Hallo Martina,
zunächst bitte ich um Verständnis, dass die Beantwortung keiner Fragen ohne Regress für uns / mich ist.
Eine Handelsgesellschaft kann durch Aufnahme eines weiteren Gesellschaftsers auch zur OHG werden dh. jeder der Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Vermögen.
Bei der Aufnahme eines Gesellschaftser ist das kein Verkauf. Dieser Vorgang ist umsatz-steuertechnisch neutral, dh. der neue Gesellschafter erbingt eine Einlage, die dann der Gesellschaft zugeführt wird. Dem Altgesellschafter fließt kein Kapital zu!
Etwas anderes wäre es, wenn der Altgesellschafter einen Anteil an der Firma verkauft. In diesem Fall fließt dem Gesellschafter ein Kapital zu - nicht der Gesellschaft.
Das wäre dann ein Verkauf, der entsprechend steuerpflichtig wäre - aber von der Umsatzsteuer befreit wäre.
Dieser Verkauf wäre dann aber einkommnsteuerpflichtig dh. dem Altgesellschafter fließt dann entsprechend Kapital zu, das er versteuern muß. Um zu vermeiden, das der Gesamtbetrag gleich einkommensteuerpflichtig ist, kann man das dann ratenweise machen dh. zunächst wird ein Anteil von 10 TEuro verkauft und später nochmals ein Anteil von 20 TEuro usw. Es sollte aber bitte dann keine Hinweise auf geplante weitere Verkäufe erfolgen.
Dh. die Absicht, weitere Anteile zu verkaufen sollte nicht dokumentiert werden.
Der Verkaufspreis braucht nichts berechnet zu werden. Wenn für einen Anteil an der Firma jemand 100 T€ bezahlt ist das dann Sache des Käufers. Wenn er 1 Mio € ebenso. Dh. hier braucht dann nichts besondereres gemacht zu werden.
Der Sachverhalt sollte nur eindeutig klar gelegt werden, damit dies nicht zu Problemen führt. Das wäre insbesondere bei nahen Angehörigen der Fall.
Ich hoffe, dass es dann soweit klar ist.
MFG
ah