Aufrechnen/Vollstrecken bei Tochter

Hallo frierende Osterhasen. Folgendes Beispiel.

Teil 1 Aufrechnung mit Tochterunternehmen

Nehmen wir an, Kunde Hans Gläubiger steht im Vertragsverhältnis mit
der Schuldner AG. Diese erbringt an Hans G. eine fortführende
Leistung, welche Hans G. monatlich an die Schuldner AG bezahlt.

Es ergibt sich aus dem Geschäftsverhältnis, dass Hans G. eine
Forderung gegenüber der Schuldner AG zusteht. Diese sei hier als
rechtmäßig angenommen. Warum also an die Schuldner AG weiter zahlen,
wenn man auch aufrechnen kann. So rechnet Hans G. fortan seine
monatliche Geldschuld gegenüber der Schuldner AG auf und seine
Forderung verringert sich somit Monat um Monat.

Bis die Schuldner AG aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet und eine
Neu GmbH die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt und an
die Stelle der Schuldner AG tritt. Die Neu GmbH erbringt jetzt die
Leistung bei Hans G. und er schuldet nun ihr das Geld.

Aufrechenen ist jetzt wohl nicht mehr.

Aber Hans G. erfährt, dass die Neu GmbH eine 100%ige Tochter der
Schuldner AG ist. Die Neu GmbH gehört also der Schuldner AG.

Aufrechnen weiter möglich?

Teil 2 Vollstrecken gegen das Tochterunternehmen

Nehmen wir an, der Kunde Hans Gläubiger hat aus dem Beispiel oben
einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldner AG.

Bei der Schuldner AG ist vermutlich nicht mehr viel zu holen. Man
munkelt schon Insolvenz. Aber die 100%ige Tochter der Schuldner AG,
die Neu GmbH, ist wirtschaftlich gesund. Vielelicht würde sie, bei
einer Insolvenz der Schuldner AG herausgelöst werden, kann uns aber
erst mal egal sein.

Kann Hans G. bei der Neu GmbH vollstrecken, mit dem Titel auf den
Namen der Schuldner AG? Er würde ja immerhin ins 100%ige Vermögen der
Schuldner AG vollstrecken. Oder?

Für beide Fälle: Was wäre, wenn die Neu GmbH keine 100%-Tochter wäre? Vielleicht nur 50%ig.

MfG

Teil 1

Nein, die Aufrechnung ist grundsätzlich nicht mehr direkt möglich. Die Fragestellung hat aber einige Pferdefüße. Die Schuldner-AG erbringt an Hans G eine monatliche Geldleistung? Und Hans G erbringt außerdem eine monatliche Geldleistung an die Schuldner AG. Und dann fällt ihnen ein, dass man Geld nicht tauschen muss? Irgendwas scheint da zu fehlen.

Auch ein „Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis“ und der Eintritt eines anderen Schuldners ist nur dann möglich, wenn alle einverstanden sind. Oder lag dem eine Kündigung zu Grunde und ein neuer Vertragsabschluss mit der Neu-GmbH?

Teil 2

Eine Vollstreckung mit einem Titel gegen die Schuldner AG in das Vermögen der Neu-GmbH ist nicht möglich.

Wirtschaftlich betrachtet mag die Neu-GmbH ausschließliches Vermögen der Schuldner Ag darstellen, rechtlich ist sie aber selbständig. Aber es ist zum Beispiel möglich, Ansprüche der Schuldner AG, die dieser gegen die Neu-GmbH zustehen, zu pfänden. Es gibt da einige Möglichkeiten, auch Anfechtungstatbestände kommen in Betracht. Das wäre ja zu schön, wenn ein Unternehmen in der Krise einfach eine andere Gesellschaft gründet, sein Vermögen dorthin verschiebt und die verschuldete Gesellschaft pleite gehen lässt.

