Der eingetragene Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung. Der nicht eingetragene Verein ist dem eingetragenen jedoch WEITGEHEND (grundsätzlich) gleichgestellt (ständige Rechtssprechung). Hier gilt somit das Vereinsrecht, wenn die Mitglieder des Vereins einen Zweck verfolgen, der nicht auf die Teilnahme am wirtchaftlichen Verkehr gerichtet ist. Das muss z.b. bei einer reinen Innen-GbR natürlich auch nicht der Fall sein, jedoch ist hier der „höhere“ Zweck, der bei Gründung eines Vereins vorherrscht, nicht direkt gegeben).
Auch gibt es Spezialnormen des Vereins, die sich für die üblichen Zwecke, aufgrund derer ein Verein ursprünglich gegründet wurde - und das ohne große Manipulation der vom GG vorgeschlagenen möglichen Gestaltungen des Innenverhältns - deutlich besser eignen. (Hierarchiemöglichkeiten, Tagungsregelungen etc.)
Ausserdem gibt es ein paar spezielle Normen, die eine Körperschaftsgesellschaft auszeichnen - eine Körperschaft (und dazu gehört ja auch der Verein) besteht gerade aus dem lebhaften Wechsel seiner Mitglieder. Die GbR jedoch sieht laut Gesetz (vertragliche Regelungen können abweiche, müssen aber im GV festelegt worden sein) keinen Wechsel der Gesellschafter vor. Die Gesellschaft wird bei keinen REgelungen aufgelöst, der Verein jedoch nicht.
Auch ist der Verein eine Gruppe Gleichgesinnter, die auf Dauer einem gemeinsamen, festgelegten Zweck folgt. Die GbR wiederum endet dann, wenn der GV nichts anderes regelt, mit dem erreichen eines gemeinsam bestimmten Zieles (ebenfalls vertraglich dispositiv/änderbar).
Der Aspekt der Haftung eines Vereins ist einer der Hauptgründe, warum Interessensmitglieder einen Verein letztlich gründen: Der Verein wird DURCH EINTRAGUNG zur juristischen Person, es haftet lediglich der Verein bzw. die juristische Person „Verein“ und nicht seine Mitglieder - der Verein selbst haftet jedoch unbeschränkt und unbeschränkbar.
Allerdings…bei einem NICHT eingetragenen Verein haften die Mitglieder GENAU wie die Gesellschafter der GbR, mit allem was sie haben, persönlich, unmittelbar mit dem Geschäftsvermögen, ihrem Privatvermögen und gesamtschuldnerisch.
Also macht ein Verein so wirklich erst dann Sinn, wenn auch eine Eintragung in´s Vereinsregister erfolgt.
Aber Du hast schon Recht mit Deinem Einwand - bis auf einige Spezialnormen, die für den n.e.V. gelten, sind hier einige Parallelen zur GbR, speziell bezüglich der Haftung. Denkt künftig unbedingt an eine Satzung und später (oder am besten zeitgleich) an die Eintragung in das Vereinsregister, sollte das Vereinsvermögen nämlich mal größere Investitionen ermöglichen/erfordern, was schnell passieren kann. Auch sollte man in der Satzung von vornherein alle Themen, die eventuell zu Streit der Vereinsmitglieder führen kann, in der Satzung festhalten. Im Innenverhältnis (also im GV oder Satzung) herrscht übrigens große Freiheit: Das Gesetz hat zwar Normen, die im Innenverhältnis greifen, wenn nichts anderes geregelt sind und lässt somit im Innenverhältnis selbst abstruse Regelungen zu (Stichwort: Keine Gefährdung des AV durch durchgeknallt Gesellschaftsregelungen im Innenverhältnis. Sobald es jedoch an das Aussenverhältnis geht, also den Kontakt/Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, sind die gesetzlichen Normen zwingender Natur!
Werde die gerichtlichen Entscheidungen gerne nachreichen, bin aber etwas müde…