ich bitte um eine kurze Einschätzung des folgenden Sachverhalts:
Hausverwaltung „Alt“ hat es bisher unterlassen, eine Beschlussammlung gem. § 24 Abs. 7 WEG zu führen und wurde bereits vor längerer Zeit durch die Eigentümer durch Beschluss entlastet. Hausverwaltung „Neu“ führt seit Übernahme der Verwaltung die Beschlussammlung, ist aber nicht in der Lage, die Beschlussammlung von Hausverwaltung „Alt“ zu übernehmen bzw. überhaupt zu erhalten.
Die Hausverwaltung ist zum Führen einer Beschlussammlung gesetzlich verpflichtet.
Welche Möglichkeiten gibt es, die Beschlussammlung zu vervollständigen?
Hallo,
die Hausverwaltung neu kann die Beschlusssammlung alt nicht uebernehmen, wenn die Hausverwaltung alt das Fuehren der Beschlusssammlung alt unterlassen hat.
Und das muss man so hinnehmen? Kann man die Hausverwaltung „Alt“ nicht belangen bzw. dazu zwingen, die Beschlussammlung nachzuliefern? Es geht schließlich um Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen und Konsequenzen, die eventuell auch juristisches Nachspiel haben können.
natürlich kann man die Beschlußsammlung als Eigentümer einklagen, nur ist halt die Frage, ob das etwas bringt. Wenn Hausverwaltung die Beschlüsse nicht doch in irgendeiner Form dokumentiert hat, bringt es einem auch nichts, vor Gericht einen Erfolg errungen haben.
Versuchen,
doch die erste Ausrede wird sein, die Unterlagen sind bei der neuen Hausverwaltung. Vielleicht noch nicht mal Ausrede. Die neue Hausverwaltung kann rueckwirkend eine Beschlusssammlung erstellen. Wer soll das bezahlen? Im Regelfall hat jeder Miteigentuemer die Beschluesse in seinen Akten, bei den eigentuemerversammlungen, plus evtl Umlaufbeschluesse, jedenfalls waehrend der vorgeschriebenen Lagerzeit, und kann selbst nachschauen was frueher war. Oder seinem Kaufinteressenten zeigen.
Führung der Beschluss-Sammlung Pflicht ab dem 01.07.2007
Gruss Helmut