Aufrufen einer Domain verboten?

Kann einer der ein Forum betreibt es verbieten seine Domain aufzurufen??

Nachdem ein Internetuser sich in dem Forum seit einer Ewigkeit nicht mehr angemeldet hat wurde sein Acount nun gelöscht.
In der Email standen schon fast Drohungen drin wie z.B. „wenn sie nocheinmal sich bei unserem Forum anmelden oder sogar nur den Domain aufrufen werden wir strafrechtliche Schritte gehen“

Der Verstoß soll angeblich so schwerwiegend gewesen sein das der Betreiber dem User unwiderruflich und bei Strafandrohung untersagt, sich je wieder in dem Foren zu registrieren.

Was soll das denn? Übertrieben hoch Zehn.
Kann der Betreiber den User anzeigen wenn er den Domain aufruft weil anmelden wird er sich eh nie wieder.

Am Ende in der Email steht noch das das Forum das Verbot mit einer neuen speziellen Software überprüft.

Danke

Kann der Betreiber den User anzeigen wenn er den Domain
aufruft weil anmelden wird er sich eh nie wieder.

Am Ende in der Email steht noch das das Forum das Verbot mit
einer neuen speziellen Software überprüft.

Danke

Nein,verbieten kann er das m.E. nicht. Ein „Hausverbot“ lässt sich im Internet schlecht durchsetzen. Auf DIE Anzeige wäre ich gespannt. Und ob sich diese Person wirklich wieder auf diese Seite „verirrt“,lässt sich m.E. nur durch Einsatz eines entsprechenden Cookies überprüfen. Aber auch das bedeutet ja nur,daß sich jemand von diesem Rechner aus auf diese Seite begeben hat, *wer* das war,lässt sich so jedoch nicht feststellen.

Hallo

„wenn
sie nocheinmal sich bei unserem Forum anmelden oder sogar nur
den Domain aufrufen werden wir strafrechtliche Schritte gehen“

Und? … wenn er nicht will, dass sich jemand seine Seite anschaut, soll er sie löschen. Strafrechtlich wird es nicht geahndet, da kann er noch soviel anzeigen wie er will.

Gruss

Iru

Hallo!

Nein,verbieten kann er das m.E. nicht. Ein „Hausverbot“ lässt
sich im Internet schlecht durchsetzen.

Die Durchsetzung eines Verbots und das Aussprechen eines solchen sind zwei verschiedene Dinge. Daher kann er sehr wohl auf Basis des Hausverbots eine weitere Nutzung verbieten. Wie diese Nachgehalten wird, ist ein anderes Thema.

Gruß
Falke

Hausverbot??? §123 StGB??? Nein.
Hallo,

Die Durchsetzung eines Verbots und das Aussprechen eines
solchen sind zwei verschiedene Dinge. Daher kann er sehr wohl
auf Basis des Hausverbots eine weitere Nutzung verbieten.

na da nenne mal die passende Rechtsgrundlage.

Das Hausverbot als solches ist nicht gesetzlich klar definiert. Ein Verstoß gegen ein solches wäre ein Verstoß gegen §123 StGB. Das kann ich aber nichts von Internetseiten finden.

M.E. ist es nicht möglich, den Aufruf einer Internetseite rechtlich zu untersagen. Siehe hierzu auch http://de.wikipedia.org/wiki/Virtuelles_Hausverbot

Gruß

S.J.

Vorab - ich bin kein Experte für Medienrecht.

Zu Ohren kam mir aber zum Thema virtuelles Hausrecht in Foren folgendes:
http://www.e-recht24.de/news/sonstige/410.html

Virtuelles Hausrecht geltend machen kann man wohl schon. Insbesondere auch als privater Betreiber. Hausrecht heißt, so wie ich es interpretiere, daß der Betreiber die Anmeldung nicht dulden muß bzw. immer wieder löschen kann, wenn z.B. gegen die Nutzungsbedingungen (die man bei Anmeldung im Forum ja akzeptiert hat) verstoßen wird. Oder eben den Weg über den Rechtsanwalt gehen mit Unterlassungserklärung oder ähnlichem. Ob man das als Betreiber dann auch durchzieht steht auf einem anderen Blatt. Ich als Betreiber würde den Account wohl so lange wieder löschen, bis es einer Nervensäge dann doch zu dumm wird.

