Aufsichtspflicht verbleibt bei Eltern

Ein siebenjähriges Kind soll zu einem Reitkurs angemeldet werden. Der Kurs geht über fünf Tage, jeweils halbtags. Die Anwesenheit der Eltern ist ausdrücklich nicht gewünscht.

Nun finden sich in den AGB die folgenden Klauseln:

"“Die Erziehungsberechtigten werden nicht aus der Aufsichts- und Haftpflicht entlassen…Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr! Veranstalter und Lehrgangsleiter schließen jede Haftung, soweit gesetzlich zulässig aus. Insbesondere weisen wir darauf hin, daß für Unfälle, die während der Zeit des Aufenthaltes im / am Stall und auf dem Reitgeländes sowie im Zusammenhang mit der Ausübung des Reitsports auftreten eine Haftung nur insoweit übernommen wird, als hierfür Versicherungsschutz besteht, bzw. der Schaden auf grober Fahrlässigkeit der verantwortlichen Person beruht.”

Ist es zulässig, dass der Reitverein keine Aufsichtspflicht übernehmen möchte? Wie sollen die Eltern ihre Aufsichtspflicht ausüben, wenn sie ja gar nicht anwesend sind und auch nicht anwesend sein sollen?

Ist es zulässig, die Haftung in AGB auf grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen?

Hallo!

Die AGB sind verwirrend formuliert, da hätte ich Bedenken was das Transparenzgebot betrifft. Prinzipiell kann man auf grobe Fahrlässigkeit beschränken - wenn es aber um einen konkreten Fall geht, müsste man die gesamten AGB konkret prüfen.

Rein praktisch jetzt aber würde ich das so sehen (auch wenn es ein bisschen off topic ist):
A) der Reitverein sollte eine Haftpflichtversicherung haben
B) die Kindeseltern sollten eine Unfallversicherung haben, bei der das Kind mitversichert ist (und auch Reitunfälle drinnen sind)
C) die Eltern sollten eine Haftpflichtversicherung haben für die Haftung aus Aufsichtspflichtverletzung
D) man sollte sich vergewissern, dass der Reitbetrieb lege artis geführt wird, d.h. dass also erstens qualifiziertes Personal vorhanden ist und zweitens die üblichen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Das ist nämlich nicht bei allen Reitbetrieben selbstverständlich - jeder x-beliebige Hansel darf einen Reitbetrieb aufmachen und da gibts erstens eine Menge Scharlatane und zweitens hat sich auch in etablierten Reitbetrieben noch nicht überall herumgesprochen, dass es doch relativ viele Reitunfälle gibt und man da ein paar Sicherheitsvorkehrungen treffen sollte. Erkennt man z.B. daran, ob es üblich ist normgerechte Reithelme zu tragen oder aber die alten nutzlosen Topfe mit Gummibandel oder gar kein Helm getragen wird.

Gruß
Tom

Hallo,

die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit (und natürlich Vorsatz) zu beschränken, ist grundsätzlich zulässig. Das der Reitverein keine Aufsichtspflicht übernehmen will, geht aus der AGB so nicht hervor, generell kann diese ja zeitgleich von mehreren Personen ausgeführt werden (z.B. den Eltern UND dem Reitlehrer). Genau wie Tom finde ich das aber auch unglücklich formuliert.

Wenn man auf Nummer sicher gehen will, sollte man sich schriftlich geben lassen, dass die Teilnahme der Eltern am Kurs nicht gewünscht ist. Eine Unfallversicherung ist sicherlich nicht nur, aber insbesondere für reitende Kinder sinnvoll. Hier sollte nicht bei der Deckungshöhe gegeizt werden…

Gruß Milton

Hallo!

Ja aber eine intransparente Klausel kann unwirksam sein.

Gruß
Tom