Aufmaß - Fenster + Türen mitrechnen?

Hallo!

Ich hoffe, dass mir einer von Euch helfen kann.

Ich habe jetzt gehört dass man bei einem Aufmaß bis zu einer bestimmten Größe (der Fenster und Türen) z.b. bei Renovierung diese mitberechnet.

Ich müsste jetzt wissen bis zu welcher Größe man dies tut.

Hülfe!

Dunkel ist der Wörter Sinn!
Hi Fee,

Ich habe jetzt gehört dass man bei einem Aufmaß bis zu einer
bestimmten Größe (der Fenster und Türen) z.b. bei Renovierung
diese mitberechnet.

mir erschließt sich der Sinn der Frage nicht ganz.
Könntest Du das etwas näher erläutern?

Gandalf

Man will Fenster und Türen mit tapezieren! Zumindest ein paar Prozente davon.

mfgConrad

Man will Fenster und Türen mit tapezieren! Zumindest ein paar
Prozente davon.

mfgConrad

neee, nicht ganz *lol

Es geht wie gesagt einfach nur um ein Aufmaß. Ich muss wissen ab welcher Größe die Fenster mitgerechnet werden, wenn Z.B. Renovierungsarbeiten durchgeführt werden. Dann wird ja ne Rechnung erstellt mit m². Bis zu einer gewissen Fenster-/Türgröße werden diese mitberechnet.
Ich muss einfach wissen bis zu welcher Größe diese mitberechnet werden.

Du meinst bestimmt die Abzüge nach VOB.

Also bei Tapezier- und Putzarbeiten werden z. B. abgezogen:

Öffnungen, Aussparungen und Nischen über 2,5 qm Einzelgröße
Unterbrechungen über 1,00 m Einzellänge

super, danke!!!
hast mir echt weitergeholfen!
perfekt!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das Ganze ist nachzulesen in der VOB ( Verdingungsordnung für Bauleistungen )

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Es geht wie gesagt einfach nur um ein Aufmaß. Ich muss wissen
ab welcher Größe die Fenster mitgerechnet werden, wenn Z.B.
Renovierungsarbeiten durchgeführt werden. Dann wird ja ne
Rechnung erstellt mit m². Bis zu einer gewissen
Fenster-/Türgröße werden diese mitberechnet.
Ich muss einfach wissen bis zu welcher Größe diese
mitberechnet werden.

Hallo,
bitte beachten…bei Abzug von Öffnungen werden die Leibungen hinzugerechnet.
Ausserdem sieht auch die VOB gewisse Zumutbarkeitsregeln vor, d.h. ab einer gewissen Dichte der Öffnungen dürfen die bearbeiteten Flächen auch per Laufmeter abgerechnet werden.
Übrigens muss schon im Angebot (bzw spätestens in der Rechnung) der Hinweis auf die VOB stehen damit entsprechende Abrechnungsrichtlinien überhaupt einen rechtlichen Wert haben.
Sollte der fehlen, dann ist es Ermessenssache und läuft auf den Zeitaufwand hinaus.

Gruss D.K.