Allerdings werde ich die Nervensäge nicht davon abhalten können sich die Seite anzusehen. Das kann man in der Regel, zumindest für einige Bereiche auch ohne über einen Account angemeldet zu sein.

Alle Angaben ohne Gewähr
Eva

Hallo,

na da nenne mal die passende Rechtsgrundlage.

Die relevanten (wenn auch Wikip. nicht gerade als relevant bezeichnet werden kann) hast du schon selbst verlinkt.

Das Oberlandesgericht Köln wies m.W. darauf hin, daß von einem Betreiber eines solchen Diskussionsforums im Internet nicht ein willkürliches Nutzungsverbot ausgesprochen werden kann. Es müssen daher nachvollziehbare Gründe für den Ausschluß eines Internetteilnehmers vorliegen, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufs, odereine zweckentfremdete Nutzung des angebotenen Programms durch den Teilnehmer (Nutzung nicht im Rahmen des üblichen „Teilnehmerverhaltens“) hat.

Interessant ist sicherlich auch folgendes Urteil vom Oberlandesgericht Kleinhaus (Az. 312 O 83/07):

Zitat:
"Vor dem Oberlandesgericht wurde sein virtuelles Hausrecht prinzipiell bestätigt, in der Sache erhielt er aber trotzdem nicht Recht. Dies ist wohl Ursache des weit verbreiteten Irrtums, ein virtuelles Hausrecht gebe es nicht.

Das Oberlandesgericht Kleinhaus stellte fest, daß aufgrund der tatsächlich existierenden Verbreitung des Internets als allgemein verfügbares Kommunikationsnetz bis in der privaten Bereich den durch das Netz erreichbaren Personen ein virtuelles Hausrecht zusteht. In der Nutzung durch Privatpersonen ist das Internet damit der privaten Wohnung gleichzustellen, bei der der Hausherr nach eigenem Ermessen Personen vom Betreten ausschließen darf. Jedoch stellte das Gericht auch fest, daß ein Besuchswilliger erkennen können muß, ob ihn ein virtuelles Hausverbot betrifft oder nicht.

Ein Verbot für „alle Juristen“ ist insofern ungültig, als daß dieser Begriff keinen exakt festgelegten Personenkreis bezeichnet. Je nach sprachemfpinden kann man als „Jurist“ bereits Studenten der Rechtswissenschaften verstehen oder auch lediglich Personen, die bestimmte Berufe ausüben. Ein virtuelles Hausverbot beispielsweise gegen „alle Polizisten“ oder „alle Anwälte“ wäre dagegen wirksam, da es sich um einen eindeutig bezeichneten Personenkreis handelt."

Quelle: http://www.kurt-kolben.de/virtuelles-hausrecht.html

Hier ist es nur daran gescheitert, dass das Verbot zu pauschal ausgesprochen wurde. Grundsätzlich wurde aber das „virtuelle Hausrecht“ wohl bestätigt.

Gruß
Falke

2 „Gefällt mir“

Hallo,

Die Ursprungsfrage lautete „Aufrufen einer Domain verboten??“

Es gilt hier eindeutig zu unterscheiden, ob sich ein solches Hausverbot auf die Nutzung der Dienste oder das Öffnen der Seite bezieht.

Das geht auch aus den von Dir angeführten Fällen und der Wikipedia Seite hervor. Die Nutzung eines Forums kann beispielsweise untersagt werden, worum es in dem hier diskutierten Fall aber wohl nicht geht. Der reine Aufruf der Seite kann aber nicht untersagt werden. Das wäre in etwa so, als wenn der Kioskbetreiber ein Verbot aussprechen würde in sein öffentlich einsehbares Schaufenster zu sehen.

Schlussendlich sollte man aber auch berücksichtigen, dass der Verstoß gegen ein „echtes“ Hausverbot durchaus strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Bei einem „virtuellen“ Hausverbot nicht. Und sofern eine Internetseite lediglich besucht und dort nichts eingetragen wird, wüsste ich nicht, auf welcher Grundlage ein Verbot basieren sollte und erst recht nicht, welche Folgen ein Verstoß gegen das Verbot haben sollte.

Letztendlich bezog sich die Ursprungsfrage auf die Strafbarkeit bei einem Verstoß. Diese besteht aber definitiv nicht.

Somit geht Deine Antwort etwas am Thema vorbei.

Gruß

S.J.