Teil 1

Nein, die Aufrechnung ist grundsätzlich nicht mehr direkt
möglich.

der UP sollte zumindest auf die ausnahme von der gegenseitigkeit der forderungen in § 406 bgb hingewiesen werden, da es sich wohl nicht um eine monatlich neu entstehende forderung des aufrechnenden handelt.

Teil 2

Eine Vollstreckung mit einem Titel gegen die Schuldner AG in
das Vermögen der Neu-GmbH ist nicht möglich.

auch hier liegt es wohl nahe, dass eine sonderrechtsnachfolge stattgefunden hat, so dass man den UP auf § 727 ZPO hinweisen kann.
ob eine rechtsnachfolge wirklich stattgefunden hat, weiß nur der UP.

der UP sollte zumindest auf die ausnahme von der
gegenseitigkeit der forderungen in § 406 bgb hingewiesen
werden, da es sich wohl nicht um eine monatlich neu
entstehende forderung des aufrechnenden handelt.

§ 406 BGB bezieht sich auf Abtretungen. Dass eine solche hier vorliegt, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Sie würde hier auch keinen Sinn machen.

auch hier liegt es wohl nahe, dass eine sonderrechtsnachfolge
stattgefunden hat, so dass man den UP auf § 727 ZPO hinweisen
kann.
ob eine rechtsnachfolge wirklich stattgefunden hat, weiß nur
der UP.

Auch eine Rechtsnachfolge ergibt sich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht,. Sie liegt auch nicht nahe.

Läge sie vor, wäre der Hinweis auf § 727 ZPO aber richtig.

Danke schon mal.

Teil 1
Nein, die Aufrechnung ist grundsätzlich nicht mehr direkt
möglich. Die Fragestellung hat aber einige Pferdefüße. Die
Schuldner-AG erbringt an Hans G eine monatliche Geldleistung?

Nein, stand nicht da, nur Leistung. Nehmen wir an, eine Dienstleistung.

Und Hans G erbringt außerdem eine monatliche Geldleistung an
die Schuldner AG. Und dann fällt ihnen ein, dass man Geld
nicht tauschen muss? Irgendwas scheint da zu fehlen.

Dienstleistung gegen Geld.

Auch ein „Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis“ und der
Eintritt eines anderen Schuldners ist nur dann möglich, wenn
alle einverstanden sind. Oder lag dem eine Kündigung zu Grunde
und ein neuer Vertragsabschluss mit der Neu-GmbH?

Nein.
Nehmen wir an, die Schuldner AG erbringt Mobilfunkdienstleistung und gibt das Geschäft ab, an die Neue Mobil GmbH. Diese übernimmt das Vertragsverhältnis. Das wird dem Hans Gläubiger einfach mitgeteilt.

Teil 2
Eine Vollstreckung mit einem Titel gegen die Schuldner AG in
das Vermögen der Neu-GmbH ist nicht möglich.

Wirtschaftlich betrachtet mag die Neu-GmbH ausschließliches
Vermögen der Schuldner Ag darstellen, rechtlich ist sie aber
selbständig. Aber es ist zum Beispiel möglich, Ansprüche der
Schuldner AG, die dieser gegen die Neu-GmbH zustehen, zu
pfänden.

Also Dritt-Schuldner-Pfändung?
Nur welche Ansprüche? Der Jahresgewinn? Der könnte bei der Neue Mobil GmbH verbleiben. Oder die bilden Rückstellungen und weisen erstmal gar kein Gewinn aus.
Letztlich ist die Neue Mobil GmbH aber was wert. Die haben Sachvermögen und Geld auf dem Konto. Nur wie rankommen?

Es gibt da einige Möglichkeiten, auch
Anfechtungstatbestände kommen in Betracht. Das wäre ja zu
schön, wenn ein Unternehmen in der Krise einfach eine andere
Gesellschaft gründet, sein Vermögen dorthin verschiebt und die
verschuldete Gesellschaft pleite gehen lässt.

Sowas soll schon vorgekommen sein.
MfG