mal angenommen, ein Ehepaar, er privat, sie gesetzlich in
Deutschland krankenversichert, bekommen im Ausland ein Kind.
Sie wollen das Kind nach der Rückkehr etwa 3 Monate nach der
Geburt, privat krankenversichern.
Die KV schickt in ein ärztliches Attest, was beim Arzt
auszufüllen ist und daraufhin würde festgestellt werden, dass das Kind nicht 100% gesund ist.
Wenn nun die private Krankenversicherung aufgrund des Attestet die Aufnahme ablehnt.
die PKV muss ein Neugeborenes ohne Wartezeit und Gesundheitsprüfung aufnehmen, wenn der Antrag innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt gestellt wird. Diese Frist ist wohl versäumt worden, so dass kein Aufnahmerecht mehr besteht.
Es bleibt nur die gesetzliche KV. Zu prüfen ist, ob eine beitragsfreie Familienversicherung besteht. Das ist dann der Fall, wenn der privat versicherte Vater ein Einkommen unter der Jahres-Entgeltgrenze von 48.600 € hat. Besteht kein Familienhilfeanspruch, dann kann eine freiwillige Versicherung beantragt werden. Auch hier gilt eine 3-Monats-Frist, die wohl versäumt ist.
Das bedeutet, das das Kind versicherungspflichtig n. § 5 Absatz 1 Nr. 13b SGB V wird. Der Beitrag wird dabei von der KK festgesetzt.
Nur aus Interesse und möglicher abweichender Beurteilung:
Weshalb erfolgte der Aufenthalt im Ausland und wie war das Kind dort versichert.
Der Aufenthalt erfolgte, weil eine Risikoschwangerschaft bestand und die Mutter danach nicht transportfähig war. Versichert war das Kind überhaupt nicht, es wurden die Arztrechnungen privat bezahlt.