Aufnahme

Hallo Guten Tag :

Eine Frage.

Person A hat von Person B vor 14 Jahren schwere Übergriffe sexueller Art erlitten. Person A war hilflos und Person A war total Ahnungslos, dass so etwas kommen werde, das könnte Person A nicht einmal in 1000 Jahren denken.

Mal angenommen, Person A geht wieder zu Person B nach 14 Jahren und stellt sich dem Angreifer (auch eine Therapie der Übergriffe wäre das) und trägt die Übergriffe sogar mit kleinsten Details, weil Person A durch die Übergriffe schwer traumatisiert worden ist.
Traumatisiert beutetet, dass Person A die Übergriffe seit 14 Jahren mehrfach täglich und nächtlich in Farbe erlebt und wieder und wieder durchmacht.

Zurück zu der Annahme: Person A geht zur Person B und will diese Übergriffe dem Angreifer mündlich vortragen und das mündliche Vortragen aufs Tonband aufnehmen und diese Aufnahme der Behörde vorlegen, der Person B(Angreifer) untersteht.

Muss Person A (Opfer) mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, weil er so eine Tonbandaufnahme gemacht hat?
Wie hoch wäre die Strafe?

Danke
Rafael

Es gibt eine allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine erweiterte von 13 Jahren.

Nach 14 Jahren ist (ausser Mord und Totschlag) nichts mehr zu machen.

T

Hallo Termid :

Ich habe die Zeit überspannt angegeben. Es ist 13 Jahre. Im August 2010 sind es dann 14 Jahre.
So eine Aufnahme und die Sache selber schildern, hätte politische Auswirkungen und es wäre für das Opfer eine Verarbeitung.
Aber noch mal zu der Frage:
Wäre so eine Tonbandaufnahme strafbar?
Und wenn Ja, wie hoch wäre die Strafe?
Danke
Gruss

Wäre so eine Tonbandaufnahme strafbar?

Tonbandaufnahmen sind nicht gerichtsverwertbar.

Selbst nach einer persönlichen Vernehmung bei der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft muss man jedes einzelne Blatt des Protokolls persönlich unterzeichnen.

T

Hallo Danke.
Ich meine nicht als Beweismittel vor Gericht.
Wenn Person A das Gespräch aufs Band aufzeichnet, muss sie mit strafrechtlicher Verfolgung (Anzeige) rechnen?
Wenn Person A (Opfer=Aufzeichner des Dialogs) verurteilt wird, wie hoch wäre die Strafe?
Es ist nicht verboten, Gespräche aufzuzeichnen?

Es ist nicht verboten, Gespräche aufzuzeichnen?

Nein, aber „der andere“ muss darüber vorher informiert werden, siehe Telefon.

T

Der Andere soll nicht informiert sein!
Unter dieser Ausgangslage habe ich die Frage gestellt

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der Andere soll nicht informiert sein!
Unter dieser Ausgangslage habe ich die Frage gestellt

Das ist verboten!

Ich hoffe, dass andere Fachleute meine Frage lesen und antworten.

Gruss

Aufgepasst…
… gleich kommt der Moderator und wirft uns hier raus weil deine Fragen zu sehr ins „ich“ abdriften.

Der Mod hat nicht nur das Recht, sondern es ist sogar seine Pflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz.

Ich habe mich immer nur so knapp wie möglich gehalten.

Und trotzden versucht so viele Infos wie möglich rüberzubringen.

Wenn du meinst woanders bessere Antworten in einem öffentlichen Rechtsraum zu bekommen, dann ist das deine persönliche Illusion.

Termid

Hier mal eine fachliche Antwort
Hallo,

Muss Person A (Opfer) mit strafrechtlichen Konsequenzen
rechnen, weil er so eine Tonbandaufnahme gemacht hat?
Wie hoch wäre die Strafe?

auf diese Frage hättest Du Deinen Beitrag durchaus beschränken können.

Ja. Das ist strafbar nach § 201 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html).

Und wie Du dort nachlesen kannst, ist nicht nur der Mitschnitt selbst strafbar, sondern auch die Verwendung dessen. So ein Mitschnitt ist daher nicht zu nutzen ohne sich strafbar zu machen.

Gruß

S.J.

