Auflösung Verein : Was passiert mit Guthben ?

Hallo zusammen,

ein „Verein“ ( nicht eingetragen ins Vereinsregister und nicht gemeinnützig, sondern vielmehr eine „Interessengemeinschaft“ ) löst sich auf. Aufgrund vorhandenem Guthaben aus Mitgliedschaftsbeiträgen stellt sich die Frage, was mit dem Guthaben passiert - in der Satzung wurde dies nicht geregelt ? Verteilung in gleichen Beträgen an alle Mitglieder ( abhängig von Einzahlungen bzw. Mitgliedszugehörigkeit ) ?

Danke im Voraus !

Hallo! Sofern es sich um einen nicht-wirtschaftlichen Verein nach § 21 BGB handelt, der ausschließlich dem Interesse seiner Mitglieder diente (wovon ich ausgehe, da Du ja schreibst, dass er den Interessen seiner Mitglieder diente), gilt § 45 Absatz 3 BGB (siehe unten).

Das heißt: Das Vermögen des Vereins fällt an alle Mitglieder zu gleichen Teilen, die zum Zeitpunkt der Auflösung noch Mitglieder waren. D.h. a) Die Höhe der Einlage spielt im Zweifel keine Rolle (eine Satzung kann schon hilfreich sein), sondern Ihr teilt alles brüderlich und zu gleichen teilen.

Wenn Du Noch Fragen hast, beantworte ich sie Dir gerne, soweit ich kann. :smile:

§ 45
Anfall des Vereinsvermögens

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

Hallo,

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so
fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung
ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die
zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den
Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der Verein seinen
Sitz hatte.

kann man aus dieser Formulierung schließen, daß, wenn es keine Satzung gibt immer der Fiskus alles bekommt?
Dann besser noch wohl eine opulente Vereinsabschlußfeier vom Rest ausrichten…

Cu Rene

Hallo!

kann man aus dieser Formulierung schließen, daß, wenn es keine
Satzung gibt immer der Fiskus alles bekommt?

Eine Satzung gibt es beim eingetragenen Verein doch immer?

Gruß,
Max

Hallo,

Eine Satzung gibt es beim eingetragenen Verein doch immer?

Zitat aus dem Ausgangspost:

nicht eingetragen ins Vereinsregister und nicht gemeinnützig, sondern
vielmehr eine „Interessengemeinschaft“

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo!

Zitat aus dem Ausgangspost:

nicht eingetragen ins Vereinsregister und nicht gemeinnützig, sondern
vielmehr eine „Interessengemeinschaft“

Hatte ich übersehen, danke. Aber inwiweit ist dann überhaupt Vereinsrecht anwendbar? Gilt dann nicht eher das GbR-Recht?

Gruß,
Max

Der eingetragene Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung. Der nicht eingetragene Verein ist dem eingetragenen jedoch WEITGEHEND (grundsätzlich) gleichgestellt (ständige Rechtssprechung). Hier gilt somit das Vereinsrecht, wenn die Mitglieder des Vereins einen Zweck verfolgen, der nicht auf die Teilnahme am wirtchaftlichen Verkehr gerichtet ist. Das muss z.b. bei einer reinen Innen-GbR natürlich auch nicht der Fall sein, jedoch ist hier der „höhere“ Zweck, der bei Gründung eines Vereins vorherrscht, nicht direkt gegeben).

Auch gibt es Spezialnormen des Vereins, die sich für die üblichen Zwecke, aufgrund derer ein Verein ursprünglich gegründet wurde - und das ohne große Manipulation der vom GG vorgeschlagenen möglichen Gestaltungen des Innenverhältns - deutlich besser eignen. (Hierarchiemöglichkeiten, Tagungsregelungen etc.)

Ausserdem gibt es ein paar spezielle Normen, die eine Körperschaftsgesellschaft auszeichnen - eine Körperschaft (und dazu gehört ja auch der Verein) besteht gerade aus dem lebhaften Wechsel seiner Mitglieder. Die GbR jedoch sieht laut Gesetz (vertragliche Regelungen können abweiche, müssen aber im GV festelegt worden sein) keinen Wechsel der Gesellschafter vor. Die Gesellschaft wird bei keinen REgelungen aufgelöst, der Verein jedoch nicht.

Auch ist der Verein eine Gruppe Gleichgesinnter, die auf Dauer einem gemeinsamen, festgelegten Zweck folgt. Die GbR wiederum endet dann, wenn der GV nichts anderes regelt, mit dem erreichen eines gemeinsam bestimmten Zieles (ebenfalls vertraglich dispositiv/änderbar).

Der Aspekt der Haftung eines Vereins ist einer der Hauptgründe, warum Interessensmitglieder einen Verein letztlich gründen: Der Verein wird DURCH EINTRAGUNG zur juristischen Person, es haftet lediglich der Verein bzw. die juristische Person „Verein“ und nicht seine Mitglieder - der Verein selbst haftet jedoch unbeschränkt und unbeschränkbar.

Allerdings…bei einem NICHT eingetragenen Verein haften die Mitglieder GENAU wie die Gesellschafter der GbR, mit allem was sie haben, persönlich, unmittelbar mit dem Geschäftsvermögen, ihrem Privatvermögen und gesamtschuldnerisch.

Also macht ein Verein so wirklich erst dann Sinn, wenn auch eine Eintragung in´s Vereinsregister erfolgt.

Aber Du hast schon Recht mit Deinem Einwand - bis auf einige Spezialnormen, die für den n.e.V. gelten, sind hier einige Parallelen zur GbR, speziell bezüglich der Haftung. Denkt künftig unbedingt an eine Satzung und später (oder am besten zeitgleich) an die Eintragung in das Vereinsregister, sollte das Vereinsvermögen nämlich mal größere Investitionen ermöglichen/erfordern, was schnell passieren kann. Auch sollte man in der Satzung von vornherein alle Themen, die eventuell zu Streit der Vereinsmitglieder führen kann, in der Satzung festhalten. Im Innenverhältnis (also im GV oder Satzung) herrscht übrigens große Freiheit: Das Gesetz hat zwar Normen, die im Innenverhältnis greifen, wenn nichts anderes geregelt sind und lässt somit im Innenverhältnis selbst abstruse Regelungen zu (Stichwort: Keine Gefährdung des AV durch durchgeknallt Gesellschaftsregelungen im Innenverhältnis. Sobald es jedoch an das Aussenverhältnis geht, also den Kontakt/Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, sind die gesetzlichen Normen zwingender Natur!

Werde die gerichtlichen Entscheidungen gerne nachreichen, bin aber etwas müde…