Aufnahme als zusätzlichen Mieter bei Wohnungsüberlassung zum selbstständigen Gebrauch

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:
Es besteht ein Mietvertrag (seit ca. 30 Jahren) für eine Wohnung und dazugehörigen Laden. Wohnung und Laden können nur zusammen vermietet werden.
Mieter sind zwei Personen (ehemals Eheleute).

Nun ist die Frau (die in der Wohnung lebte) ausgezogen. Offiziell ist die Frau allerdings nie ausgezogen und somit noch offizielle Mieterin.
Das erwachsenes Kind der beiden wohnt nun in der Wohnung und nutzt diese zusammen seinem/r Lebensgefährten/in

Nun stellt sich die Frage, ob das erwachsene Kind dort rechtlich wohnen darf, nachdem die Mutter diesem die Wohnung zum selbstständigen Gebrauch überlassen hat?

Muss hier ein Untermietervertrag geschlossen werden?
Oder reicht es aus, wenn das Kind mit in den Mietvertrag aufgenommen wird?
Was bedeutet das für den/die Lebensgefährten/in des Kindes?

Vielen Dank im Voraus für Rückmeldungen!

weiß nicht ob Sie Miet oder Vermieterseite angehören?

wenn ehemalige Mieter (Eheleute), die jetzt getrennt sind, und Sohn in Wohnung lebt
würde ich nach gegenseitiger Absprache Mietvertrag ändern, bzw. sohn mit aufnehmen.

Weiß nicht wer mitvermieteten Laden benutzt.

Ist wohl nur dann mal problematisch, falls Probleme auftreten, Mietschulden etc., da die Personen die im Mietvertrag stehen haften.

wenn jetzt Eheleute eh getrennt, usw. ist es doch meiner Meinung nach für beide Parteien das beste Mietvertrag zu aktualisieren.

Hallo,

wenn die Wohnung zum ständigen Aufenthalt von der jetzigen Personenanzahl geeignet ist, kann der Vermieter seine Zustimmung nicht versagen.
Es ist unerheblich, ob ein Untermietvertrag gemacht wird oder ob der Sohn in den bestehenden Mietvertrag eintritt; analog gilt dies für den/die Lebensgefährten/in des Kindes.

Im ersten Fall (Untermietvertrag) ergibt sich eine gewisse Liquiditätssicherheit für den eigentlichen Mieter.
Im letzeren Fall (Eintritt in best. Mietvertrag) erhöht sich die Zahlungssicherheit für den Vermieter, da er eine weitere, haftende Person „hinzu bekomm“. Übrigens haftet die ausgezogene Ehefrau trotzdem weiter für die Mietzahlungen mit.

Die Frage ist aus Mietersicht zu sehen.

zum Hintergrund: geschiedene Eheleute sind zwar getrennt, jedoch haben sie den Mietvertrag so belassen. Laden ist auch weiterhin in der bisherigen Nutzung.
Und Frau ist aus nun aus Wohnung ausgezogen und Kind eben rein. Der Vermieter hat hierzu noch keine Info erhalten.

Die Frage ist einfach, ob es sich nachtteilig für die Ehefrau bzw. auf den Mietvertrag auswirken kann, wenn sie das nicht dem Vermieter meldet (dass sie eigentlich gar nicht mehr dort wohnt und die Wohnung von jemand anderen genutzt wird.) bzw. das Kind in den Vertrag mit aufnimmt.

Und zu dem/der Lebensgefährten/in:
Nach § 540 darf der Mieter den Gebrauch der Mietsache nicht einem Dritten überlassen ohne die Erlaubnis des Vermieters.
In dem Fall dürfte der/die Lebensgefährte/in schon mal nicht dort einziehen, wenn keine Erlaubnis erfolgt, oder?

(Nach § 543 könnte der Vermieter dann sogar aus diesem Grund eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen)

Ist das auf diesen Sachverhalt so auszulegen? Oder bezieht sich das auf was anderes?

Danke für die tollen Antworten bisher!!!

Hallo Matakie,

das scheint mir eine heikle Geschichte zu sein, zumindest was die Haftung angeht. Wenn der Mietvertrag so abgeschlossen ist, dass der Laden auf einen Mieter und die Wohnung auf den Anderen eingertagen ist, gibt es eigentlich kein Problem. Insbesondere dann, wenn das Kind, das die Wohnung übernehmen nöchte, bereits in der Wohnung gelebt hat.
Grundsätzlich scheint mir aber die Notwendigkeit zu bestehen, die Mutter aus dem Mietvertrag zu entlassen und das Kind dafür aufzunehmen.
Es kann aber auch nur die Mutter aus dem Vertrag entlassen werden wenn die Miete und die Nebenkosten nicht getrennt berechnet werden. Dann nämlich bleibt ja nur ein Hauptmieter übrig. Aber ohne genaue Kenntnis des Metvertrages ist eine verbindliche Aussage kaum zu machen.
Daher leider keine besserer Ratschlag möglich.
Beste Grüße, Hubert Steiger.