Guten Tag,
ich habe da eine Frage zum Standardmietvertrag §11"Benutzung der Mieträume, Untervermietung, Tausch".
ich zitiere mal Abs.2 u.3.daraus und würde gerne den Unterschied zw. „selbständiger GEBRAUCHSÜBERLASSUNG der Mieträume an Dritte“ u. „Aufnahme von dritten in den Haushalt od.unter Überlassung eines od.mehrerer Räume zur selbständigen BENUTZUNG“ erklärt bekommen.
Also: Abs.2 „ohne erlaubnis des vermieters ist der mieter weder zur Untervermietung noch zu einer sonstigen selbständigen Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte… (ausnahme:Besuch).Die bei berechtigtem Interesse zu erteilende bzw. erteilte Erlaubnis gilt nur für den einzelfall.“
Abs. 3 „für die aufnahme von Dritten durch den Mieter - gleich ob in den gemeinsamen Haushalt od. unter Überlassung eines od.mehrerer Räume zur selbständigen Benutzung ist von diesem ein angemessener Mietzuschalg zu entrichten, wenn dem Vermieter die Überlassung nur dann zugemutet werden kann.“
Meine Fragen:
1.Bezieht sich abs.2 auf abs.3, wobei es darum geht, dass der Vermieter u.U. wg.Untervermietung od.selbständiger Gebrauchsüberlassung die Miete erhöhen kann?(Mietzuschlag)
2.„selbständige Gebrauchsüberlassung“. Bezieht sich das wort selbständig auf den Gebrauch durch den Dritten od. auf die selbständige überlassung durch den Mieter(wäre irgwie unlogisch, weil Erlaubnis erforderlich)?
3.was hat es mit der Aufnahme in den Haushalt auf sich? Gestaltet sich z.B. die Aufnahme, wobei der Dritte nichts zahlen muss, leichter?
4.Kann man den so „aufgenommenen“ Dritten in der wohnung ANMELDEN? Darf sich der Vermieter da quer stellen? Darf er mit der Überbelegung argumentieren, obwohl er auf dem Mietzuschlag erst wg. Unzumutbarkeit bestehen darf (mietzuschlag=quausi schon extrawurst)?
danke im Voraus
Guten Tag,
ich habe da eine Frage zum Standardmietvertrag §11"Benutzung
der Mieträume, Untervermietung, Tausch".
Es gibt nicht den einen Standardmietvertrag, daher ist das Folgende mit Vorbehalt zu betrachten.
ich zitiere mal Abs.2 u.3.daraus und würde gerne den
Unterschied zw. „selbständiger GEBRAUCHSÜBERLASSUNG der
Mieträume an Dritte“ u. „Aufnahme von dritten in den Haushalt
od.unter Überlassung eines od.mehrerer Räume zur selbständigen
BENUTZUNG“ erklärt bekommen.
Also: Abs.2 „ohne erlaubnis des vermieters ist der mieter
weder zur Untervermietung noch zu einer sonstigen
selbständigen Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte…
(ausnahme:Besuch).Die bei berechtigtem Interesse zu erteilende
bzw. erteilte Erlaubnis gilt nur für den einzelfall.“
Abs. 3 „für die aufnahme von Dritten durch den Mieter - gleich
ob in den gemeinsamen Haushalt od. unter Überlassung eines
od.mehrerer Räume zur selbständigen Benutzung ist von diesem
ein angemessener Mietzuschalg zu entrichten, wenn dem
Vermieter die Überlassung nur dann zugemutet werden kann.“
Absatz 3 setzt den Absatz 2 voraus. Absatz 2 regelt, dass Untervermietung nur mit Einverständnis des Vermieters erfolgen darf. Absatz 3 konkretisiert das. Dritte dürfen also vom Mieter (mit Einverständnis des Vermieters) untermieten.
Es bleibt jedoch unklar, was der Passus „ist von diesem
ein angemessener Mietzuschalg zu entrichten, wenn dem
Vermieter die Überlassung nur dann zugemutet werden kann“ bedeuten soll.
Dem Klang nach möchte der Vermieter vom (erlaubten) Untermieter eine Mietzahlung (zusätzlich zur Miete des Hauptmieters) kassieren. Dies dürfte rechtswidrig sein. Denn wenn Untervermietung zulässig ist, gebührt die Mietzahlung des Untermieters dem Hauptmieter. Darüber hinaus kann die Mietzinsverpflichtung des Hauptmieters in der Höhe nicht davon abhängig sein, ob dieser (der Hauptmieter) Teile der Wohnung (erlaubtermaßen) untervermietet.
Fazit: Der Vermieter muss dulden, dass das Mietverhältnis mit seinem Hauptmieter unverändert weiter besteht, auch wenn dieser untervermietet.
Grüße zum Wochenende
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Hi, da ist alles nach zu lesen.
Die Miete darf d. Vermieter bei Untervermietung nicht erhöhen.
MfG ramses90