Aufrechnung mit Miete zur Kostendeckung des RA

Mietmängel, die fast alle nicht vorlagen, führen zu einer Aufrechnung mit dem Mietzins: Wörtliche Formulierung des Rechtsanwaltes bezüglich der Kostenforderung: „Demzufolge wird Namens und in Vollmacht meiner Mandanten die Aufrechnung des Kostenerstattungsanspruches in Höhe von 667,35 EUR mit Ihrer Mietzinsforderung in Höhe von 795,- EUR für den Monat September 2010 erklärt. Meine Mandanten zahlen daher für den Septembermonat 2010 ausschließlich einen Betrag in Höhe von 127,65 EUR. Einer vorherigen Aufrechnungsanzeige bedurfte es ausweislich des unbestrittenen Kostenerstattungsanspruches nicht.“^ Siehe aucch: http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?A…

Wenn die Mängel nachweislich nicht bestehen, erscheint mir die Mietminderung ungerechtfertigt. Diese kann dan auch nicht mit ebenfalls ungerechtfertigten Anwaltskosten aufgerechnet werden.

Übrigens: Wären die Mängel da, müste der Vermieter nicht nur die Mietminderung hinnehmen, sondern wohl auch die Anwaltskosten zahlen, wenn er auf eine Mängelanzeige nicht reagiert hätte. Je nach Mangel muss der Vermieter mehr oder weniger schnell handeln. Bei einer beschädigten Tür sicher weniger schnell als bei einer im Winter ausgefallenen Heizung. Aber der Mieter muss die Mängel dem Vermieter natürlich melden und eine angemessene Zeit zur Behebung einräumen.
Einfach sofort zum Anwalt rennen geht nicht.

Irgendwie erscheint das Ganze komisch: Denn wären die Mängel korrekt, die Anwalteinschaltung auch, dann würden die Mieter sich ins Fleisch schneiden, wenn sie die Mietminderung mit ihren eigenen Anwaltskosten verrechnen würden, die sie sich vom vermieter ja zusätzlich holen könnten.

Dem Vermieter in deinem Beispiel rate ich, sich ebenfalls einen Anwalt zu suchen.