Liebe/-r Experte/-in,
habe mehrere Fragen:
Muss der Anwalt oder die Gegenseite eine Auflistung des gezahlten Kindesunterhalts für Minderjährige Kinder nach dem 18. Geburtstag machen?
Ist dies mit Kosten für mich verbunden?
Ist sowas nicht auch gesetzlich Vorgeschrieben?
Die Gegenseite bekommt PKH.
Hallo,
eine rehtliche Vorschrift ist mir nicht bekannt, da Kindesunterhalt in der Regel nicht mit dem 18. Lj. endet.Es versteht sich aber, dass beide Parteien eine Buchführung über den gezahlten und empfangenen Unterhalt führen.Wenn von einem Anwalt im Auftrag
Klage über rückständigen Unterhalt(?) geführt wird, muss er den Beweis der Nichtzahlungen erbringen.
Kosten dürfen für die Auflistung nicht besonders entstehen.
Mit Gruß