nehmen wir einmal an, ein Arbeitnehmer erhält seit ca. 1 Jahr Kurzarbeitergeld. In den Lohnabrechnungen erscheint jeweils für zurückliegende Monate ein Abzug, bezeichnet als „Aufrollungsdifferenz“.
Ist diese Aufrollungsdifferenz deshalb berechnet, weil die durch den Progressionsvorbehalt zu erwartende Steuernachzahlung bereits hier berücksichtigt wird?
Als Aufrollungsdifferenz bezeichnen viele Abrechnungsprogramme wenn in den Vormonaten etwas korrigiert wurde. Die Korrektur wird dann im aktuellen Monat als „Aufrollungsdifferenz“ abgezogen.
Seitens des Arbeitgebers gibt es keine Möglichkeit die Mehr-Steuer des Progressionsvorbehaltes über den Lohnsteuerabzug einzubehalten.