Hallo,

Tonbandaufnahmen sind nicht gerichtsverwertbar.

das gilt selbstverständlich nur, wenn diese unbefugt erstellt wurden.

Selbst nach einer persönlichen Vernehmung bei der Polizei im
Auftrag der Staatsanwaltschaft muss man jedes einzelne Blatt
des Protokolls persönlich unterzeichnen.

das ist m.E. Unsinn. Ob und wie ein vorgelegter Beweis zu würdigen ist, obliegt ausschließlich dem Richter (freie Beweiswürdigung, § 261 StPO bzw. § 286 ZPO). Sagt also ein Polizist als Zeuge aus, dass jemand in der Vernehmung etwas bestimmtes gesagt hat, so kann der Richter das glauben oder auch nicht.

Gruß

S.J.

Hallo Steve Jobs:

Danke für Antwort.

Wenn das Gesetz unter dem Link richtig verstanden wurde, muss der Ton-Aufnehmer mit einer Geldsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren rechnen.
Gruss

… gleich kommt der Moderator und wirft uns hier raus weil
deine Fragen zu sehr ins „ich“ abdriften.

Glaube ich nicht. Hier driftet auch gar nichts ins „ich“ ab.

Der Mod hat nicht nur das Recht, sondern es ist sogar seine
Pflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz.

Wo genau im RBerG steht was von Forum, Mod und Verpflichtung zum löschen?

Ich habe mich immer nur so knapp wie möglich gehalten.

In der Tat. So knapp, dass eigentlich nicht wirklich was dabei rausgekommen ist.

Und trotzden versucht so viele Infos wie möglich
rüberzubringen.

Wenn du meinst woanders bessere Antworten in einem
öffentlichen Rechtsraum zu bekommen, dann ist das deine
persönliche Illusion.

Ein simpler Verweis auf § 201 StGB ?

Gruß

S.J.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Wenn das Gesetz unter dem Link richtig verstanden wurde, muss
der Ton-Aufnehmer mit einer Geldsstrafe oder Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren rechnen.

nur wenn er „als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ handelt, was hier wohl eher nicht zutrifft. Damit ist z.B. gemeint, wenn ein Pastor, ein Polizist oder ein Behördenmitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit handelt.

„Normalsterbliche“ kommen mit bis zu 3 Jahren weg. Allerdings können die Tonträger und Abhörgeräte, die verwendet wurden, auch eingezogen werden.

Gruß

S.J.

Ganz Grossen Dank!

Schönes WE.

Gruss

Hallo!

Das stimmt so nicht.

Vergewaltigung (schon damals), schwerer sexueller Missbrauch -> 20 Jahre Verjährungsfrist
Und bei Missbrauchsfällen beginnt die Verjährung erst, wenn das Opfer Volljährigkeit erreicht.

Schmitt

1 „Gefällt mir“

Ich habe mich immer nur so knapp wie möglich gehalten.

In der Tat. So knapp, dass eigentlich nicht wirklich was dabei
rausgekommen ist.

Das streite ich ab.

Ein simpler Verweis auf § 201 StGB ?

Da gebe ich dir Recht. Wohl ganz vergessen.

Schönen Gruß
T.

Da gibt es nichts zu bestreiten

Ich habe mich immer nur so knapp wie möglich gehalten.

In der Tat. So knapp, dass eigentlich nicht wirklich was dabei
rausgekommen ist.

Das streite ich ab.

Ach was.

Ausgangsfrage:

Muss Person A (Opfer) mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, weil er so eine Tonbandaufnahme gemacht hat?
Wie hoch wäre die Strafe?

Deine Antworten:

1.) Verweis auf Verjährung der zugrunde liegenden Tat
2.) Tonbandaufnahmen sind nicht gerichtsverwertbar
3.) „der andere“ muss darüber vorher informiert werden
4.) Das ist verboten!

Nun erklär uns mal, welche Deiner 4 Antworten zu der o.g. Frage passen. Antwort 1 und 2 würde ich mal mit „Thema völlig verfehlt“ bezeichnen, Antwort 3 und 4 sind zwar nicht falsch, sagen aber nichts über die Strafbarkeit oder die Strafe.

Also bleibe ich dabei, dass eigentlich nicht wirklich was dabei
rausgekommen ist.

Gruß

S.J.

2 „Gefällt mir“