Hallo Rechtskundige,
ein leidiges Thema: Unterrichtsausfall an Schulen. Gibt es eine Hohlstunde, lungern die Kinder irgendwo herum oder sie werden nach Hause geschickt. In der Nachbarschaft beobachtete ich öfters, dass der Sprössling vor der Tür steht, die Mutter ist aber einkaufen (sie erwartete das Kind stundenplanmässig ja auch erst eine Stunde später) und das Kind steht vor verschlossener Haustür und spielt unbeaufsichtigt auf der Straße.
Ich halte es für unverantwortlich und als Verletzung der Aufsichtspflicht der Schule, wenn sie die Kinder zu früh heimschickt auf die Gefahr hin, dass sie nicht unmittelbar in die Obhut der Eltern übernommen werden können.
Bei älteren Schülern (5. klasse und höher) hat unsere Schule den Eltern und den Schülern mitgeteilt, dass sie bei Unterichtsausfällen das Schulgelände nicht verlassen dürfen, andernfalls die Schule keine Gewähr für die Sicherheit der Schüler übernehmen kann. Aber auch auf dem Schulgelände werden die Schüler während der Hohlstunde nicht beaufsichtigt. Also auch hier stiehlt sich die Schule aus der Verantwortung.
Frage: Könnte die Schule im Schadensfall wegen Verletzung der Aufsichtspflicht belangt werden? Oder gibt es ein „Schlupfloch“ im Schulgesetz?
Danke für Eure Meinungen!
Wolfgang D.