Auflösung Rücklage § 7g

Liebe/-r Experte/-in,
ich würde mich freuen, wenn Sie meine Fragen beantworten könnten:
Muß man eine Existensgründungsrücklage nach § 7g Abs 7 EStG bei Nichtanschaffung in voller Höhe auflösen oder kann man die Auflösung auf mehrere Jahre verteilen? Unterliegt dieser außerordentliche Gewinn in der EüR der Gewerbesteuer? Wird Einkommensteuer nach Abzug der Freibeträge darauf fällig? Wenn die Auflösung beiden Steuerarten unterliegt, zahlt man dann nicht doppelt Steuern? Danke für Ihre Antwort.

Hallo!

Die Rücklage dient dazu, einen Gewinn in Höhe der Rücklage nicht i dem Jahr zu versteuern, in dem er erwirtschaftet wurde, damit man diesen Betrag später in die Anschaffung von Wirtschaftsgütern investieren kann. Schafft man nun nichts an, so muss man den Gewinn eben im späteren Veranlagungszeitraum, in dem man die Rücklage auflöst versteuern. Daher: Ja, man muss die Rücklage nach 2 Jahren komplett auflösen und sie versteuern, wenn man nichts angeschafft hat. Das gilt gleichwohl für die Einkommen-, wie Gewerbesteuer.
Bsp.: Du hast in 2008 einen Gewinn von 10.000 Euro. DIeser unterliegt eigentlich in voller Höhe der EInkommen- und Gewerbesteuer. Jetzt willst in 2010 etwas für 20.000 Euro anschaffen. Dann darfst du 40 % der Höhe der Anschaffung, also 8.000 Euro als Rücklage ansetzen und musst dadurch nur 2.000 Euro versteuern. Wenn du jetzt was anschaffst in 2010, brauchst du die Rücklage auf, musst nix versteuern. Kaufst du nichts in 2010, dann hättest du ja einen Vorteil, wenn du die 8.000 Euro nicht mehr (nach)versteuern müsstest. Also unterliegen sie zusätzlich zum in 2010 erwirtschafteten Gewinn sowohl der Einkommensteuer, als auch der Gewerbesteuer.
Ich hoffe, ich konnts verständlich machen. Wenn noch Fragen sind, nur keine Scheu!
Liebe Grüße

Meines Erachtens muss man nach §7g Abs. 3 Satz 1 EStG die Existenzgründungsrücklage in voller Höhe auflösen, d.h. der Gewinn des Jahres in dem die Rücklage gebildet worden ist, muss um die Höhe der Rücklage erhöht werden. Die Frage nach der Gewerbesteuer verstehe ich nicht wirklich. Es ist ja kein ausserordentlicher Gewinn, sondern nur eine Gewinnkorrektur, so dass sich m.E. natürlich auch der Gewerbesteuermessbetrag erhöht.
Ihre Fragestellung deutet darauf hin, dass Sie der Meinung sind, dass die Auflösung der Rücklage in einem späteren Jahr stattfindet, oder? Also dem ist m.E. nicht so, der Gewinn des Jahres in dem die Rücklage gebildet worden ist wird korrigiert.
Daher wird normal Einkommensteuer fällig, ich wüsste nicht was für Freibeträge da noch abzuziehen wären - Gewinnkorrektur und danach geänderter Einkommensteuerbescheid sowie geänderter GewSt-Messbescheid.
Man zahlt bei Einkünften aus Gewerbebetrieb immer doppelt Steuer, weil man immer Einkommensteuer und je nach Höhe des Gewinns auch Gewerbesteuer bezahlt.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Schönes Wochenende wünscht
Barbara

Hallo, vielen Dank für die prompte Antwort. Du hast mir sehr geholfen und ich sehe jetzt klarer.

Hallo, vielen Dank für die prompte Antwort. Sie haben mir sehr geholfen und ich sehe jetzt klarer.

