Auflösung GbR - Einlagenaufteilung?

Guten Tag zusammen.

Ich hoffe ich bin hier richtig mit meiner Frage.

Person A und Person B gründen einen GbR. Beide Personen tätigen eine Einlage von 20.000€ um den Betrieb aufzubauen.
Laut Gesellschaftervertrag gehört die GbR natürlich 50/50 beiden Personen.

Später beschliesst Person A aus der GbR auszusteigen, Person B will alleine (natürlich nicht als GbR) weitermachen.

Person A möchte 20.000 € (weil Einlage) ausgezahlt bekommen.

Da aber das Meiste der insgesamt 40.000€ für die Einrichtung,den Maler usw. ausgegeben wurde, und nur Verhältnissmäßig wenig für die Verkaufsware liegt der Wert des Betriebes zum Zeitpunkt der Auflösung der GbR nurnoch bei 20.000€ (Großer bzw. kompletter Wertverfall der Ersteinrichtung).

Würden bei Weiterführung des Betriebs der Person A die kompletten eingelegten 20.000€ zustehen, oder nur 50% des ermittelten aktuellen Wertes des Betriebs?

Danke für eure Hilfe.

Person A und Person B gründen einen GbR. Beide Personen
tätigen eine Einlage von 20.000€ um den Betrieb aufzubauen.
Laut Gesellschaftervertrag gehört die GbR natürlich 50/50
beiden Personen.

Später beschliesst Person A aus der GbR auszusteigen, Person B
will alleine (natürlich nicht als GbR) weitermachen.

Person A möchte 20.000 € (weil Einlage) ausgezahlt bekommen.

Da aber das Meiste der insgesamt 40.000€ für die
Einrichtung,den Maler usw. ausgegeben wurde, und nur
Verhältnissmäßig wenig für die Verkaufsware liegt der Wert des
Betriebes zum Zeitpunkt der Auflösung der GbR nurnoch bei
20.000€ (Großer bzw. kompletter Wertverfall der
Ersteinrichtung).

Würden bei Weiterführung des Betriebs der Person A die
kompletten eingelegten 20.000€ zustehen, oder nur 50% des
ermittelten aktuellen Wertes des Betriebs?

bewertungsstichtag ist -ohne besondere vereinbarung- der zeitpunkt des ausscheidens.
es wird für gewöhnlich eine auseinandersetzungsbilanz erstellt.

die maßstäbe der ermittlung des werts sind grds. nicht fest, weshalb eine fehlende regelung im GV sehr unklug war.
im regelfall wird der ertragswert ermittelt.

andere wollen für den wert auch den zukunftserfolgswert miteinbeziehen.

beide ermittlungsmethoden sind durch den bgh anerkannt.