Hallo

Das wäre in etwa so,
als wenn der Kioskbetreiber ein Verbot aussprechen würde in
sein öffentlich einsehbares Schaufenster zu sehen.

sehe ich auch so.

Und sofern eine Internetseite lediglich
besucht und dort nichts eingetragen wird, wüsste ich nicht,
auf welcher Grundlage ein Verbot basieren sollte und erst
recht nicht, welche Folgen ein Verstoß gegen das Verbot haben
sollte.

Ein Verbot besteht nicht und könnte auch kaum überwacht werden. Selbst wenn der Besuch bei Strafe verboten wäre, so müsste immer noch der Vorsatz bewiesen werden. Das auch unter dem Gesichtpunkt, dass manche Seiten sehr penetrant sind, die drängen sich auf, ohne dass sie aufgerufen wurden.

Gruss

Iru

Joke?

Interessant ist sicherlich auch folgendes Urteil vom Oberlandesgericht Kleinhaus (Az. 312 O 83/07):

Hallo Falke,

sollte es dir etwa entgangen sein, dass die von dir verlinkte Seite einfach nur ein Joke ist?
Wenn du Zweifel hast, dann stelle dir selbst mal die Frage „wo ist das OLG Kleinhaus“ oder rufe die höchst lesenswerte Homepage des Seitenbetreibers auf.

Ich gebe dir für diesen Gag ein Sternchen. :smiley:

Gruss

Iru, der ungern Ungeprüftes übernimmt

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Die Ursprungsfrage lautete „Aufrufen einer Domain verboten??“

Dies ist falsch! Lese bitte den kompletten Artikel und nicht nur die Headline! Zur Erinnerung:

"Nachdem ein Internetuser sich in dem Forum seit einer Ewigkeit nicht mehr angemeldet hat wurde sein Acount nun gelöscht.
In der Email standen schon fast Drohungen drin wie z.B. „wenn sie nocheinmal sich bei unserem Forum anmelden oder sogar nur den Domain aufrufen werden wir strafrechtliche Schritte gehen“

Der Verstoß soll angeblich so schwerwiegend gewesen sein das der Betreiber dem User unwiderruflich und bei Strafandrohung untersagt, sich je wieder in dem Foren zu registrieren."

Das geht auch aus den von Dir angeführten Fällen und der
Wikipedia Seite hervor. Die Nutzung eines Forums kann
beispielsweise untersagt werden, worum es in dem hier
diskutierten Fall aber wohl nicht geht.

Siehe oben!

Der reine Aufruf der
Seite kann aber nicht untersagt werden. Das wäre in etwa so,
als wenn der Kioskbetreiber ein Verbot aussprechen würde in
sein öffentlich einsehbares Schaufenster zu sehen.

Hier gebe ich dir Recht und braucht m.E. auch nicht weiter erörtert werden.

Und sofern eine Internetseite lediglich
besucht und dort nichts eingetragen wird, wüsste ich nicht,
auf welcher Grundlage ein Verbot basieren sollte und erst
recht nicht, welche Folgen ein Verstoß gegen das Verbot haben
sollte.

Bei einem Besuch sicherlich nicht, bei Neuanmeldung und Nutzung sieht es dann aber ggf. anders aus.

Letztendlich bezog sich die Ursprungsfrage auf die
Strafbarkeit bei einem Verstoß. Diese besteht aber definitiv
nicht.

Falsch - siehe oben!

Somit geht Deine Antwort etwas am Thema vorbei.

Falsch - siehe oben!

Gruß
Falke

Hi!

Wenns so ist, nehm ich den gerne an und hefte ich an mein Büßer-Revers. Nichtdestotrotz ist die Frage zweigeteilt in

a) Ist (Kann man) der reine Besuch einer Seite verboten (verbieten)?
b) Ist (Kann man) die Nutzung eines Forums verboten (verbieten)?

Gruß
Falke

Hallo,

verbieten kann man viel, aber es durchsetzen ist eine andere Sache. Deswegen mache mir kaum Gedanken darüber, was verboten werden kann. Die für mich relevante Frage ist: Welche Rechtsfolgen hat die Nichtbeachtung des Verbotes? Und da sehe ich keinerlei strafrechtliche Folgen.
Etwas anderes wäre es, wenn ich außer dem Besuch dem Seiten-/Forenbetreiber auf irgendeine Weise Schaden zufüge. Aber das war ja nicht die Frage des UP.

Gruss

Iru