Hallo,

handelt es sich hier um eine tats. rücklage nach altem recht? in welchem jahr wurde diese denn gebildet? bei altem recht muss die rücklage nach dem begünstigungszeitraum komplett gewinnerhöhend aufgelöst werden. sie unterliegt sowohl der einkommen- als auch der gewerbesteuer. dafür hast du ja im jahr der bildung entsprechend weniger steuern gezahlt!!!
schönes we gruß EA

Muß man eine Existensgründungsrücklage nach § 7g Abs 7 EStG
bei Nichtanschaffung in voller Höhe auflösen oder kann man die
Auflösung auf mehrere Jahre verteilen? …In voller Höhe

Unterliegt dieser

außerordentliche Gewinn in der EüR der Gewerbesteuer? …Ja

Wird

Einkommensteuer nach Abzug der Freibeträge darauf fällig?..Ja

Wenn

die Auflösung beiden Steuerarten unterliegt, zahlt man dann
nicht doppelt Steuern? …Nein, da es sich hierbei um verschiedene Steuerarten handelt.

Lieben Gruss
Frank Zingelmann

Hallo!

Die Rücklage muss innerhalb von 5 Jahren aufgelöst werden, das kann auch in Raten geschehen.
Der zusätzliche Gewinn unterliegt der Gewerbesteuer und auch der Einkommensteuer. Da aber bei der Einkommensteuerberechnung die Gewerbesteuerbelastung berücksichtigt wird, erfolgt auf diesem Wege iZm der ESt eine weitgehende Entlastung und somit keine Doppelbelastung. Dies betrifft übrigens nicht nur den auf den Auflösungsbetrag entfallenden Gewinn, sondern alle gewerblichen Einkünfte.

MfG
Micha

Hallo,

Liebe/-r Experte/-in,
ich würde mich freuen, wenn Sie meine Fragen beantworten
könnten:
Muß man eine Existensgründungsrücklage nach § 7g Abs 7 EStG
bei Nichtanschaffung in voller Höhe auflösen oder kann man die
Auflösung auf mehrere Jahre verteilen?:

Nein, Auflösung muss immer voll erfolgen.

Unterliegt dieser
außerordentliche Gewinn in der EüR der Gewerbesteuer?

Ja!

Wird

Einkommensteuer nach Abzug der Freibeträge darauf fällig?:

Ja!

Wenn
die Auflösung beiden Steuerarten unterliegt, zahlt man dann
nicht doppelt Steuern?:

Da man bei der Bildung ja auch sowohl ESt und GewSt gespart hat, hat man damals ja auch sozusagen doppelt gespart.

Gruß
Lawrence

Hallo Lawrence, vielen Dank für die kompetenten Antworten. Viele Grüße wissensdurst

Liebe/r Wissendurst,
ich gehe mal davon aus, dass Du ueberhaupt die komplexen Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparruecklage gem. § 7 EStG ABS: 7 erfuellst. Wenn dem so ist, darf die Ruecklage ausnahmsweise nicht schon nach zwei, sonder erst nach sechs Jahren (genau: am Ende des fuenften Jahres) aufgeloest werden. Die Bildung von Ruecklagen wirkt als Aufwand einkommenssteuermindernd, bei der Aufloesung als Gewinn einkommenssteuererhoehend. Allerdings korrespondiert sie mit der (meist) gleichzeitigen Abschreibung (40%) des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes und neutralisiert sich daher.
Wird nun innerhalb der Sechsjahresfrist kein „beguenstigstes“ Wirtschaftsgut angeschafft/hergestellt, ist der dadurch entstandene Gewinn jaehrlich um 6% des aufgeloesten Ruecklagebetrages zu erhoehen.

Ich gehe zweitens davon aus, dass Du auch wirklich Gewerbetreibende/r bist (das ist manchmal zweifelhaft). Dann musst tatsaechlich beide Steuern bezahlen. Die Gewerbesteuer ist eine „Zusatzsteuer“, die den sog. „Gewerbeertrag“ besteuert, fuer sie gelten (im gegensatz zur Einkommenssteuer) regional unterschiedliche Hebesaetze. Sie belastet die Einkuenfte aus Gewerbebetrieb zusaetzlich zur Einkommenssteuer um ca. 15%. Allerdings gibt es dann auch eine Einkommenssteuerermaessigung. Das kann im Individualfall nur ein Steuerberater genau ermitteln.

Fuer Rueckfragen bitte den bekannten Weg nutzen
Bernhard

Da kann ich leider nicht helfen, aber doppelt zahlt man keine Steuern