht wird, kann die GbR sie einleuchtenderweise auch nicht verkaufen. Sondern der Einzelunternehmer muss sämtliche vierundzwanzig Paletten EXXtra-MaXX-Powerdrink, auf denen er sitzen geblieben ist, selber trinken, oder seine Geranien damit gießen, falls die das überleben.

Wenn die Ware in die GbR eingebracht wird und zum Zeitpunkt der Einlage noch marktgängig ist, hat das den Vorteil, dass Verlust, Verderb, Abgang, dauerhafte Wertminderung nach diesem Zeitpunkt den steuerlichen Gewinn mindert - falls die GbR sich denn zum Bilanzieren entschließen kann - was auch aus anderen Gründen als steuerlichen dringend zu empfehlen ist. Wenn nämlich keine Bücher geführt werden, ist das ganz nett, solange sich alle lieben und vertragen. Und irgendwann kommt der Tag, wo das nicht mehr so ist, und keiner weiß, wem eigentlich wie viel gehört oder zusteht. Und das ist dann, wenn nicht von Anfang an Bücher geführt worden sind, auch nicht mehr rauszukriegen.

Schöne Grüße

MM

Das

bla bla blub.

kannst Du Dir erst leisten, wenn Du in der Materie sattelfest
bist.

Danke ich nehme das Wirklich ernst!!

Auch das „usw.“ kannst Du Dir noch nicht leisten. Sonst wäre
Dir nämlich aufgefallen, dass ich mehrfach, und teilweise
hervorgehoben, das Wörtlein Aufgabebilanz
geschrieben habe.

Das habe ich mir sofort rausgesucht.

Dass das FA in manchen einfach gestrickten
Fällen auf die Vorlage einer Aufgabebilanz verzichtet, steht
auf einem anderen Blatt: Das bedeutet nicht, dass keine
erstellt werden müsste, sondern ist eine freundliche Geste der
Finanzverwaltung. Wenn offensichtlich noch ein nicht
belangloser Bestand an Handelswaren da ist (das kann man ganz
leicht an den vorgelegten Überschussrechnungen sehen), wird
niemand auf die Vorlage einer Aufgabebilanz oder zumindest des
vollständig ausgefüllten Fragebogens zur Betriebsaufgabe (in
dem kommt die Frage nach Warenbeständen auch vor) verzichten.

Das bedeutet das die Ware die übriggeblieben ist weg kann, da das FA sich denkt das es ok ist…? Also könnte man die Ware xD lol selber trinken und gut ist. Da ja keine Aufgabebilanz verlangt wurde/wird.

JETZT DIE FRAGE darum geht es: Was passiert mit der Ware aus
der alten Einzelunternehmung die 2008 aufgelöst wurde. MUSS
diese Ware in die GbR übernommen werden???

Nein, warum sollte sie? Es gibt keine steuerliche oder
handelsrechtliche Vorschrift, die jemanden zwingen würde, mit
Ladenhütern zu handeln, bloß weil er sie irgendwann einmal
angeschafft hat.

Das bedeutet, wenn das FA die Aufgabebilanz nicht haben will, werden die diese auch nicht mehr nachträglich verlangen.

Wenn die Ware allerdings nicht in die GbR eingebracht wird,
kann die GbR sie einleuchtenderweise auch nicht verkaufen.
Sondern der Einzelunternehmer muss sämtliche vierundzwanzig
Paletten EXXtra-MaXX-Powerdrink, auf denen er sitzen geblieben
ist, selber trinken, oder seine Geranien damit gießen, falls
die das überleben.

Lol ich bekomme immer wieder Angst wenn ich es mit echten Playern zu tun habe :wink:. Mein Prof. macht mir auch Angst xD

Wenn die Ware in die GbR eingebracht wird und zum Zeitpunkt
der Einlage noch marktgängig ist, hat das den Vorteil, dass
Verlust, Verderb, Abgang, dauerhafte Wertminderung nach
diesem Zeitpunkt
den steuerlichen Gewinn mindert - falls
die GbR sich denn zum Bilanzieren entschließen kann - was auch
aus anderen Gründen als steuerlichen dringend zu empfehlen
ist. Wenn nämlich keine Bücher geführt werden, ist das ganz
nett, solange sich alle lieben und vertragen. Und irgendwann
kommt der Tag, wo das nicht mehr so ist, und keiner weiß, wem
eigentlich wie viel gehört oder zusteht. Und das ist dann,
wenn nicht von Anfang an Bücher geführt worden sind, auch
nicht mehr rauszukriegen.

Diese Übungsaufgabe bleib eine Einmalige Sache und soll wohl zeigen wie es nicht sein soll…
Dazu findet man im Netz nette Menschen die einen enorm wachsen lassen und die einem zu tiefst Dankbar sind!!

LG

MA